Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen aus der NATO-Gruppenversicherung
Leitsatz (redaktionell)
Leistungen aus der NATO-Gruppenversicherung stehen der Gewährung von Kindergeld nicht entgegen, weil es sich nicht um Leistungen aus des gesetzlichen Unfall- oder Krankenversicherung handelt.
Normenkette
EStG § 65 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klage richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 19.05.1999. Durch diesen Bescheid hatte der Beklagte die Feststellung des Kindergeldes vom 18.06.1997 ab Juni 1999 aufgehoben. Durch Bescheid vom 18.06.1997 hatte der Beklagte dem Kläger ab September 1996 Teilkindergeld gewährt.
Dem Erlass des Bescheides vom 19.05.1999 war folgendes vorausgegangen: Der Kläger hatte mit Schreiben vom 28.09.1998 beantragt, ihm ab August 1998, gegebenenfalls mit sechsmonatiger Rückwirkung, ungekürztes Kindergeld auszuzahlen für die drei bei ihm lebenden Kinder A. (geboren am 02.10.1985), B. (geboren am 24.09.1988) und C. (geboren am 22.08.1990), unter Berücksichtigung der zwei sogenannten Zählkinder D. und E. (beide geboren am 23.06.1978), die bei seiner geschiedenen Ehefrau leben. – Zur Begründung hatte der Kläger ausgeführt, seit dem 01.08.1998 erhalte er von der NATO-Rentenstelle keine, bisher vom Beklagten als Teilkindergeld behandelte, Differenzzahlung mehr, so daß er nunmehr Anspruch auf Kindergeld in voller Höhe habe.
Daraufhin holte der Beklagte bei der NATO Airborne Early Warning Force (NAEWF) bei der NATO Air Base in G. sowie bei den Supreme Headquarters Allied Powers Europe in B. Auskunft darüber ein, ob dem Kläger aufgrund Artikel 29 der NATO Sicherheits- und Personalvorschriften Kindergeldzulagen zustünden und wie hoch die monatlichen Leistungen seien. – Durch Schreiben vom 10.11.1998 und vom 07.12.1998 erhielt der Beklagte von der NATO die Auskunft, dem Kläger werde seit dem 01.07.1980 Kindergeld gezahlt, welches sich ab 01.08.1998 für fünf Kinder auf monatlich … DM belaufe. Durch weiteres Schreiben vom 21.01.1999 wurde diese Auskunft dahingehend ergänzt, dass die Kindergeldzahlungen an den Kläger vor dem 01.08.1998 monatlich … DM und seit dem 01.08.1998 monatlich … DM pro Kind betragen haben (vgl. Bl. 110, 112, 124 der Kindergeldakte).
Auf weitere Nachfrage seitens des Beklagten wurde durch Schreiben vom 29.03.1999 die Anspruchsgrundlage des Klägers gegenüber der NATO wie folgt dargestellt: Der Kläger leide unter ständiger Erwerbsunfähigkeit und habe daher ab September 1996 Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß dem NATO-Gruppenversicherungsvertrag ebenso wie gemäß den Bestimmungen des NATO-Rentenplanes. Alle Mitglieder des zivilen Personals der NATO, wozu auch der Kläger zähle, würden durch den NATO-Gruppenversicherungsvertrag für den Fall des Verlustes der Erwerbsfähigkeit durch dauernde Arbeitsunfähigkeit versichert. Die Beiträge zum Gruppenversicherungsleistungsplan seien zu 2/3 von der Organisation und zu 1/3 von dem Mitglied des Personals zu entrichten. Die Grundlage für die Berechnung der Rente sei bei beiden Systemen unterschiedlich. Die Versicherer zahlten dem Kläger eine Rente, die 66,66 % seiner Dienstbezüge gleichkomme, die er zu der Zeit erhalten habe, als er in den Zeitabschnitt eines ausgedehnten Krankheitsurlaubes eingetreten sei. Die Dienstbezüge seien das Grundgehalt zuzüglich aller Zuschüsse, einschließlich des Kindergeldes für unterhaltsberechtigte Kinder. Die Rente werde angesichts der Veränderungen beim Verbraucherpreisindex des Landes entsprechend der Währung angepaßt. Der Rentenbetrag werde nicht von Veränderungen in der familiären Situation des Rentners beeinflußt, selbst wenn die Kinder nicht mehr unterhaltsberechtigt seien. Die Erwerbsunfähigkeitsrente nach der NATO-Gruppenversicherung werde bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem das Mitglied des Personals das Alter von 65 Jahren erreiche. Die Dienstbezüge, die von den Versicherern zur Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente berücksichtigt würden, schlössen daher das Kindergeld für unterhaltsberechtigte Kinder ein. – Die Erwerbsunfähigkeitsrente, auf die der Kläger nach den Bestimmungen des NATO-Rentenplanes Anspruch habe, betrage 70 % des Grundgehaltes, das dieser zu dem Zeitpunkt erhalten habe, als dessen ständige Erwerbsunfähigkeit anerkannt worden sei. Zu diesem Betrag würden Haushaltsbeihilfe und Kindergeld für unterhaltsberechtigte Kinder hinzugefügt, worauf der Kläger nach den NATO-Bestimmungen Anspruch habe. Im Gegensatz zur Rente, die aus der Gruppenversicherung gezahlt werde, werde die Rente nach dem NATO-Rentenplan angepaßt, wenn sich in der familiären Situation des Klägers eine Veränderung ergebe. Gemäß den Bestimmungen des NATO-Rentenplanes solle der Betrag einer Erwerbsunfähigkeitsrente, die auf dieselbe Ursache zurückzuführen sei, von der NATO-Rente abgezogen werden. Aus technischen Gründen weise die NATO-Rentenabrechnung die spezifierten Beträge der Rente der Versicherer als „minus” aus, um anzu...