Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszimmer
Leitsatz (redaktionell)
Wenn in einem Mehrfamilienhaus ein Raum als Arbeitszimmer genutzt, zu dem keine Verbindung mit einem privaten Wohnraum besteht, handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein „häusliches” Arbeitszimmer vorliegt.
Der Kläger hat eine kaufmännische Ausbildung und ist seit 1987 in der IT-Branche freiberuflich tätig, was inzwischen im Anschluss an eine Selbstanzeige für die Jahre 1988 bis 1995, die anlässlich einer Betriebsprüfungsanordnung vorgenommen wurde, unstreitig ist. Der Kläger betreibt dabei Datenverarbeitungs-Dienste für Großunternehmen. Er bewohnt mit der Klägerin ein ihm gehörendes, im April 1997 für 840.000 DM angeschafftes Haus in der M-Str.. Die Wohnung im Erdgeschoss des Objekts bewohnten die Kläger selbst. Im 1. OG des Objekts befindet sich zum einen eine rd. 87 qm große Wohnung, die vom Kläger an seine Mutter vermietet wird. Sie bewohnt diese Wohnung zusammen mit ihrer 17-jährigen Enkelin, die von ihr als Pflegekind aufgezogen wird (Prüferhandakte 225; Grundrisszeichnung GA Bl. 43,sowie Bl. 54). Zum anderen befindet sich im 1. OG noch ein rd. 21 qm großes 1-Raum-Apartment, welches nach der vorgelegten Grundrisszeichnung eine eigene Eingangstür vom Treppenhaus aus hat, sodass der Zugang zu diesem Apartment ohne Verletzung des vermieteten Wohnbereichs möglich ist. Von der Apartment-Wohnung im 1. OG, die auch über ein kleines Bad und eine Kochnische verfügt, nutzte der Kläger den 17,5 qm großen Raum als häusliches Büro für seine berufliche Tätigkeit. Der als häusliches Büro genutzte Raum war von der Privatwohnung der Kläger im Erdgeschoss nicht direkt zugänglich. Im Dachgeschoss des Objekts befand sich lt. Grundrisszeichnung ein Speicher und ein Trockenraum (Prüferhandakte 226).
Im Jahr 1998 wurde dem Kläger eine Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung des Wohnhauses durch Anbauten und Aufstockung erteilt (3 zusätzliche Wohneinheiten), von denen zwei Wohneinheiten durch den geplanten Ausbau des Dachgeschosses entstehen sollten (GA Bl. 40). Die dritte zusätzliche Wohneinheit, die bereits in der ersten Bauphase geschaffen wurde, bestand in der Verselbstständigung der Apartment-Wohnung im 1. OG; ursprünglich war das Apartment das Gästezimmer der Hauptwohnung im 1. OG. Die Kläger wurden für die Streitjahre zunächst mit Bescheiden vom 18. Mai 2001, 22. August 2001 bzw. 3. Dezember 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Jahr 2002 fand beim Kläger eine Betriebsprüfung für die Streitjahre statt (BP-Bericht vom 14. November 2002). Im Zeitpunkt der Betriebsprüfung befanden sich die Wohnungen im Dachgeschoss im Rohbau, Wasser- und Stromanschlüsse waren bereits vorhanden (Prüferhandakte 323); die Wohnungen im Dachgeschoss sind nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bis heute nicht weiter fertiggestellt. Am 14. Mai 2001 ist lediglich eine Zwischenabnahme durch das Bauordnungsamt erfolgt.
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung hat sich folgender neuer Aufteilungsmaßstab beim Nutzflächenverhältnis ergeben (BP-Akte, Schreiben vom 14. April 2003):
DG im Bauzustand (106,5 qm vorläufige Einkünfte aus V+V) |
30,01 % |
1. OG rechts (V+V; 87,43 qm) |
24,64% |
1. OG links (Arbeitszimmer 17,5 qm) |
4,93% |
EG-Wohnung (143,42 qm; selbstgenutzt) |
40,42% |
Der Kläger hat diesen Aufteilungsmaßstab zunächst angegriffen, ihn später aber akzeptiert (Kläger-Schreiben vom 7. August 2003, RBSt-Akte), sodass dieser Aufteilungsmaßstab inzwischen unstreitig ist.
Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem als Arbeitsraum genutzten Gästezimmer in der Wohnung des 1. OG um ein häusliches Arbeitszimmer handle, welches auch nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstelle, weil der Kläger eine Außendienst-Tätigkeit ausübe. Der Mittelpunkt der Tätigkeit befände sich deshalb bei dem jeweiligen Kunden, für den eine EDV-Lösung erarbeitet werde (z. B. Bank M). Für alle Streitjahre ergingen am 14. August 2003 Änderungsbescheide. Darin wurden die Arbeitszimmer-Aufwendungen wie folgt gekürzt:
|
erklärt |
berücksichtigt |
Kürzung |
1998 |
4.087 DM |
2.400 DM |
1.687 DM |
1999 |
3.057 DM |
2.400 DM |
657 DM |
2000 |
3.854 DM |
2.400 DM |
1.454 DM |
Am 1. September 2003 ergingen Teilabhilfe-Bescheide wegen anderer Streitpunkte für die Jahre 1998 bis 2000. Diese wurden Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Der Bescheid für das Jahr 2000 wurde anschließend nochmals auf der Grundlage von § 129 AO 1977 geändert, weil dem Bearbeiter bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit ein Eingabefehler unterlaufen war.
Mit Einspruchsentscheidung vom 22. Januar 2004 wies der Beklagte die Einsprüche des Klägers hinsichtlich des häuslichen Arbeitszimmers als unbegründet zurück. Der Arbeitsraum sei in die häusliche Sphäre des Klägers eingebunden, weil das Dreifamilienhaus im E...