rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine nachträgliche Option zur Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG aufgrund Vorläufigkeitsvermerks
Leitsatz (redaktionell)
Die Festsetzung von Schenkungsteuer, die im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 AO vorläufig ergangen ist, lässt aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks keine nachträgliche Option zur Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG zu.
Normenkette
AO § 165; ErbStG § 13a Abs. 8
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Antrag des Klägers auf Vollverschonung gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG.
Der Kläger ist der Sohn von Herrn A (Schenker). Der Schenker war anteilig an den folgenden Gesellschaften beteiligt:
50 % |
B GmbH |
49,587 % |
Kommanditanteil an der A1 GmbH & Co KG |
50 % |
A2 mbH |
50 % |
A3 … GmbH |
50 % |
Kommanditanteil A4 … GmbH & Co KG |
50 % |
C oHG |
50 % |
A5 GmbH |
50 % |
Kommanditbeteiligung P … W GmbH & Co. KG |
50 % |
D GmbH i.L. |
Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 28.12.2012 (Ur-Nr. 1 des Notars E aus P) schenkte der Schenker dem Kläger folgende Anteile am Betriebsvermögen und trat diese zugleich mit Wirkung zum 30.12.2012 ab (§ 2 (2) des Schenkungsvertrags):
24 % |
B GmbH |
48 % |
Kommanditanteil an der A1 GmbH & Co KG |
24 % |
A2 mbH |
24 % |
A3 … GmbH |
48 % |
Kommanditanteil A4 … GmbH & Co KG |
48 % |
C oHG |
24 % |
A5 GmbH |
48 % |
Kommanditbeteiligung P … W GmbH & Co. KG |
24 % |
D GmbH i.L. |
Hinsichtlich des 48 %igen Kommanditanteils an der A1 GmbH & Co KG stellte der Kläger den Schenker von dessen Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft aus dem Gesellschafterdarlehnskonto in Höhe von … € frei, indem das neue Gesellschafterdarlehnskonto des Klägers mit diesem Betrag belastet wurde (§ 2 (6) des Schenkungsvertrags).
In der Schenkungsteuererklärung erklärte der Schenker gegenüber dem Beklagten für die A4 … GmbH & Co KG eine Verwaltungsvermögensquote von bis zu 10 %. Die Verwaltungsvermögensquoten der übrigen Gesellschaften lagen bei 0 % (s. S. 2 der Ergänzungsliste zur Schenkungsteuererklärung, SchSt-Akte, Bd. I, d. Bekl.). Mit Bescheid vom 18.04.2013 setzte der Beklagte die Schenkungsteuer auf den 30.12.2012 ausgehend von einem Wert des Erwerbs von … € abzüglich Freibeträge nach § 16 ErbStG von 400.000 € und nach § 13a ErbStG von … € erklärungsgemäß auf … € fest. Der Bescheid erging vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO –. Dort hieß es:
„Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes vorläufig. Entsprechendes gilt für Festsetzungen nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2009 entstandener Erbschaftsteuer, in denen die Anwendung des ab 2009 geltenden Rechts beantragt wurde (Art. 3 Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.”
Mit Bescheid vom 20.02.2015 änderte der Beklagte den Schenkungsteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgrund eines erstmalig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung vom Finanzamt P gesondert festgestellten Wertes des Anteils am Betriebsvermögen für die A4 … GmbH & Co KG (Feststellungsbescheid vom 25.11.2014: festgestellter Anteil am Betriebsvermögen = … €, festgestelltes Verwaltungsvermögen = … € =≫ Verwaltungsvermögensquote von 9,90 %; s. SchSt-Akte, Bd. II, d. Bekl. Fach „A3 …”) und legte einen Wert des Erwerbs von … € der Besteuerung zu Grunde. Die Schenkungsteuer setzte er auf … € herauf. Der o.g. Vorläufigkeitsvermerk blieb unverändert bestehen.
Datierend vom 26.03.2015 änderte der Beklagte den Schenkungsteuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, da die D-GmbH i.L. zum 19.11.2013 aufgelöst worden war. Er setzte die Schenkungsteuer auf … € herauf. Der Bescheid erging vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO mit folgenden Erläuterungen:
„Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO im Hinblick auf die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12 – (BStBl 2015 II S. 50) angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung in vollem Umfang vorläufig. Sollte aufgrund der gesetzlichen Neuregelung dieser Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen.”
Nach einer Außenprüfung des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung P ergingen geänderte Feststellungsbescheide über den anteiligen Wert des Betriebsvermögens der A1 KG (vom 12.09.2016) und der A4 … GmbH & Co KG vom 06.09.2016. Der Anteil am Betriebsvermögen der A4 … GmbH & Co KG wurde auf … € und das Verwaltungsvermögen a...