Entscheidungsstichwort (Thema)
Freistellung gem. § 50a EStG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zahlungen der Firma A-GmbH, …, vom Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 EStG freizustellen sind.
Die Klägerin ist eine nach dem Recht des Staates XY /USA und dort ansässige Limited Partnership. Diese Rechtsform ist derjenigen einer deutschen Kommanditgesellschaft vergleichbar.
An der Gesellschaft sind folgende Personen beteiligt:
oo-Corporation als „Komplementär” und Geschäftsführerin mit 1 v.H; ihr Präsident ist BB; der board of directors besteht aus den Kindern von Herrn BB: aaa, bbb und ccc, die alle in den USA ansässig sind;
als Kommanditisten Herr BB, ansässig in Z, Deutschland mit 99 v.H..
An der oo-Corporation sind Herr BB mit 90 v.H. und die drei Kinder mit jeweils 3,33 v.H. beteiligt.
Die oo-Corporation wird vertreten durch jeweils einen director oder den Präsidenten.
Geschäftszweck der Klägerin sollen sein … sportaktivitäten, die Beteiligung an US-Fonds und der Betrieb einer in den USA belegenen Baumschule.
Herr ccc nahm 1991 und 1992 als Automobilrennfahrer an der Deutschen … – Meisterschaft teil. Zwischen ihm und der Klägerin soll mündlich ein Arbeitsvertrag geschlossen worden sein. Nach einer auf den 1.9.1991 datierten schriftlichen Bestätigung verpflichtete sich die Klägerin zur Übernahme der Kosten für die Rennaktivitäten und eine angemessene Lebensführung von Herrn ccc. Ihr standen alle Einnahmen zu. Herr ccc war alleine zuständig für die Verwaltung der Rennaktivitäten der Klägerin. Er hatte seine Aktivitäten mit dem „controlling body of the organisation” zu koordinieren. Die Beteiligten gingen davon aus, daß es einige Zeit dauern werde, bis die Rennaktivitäten finanziell ein Erfolg würden. Herr ccc sollte solange kein festes Gehalt erhalten, bis die Klägerin einen nachhaltigen positiven cash flow hieraus erzielte. Von einem positiven cash flow sollte Herr ccc … v.H. erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf „Agreement” Bezug genommen.
Am 15.1.1991 wurde zwischen der Klägerin, vertreten durch Herrn BB, und der A- GmbH eine Vereinbarung geschlossen. Danach verpflichtete sich die Klägerin, an den von Herrn ccc in der Rennsaison 1991 benutzten Fahrzeugen das A -Logo anzubringen. Zudem war die Sportbekleidung mit dem Logo zu versehen. Schließlich durfte A-GmbH den Namen und das Bild von Herrn ccc, auch zusammen mit den Sportgeräten, zu Werbezwecken verwerten. Als Entgelt wurde ein Betrag in Höhe von ….,00 DM brutto vereinbart, der zum 15.2.1991 fällig war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung Bezug genommen. Es ist ungeklärt, wie das Entgelt gezahlt wurde. Nach den Angaben des Beklagten wurde es auf das Konto bei einer XY Bank überwiesen, über das die Klägerin keine Verfügungsbefugnis hatte. Die Klägerin hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung zwei Kontoauszüge und ein Unterschriftsblatt eines Kontos bei der Stadtsparkasse XY vorgelegt. Das Konto lautet auf die Klägerin, unterschriftsberechtigt sind – jeder für sich – Herr BB. und Herr ccc. Aus den in Fotokopie eingereichten Kontoauszügen ergibt sich nicht, daß es sich bei den dort erwähnten Beträgen um Leistungen der Firma A-GmbH handelt.
Nach einem Vertrag vom 14.1.1991 zwischen NNN.- … und wohl Herrn ccc (der Vertrag enthält keine Angabe des Vertragspartners) verpflichtete letzterer sich, an allen Rennen zur Internationalen … – Meisterschaft 1991 teilzunehmen. Die Renneinsätze wurden vom NNN.-Team durchgeführt. Hierfür erhielt dieses eine Vergütung in Höhe von ….,00 DM netto. Das Team und dessen Partner waren berechtigt, die sportlichen Erfolge des Fahrers unter Nennung des Namens kostenlos werblich zu nutzen. Der Fahrer mußte während der Laufzeit des Vertrags dem Team sowie dessen Partnern für alle Arten der Werbung und Public Relations kostenlos zur Verfügung stehen.
Mit Antrag vom 4.9.1991 begehrte die Firma A, an die der Anspruch abgetreten war, unter Berufung auf das deutsch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen beim Beklagten die Freistellung vom Steuerabzug für die von der A-GmbH erhaltenen Vergütungen und die Erstattung der an das Finanzamt FF geführten Steuerabzugsbeträge. Danach waren die Lizenzgebühren gezahlt worden für die „Übertragung des Rechts auf den eigenen Namen und am eigenen Bild”.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Verfügung vom 3.3.1993 ab. Zur Begründung führte er aus, daß nach Art. 4 DBA-USA eine Personengesellschaft nur dann Abkommensvergünstigungen in Anspruch nehmen könne, wenn ihre Einkünfte bei der Gesellschaft oder deren Gesellschaftern wie Einkünfte in den USA Ansässiger besteuert würden. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht gegeben, da die Anteile an der Klägerin nicht lediglich von in den USA ansässigen Personen gehalten werden.
Mit dem Einspruch trug die Klägerin vor, daß es sich um gewerbliche Einkünfte handele, die gemäß Art. 7 DBA-USA in den USA zu versteuern seien.
Während des Eins...