rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bei Berücksichtigung im Einspruchsverfahren zulässigerweise ausgeschlossener Erklärungen und Beweismittel trägt der Kläger in jedem Fall die Kosten der Urteilsgebühr
Leitsatz (redaktionell)
Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 FGO Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b AO rechtmäßig zurückgewiesen worden sind, bei seiner Entscheidung, sind dem Kläger die Kosten auch hinsichtlich der Urteilsgebühr selbst dann alleine aufzuerlegen, wenn der Beklagte es abgelehnt hat, einen Teilabhilfebescheid zu erlassen.
Normenkette
FGO § 137 S. 3, § 76 Abs. 3; AO § 364b; FGO § 137
Tatbestand
Die Kläger erzielten im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Ehemann), aus nichtselbständiger Arbeit (Ehefrau), aus Kapitalvermögen (beide Ehegatten) sowie aus Vermietung und Verpachtung (Ehefrau).
Da sie trotz Aufforderung keine Steuererklärung vorlegten, wurden die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO durch das beklagte Finanzamt geschätzt. Die Einkommensteuer wurde – ausgehend von geschätzten Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11.576 DM, Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 81.833 DM, Einkünften beider aus Kapitalvermögen in Höhe von 2.500 DM sowie Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 DM – mit dem unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Bescheid vom 11.10.2001 auf 18.124 DM festgesetzt. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde mit Bescheid vom 18.02.2002 aufgehoben.
Gegen den Einkommensteuerbescheid legten die Kläger am 05.11.2001 Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, der Kläger sei seit dem 10.06.1999 voll arbeitsunfähig. Somit ergebe sich für 1999 keine Zahlung. Den Aufforderungen, den Einspruch durch Abgabe der Steuererklärungen für 1999 zu begründen – mit Schreiben vom 29.11.2001 und 25.02.2002, zuletzt mit Schreiben vom 08.04.2002 unter Fristsetzung nach § 364 b AO, auf das Bezug genommen wird –, kamen die Kläger nicht nach. Mit Einspruchsentscheidung vom 27.05.2002 wies der Beklagte den Einspruch daher unter Hinweis auf das Fehlen der Steuererklärung zurück.
Die Kläger haben am 28.06.2002 Klage erhoben und zeitgleich die Einkommensteuererklärung 1999 eingereicht. Hieraus ergeben sich folgende Einkünfte:
– aus Gewerbebetrieb (Ehemann) |
./. 6.987 |
DM |
– aus nichtselbständiger Arbeit (Ehefrau) |
79.352,60 |
DM |
– aus Kapitalvermögen (beide Ehegatten) |
0 |
DM |
– aus Vermietung und Verpachtung (Ehefrau) unter Zugrundelegung der im Vorjahr ausgelaufenen großen Übergangsregelung zur Nutzungswertbesteuerung |
./. 30.825 |
DM. |
In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung des Klägers zur Ermittlung seines Gewinns aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr sind als Raumkosten neben der Miete in Höhe von 4.950 DM Kosten für Gas, Strom und Wasser in Höhe von 387,51 DM angegeben. Desweiteren sind in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung Fahrzeugkosten in Höhe von 5.179,74 DM ohne Eigenverbrauchsanteil aufgeführt. Dies gilt auch für die unter Verschiedenen Kosten erfaßten Telefonkosten, die sich laut Kontennachweis auf 4.091,63 DM belaufen.
Die angegebenen Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit ergeben sich aus dem von ihr angegebenen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 82.984 DM abzüglich der geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 3.631,40 DM.
Ferner werden in der Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen durch Krankheitskosten des Klägers in Höhe von 4.490 DM geltend gemacht, und zwar im einzelnen:
– Krankheitskosten Selbstbeteiligung … |
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2.046,08 DM |
– Übernachtung in Q |
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160 DM |
– Besuchsfahrten zur …klinik |
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686,40 DM |
– Besuchsfahrten zur Rehaklinik … |
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1.248 DM |
– Krankenhauskosten pauschal |
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350 DM. |
Auf Aufforderung des Gerichts vom 03.04.2003, auf die verwiesen wird, tragen die Kläger unter Vorlage einer neuen Anlage V vor, dass der prozentuale Anteil der abzugsfähigen Werbungskosten bei einer Gesamtwohnfläche von 206,56 qm und einer Bürofläche von 33,42 qm 16,17 % betrage. Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung belaufen sich entsprechend der neuen Anlage V auf 5.550 DM, denen Werbungskosten in Höhe 6.498 DM gegenüberstehen. Zu den Werbungskosten zählt u.a. ein Anteil von 16,17 % an Heizung in Höhe von 2.826 DM und an Erhaltungsaufwand in Höhe von 4.607 DM; darin sind u.a. die Kosten für die Wartung der Heizung (408,78 DM) und die Sanierung des Schornsteins (2.800 DM) enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Angaben in der mit Schriftsatz vom 24.04.2003 vorgelegten Anlage Bezug genommen.
Zu den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen führen die Kläger aus, der Aufenthalt in Q habe dazu gedient, den Kläger durch einen Besuch bei einem Heilpraktiker von seiner Zigarettensucht zu befreien. Die Begleitung durch die Ehefrau sei erforderlich gewesen, da die Auswirkungen der Behandlung für den Kläger nicht einzuschätzen gewesen seien und er sich nicht leichtfertig ans Steuer seines Autos habe setzen wollen.
Die Besuchsfahrten der Klägerin zur …klinik bzw. zur Rehaklinik … seien e...