Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterbrechung der Zahlungsverjährung bei Vollstreckungsmaßnahmen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die dauerhafte Unterbrechung der Zahlungsverjährung setzt bei der Pfändung zukünftiger Forderungen das Entstehen eines Pfändungspfandrechts voraus.

2. Auch wenn der Steuerpflichtige seine Erklärungspflichten nicht erfüllt hat, ist im Falle der Ablehnung des Erlasses eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles vorzunehmen.

 

Normenkette

AO §§ 227, 231

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.11.2006; Aktenzeichen IX B 186/05)

BFH (Beschluss vom 14.11.2006; Aktenzeichen IX B 186/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtsgang darüber, ob dem Kläger die ihm gegenüber bestandskräftig festgesetzte Einkommensteuer für 1992 aus persönlichen Billigkeitsgründen zu erlassen ist.

Dem Beklagten ging 1992 Kontrollmaterial über eine Veräußerung eines bebauten Grundstücks durch den Kläger zu, das dieser drei Tage zuvor erworben hatte. Nachdem der Kläger trotz wiederholter Aufforderung keine Einkommensteuererklärung für 1992 abgegeben hatte, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheid vom 26. April 1995 die Einkommensteuer für 1992 auf 81.191 DM fest. Hierbei berücksichtigte er einen Spekulationsgewinn aus der Grundstücksveräußerung in geschätzter Höhe von 194.100 DM.

Den dagegen eingelegten Einspruch verwarf der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 4. August 1995 wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig. Die daraufhin beim FG Köln erhobene Klage nahm der Kläger mit Schreiben vom 10. Juni 1996 zurück.

Am 10. September 1996 reichte der Kläger seine Einkommensteuererklärungen für 1992 und 1993 beim Beklagten ein. Hierin erklärte er für 1993 einen Spekulationsgewinn aus dem o. g. Grundstücksgeschäft in Höhe eines Betrages von 12.236 DM. Darüber hinaus sind in den Einkommensteuererklärungen lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von jeweils 12.000 DM erklärt. Den erklärten Spekulationsgewinn betreffend machte der Kläger geltend, der Beklagte habe zu Unrecht bei der vorgenommenen Schätzung Notarkosten, Grundbuchkosten, Grunderwerbsteuer sowie zwei Maklerprovisionen an die Dr. A-AG (im folgenden: A-AG) von insgesamt 180.774 DM außer Acht gelassen.

Den Antrag des Klägers, den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 1992 auf der Grundlage des § 174 Abs. 1 i. V. m. § 173 Abs. 1 Nr. 1 der AbgabenordnungAO – zu ändern und den Spekulationsgewinn nur in Höhe des erklärten Betrages zu berücksichtigen, lehnte der Beklagte ab. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren insoweit erhobene Klage, mit der der Kläger zusätzlich auch die Nichtigkeit des Einkommensteuerbescheides 1992 geltend gemacht hat, wurde mit Urteil des FG Köln vom 24. April 1998 6 K 5560/97 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof – BFH – durch Beschluss vom 27. Mai 1999 V B 114/98 als unbegründet zurückgewiesen.

Einen Erlassantrag des Klägers vom 17. Juni 1996, den der Kläger ausschließlich auf sachliche Billigkeitsgründe stützte, lehnte der Beklagte ebenfalls ab. Den dagegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 5. März 1997 als unbegründet zurück. Diese Einspruchsentscheidung wurde bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 1997 beantragte der Kläger den Erlass der für 1992 festgesetzten Einkommensteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen. Es sei unbillig, bei ihm eine Steuer beizutreiben, die auf einer völlig überhöhten Schätzung beruhe. Diese weiche von den tatsächlichen Verhältnissen um mehr als 800 v. H. ab. Er habe im Streitjahr und in den folgenden Jahren aus der Tätigkeit als Geschäftsführer der S GmbH lediglich einen Bruttoarbeitslohn von 12.000 DM pro Jahr bezogen. Er sei damit nicht in der Lage, die festgesetzte Einkommensteuer zurückzuführen. Dementsprechend sei die vom Beklagten eingeleitete Zwangsvollstreckung auch im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben. Da der Beklagte auch weiterhin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vornehme, sei damit zu rechnen, dass er, der Kläger, auch noch um die bestehende restliche wirtschaftliche Existenz gebracht würde.

Auch diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 2. Januar 1998 ab. Zur Begründung verwies er auf die fehlende Erlasswürdigkeit des Klägers. Der Kläger habe seine mangelnde Leistungsfähigkeit durch eine zumindest grob fahrlässige Vernachlässigung steuerlicher Pflichten selbst herbeigeführt.

Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch machte der Kläger geltend, dass der Beklagte seine, des Klägers, finanzielle und wirtschaftliche Notlage nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt habe. Setze der Beklagte seine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen fort, sei die Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit ernsthaft gefährdet. Damit werde nicht nur seine wirtschaftliche Existenz ruiniert; vielmehr sei auch zu berücksichtigen, dass er auch seinem Kind gegenüber unterhaltspflichtig sei. Angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, an denen sich seit Jahren nichts ge...

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