Entscheidungsstichwort (Thema)
Termfix-Lebensversicherung, Zeitpunkt der Steuerentstehung, Betagung, Bewertung mit dem Nennwert
Leitsatz (redaktionell)
1) Erwirbt der Erbe als alleiniger Bezugsberechtigter eines vom Erblasser abgeschlossenen Termfix-Lebensversicherungsvertrages mit dessen Tod unmittelbar einen eigenen, unwiderruflichen Rechtsanspruch gegen die Versicherung auf Zahlung der Versicherungssumme bzw. des Rückkaufswertes zum Fälligkeitszeitpunkt, entsteht die ErbSt mit dem Tod des Erblassers.
2) Ein Anspruch ist nur dann betagt i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG, wenn der Eintritt oder der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses ungewiss oder unbestimmt ist. Für Ansprüche, die zu einem bestimmten (feststehenden) Zeitpunkt fällig werden, entsteht die Erbschaftsteuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
3) Die aufgrund der Begünstigung im Rahmen einer Termfix-Versicherung erworbene Forderung ist als Kapitalforderung mit dem Nennwert zum Todestag zu berücksichtigen.
Normenkette
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1, §§ 11, 12 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, wann die Erbschaftsteuer für eine von der Erblasserin abgeschlossene fondsgebundene Termfix-Lebensversicherung entsteht.
Der Kläger ist Alleinerbe seiner am ….9.2013 verstorbenen Mutter, Frau A (Erblasserin).
Die Erblasserin schloss am ….4.2008 bei der B S.A. (B) mit Sitz in Luxemburg eine Lebensversicherung ab. Versicherungsnehmerin und versicherte Person war die Erblasserin. Die Ausgestaltung des Versicherungsvertrages sah vor, dass die Auszahlung der Versicherungsprämie nicht an den Tod der Versicherungsnehmerin geknüpft war, sondern zu einem festen Zeitpunkt, dem ….7.2023, erfolgen sollte (sogenanntes Termfix-Geschäft). Begünstigter dieser Versicherung zum Ablauftermin war der Kläger. Bei Abschluss des Vertrages wurde von der Erblasserin eine Einmalzahlung in Höhe von 600.000 € an die B erbracht. Dieser Betrag wurde einem der Erblasserin zugewiesenen Deckungsstockdepot gutgeschrieben. Der Versicherungsvertrag sah weiter vor, dass dieses Depot durch einen von der B beauftragten Vermögensverwalter nach Maßgabe einer zuvor vereinbarten, standardisierten Anlagestrategie betreut und verwaltet wurde. Zum ….7.2023 sollte der gesamte auf dem Depot befindliche Betrag zur Auszahlung gelangen. Für den Fall, dass die Erblasserin vor dem festgelegten Datum verstirbt, sollte auch die dann fällige Sonderprämie in Höhe von 1 % des Depotstocks „Versicherungsleistung bei Tod der versicherten Person”) am Todestag nicht ausgezahlt, sondern dem Depot gutgeschrieben werden (D des Versicherungsvertrages). Diese Versicherungsleistung unterlag bis zum Ablauftermin der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Kapitalanlagen.
Die Anlagestrategie konnte zu Vertragsbeginn von der Erblasserin / Versicherungsnehmerin ausgewählt werden. Sie entschied sich dabei für ein „Mittleres Risiko” (bis zu 50% Aktien/mind. 50 % Obligationen und Barmittel). Die Anlagestrategie konnte von der Erblasserin und später vom Kläger in bestimmten zeitlichen Abständen auch geändert werden.
Der Vertrag konnte von der Erblasserin als Versicherungsnehmerin jederzeit, allerdings unter Berücksichtigung der noch ausstehenden Kosten, gekündigt werden (Nr. 11 der Kundenerklärung). Nach den Ausführungen unter Nr. 2 der vereinbarten „Produkteinzelheiten” sollten Rückkaufskosten bei Beendigung des Versicherungsvertrags in den ersten fünf Jahren anfallen. Wegen der Berechnung der Rückkaufskosten und der übrigen Vereinbarungen wird auf den Vertrag nebst Anlagen (Kundenerklärung und Produkteinzelheiten) verwiesen. Nach Eintritt des Versicherungsfalles (Tod der Erblasserin / versicherte Person) war der Vertrag für den Begünstigten nur noch außerordentlich kündbar (Art. 11 AGB, B Termfix, Bl. 29 der FG-Akte). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom ….6.2008 nebst dazugehörigen Antragsunterlagen und die „AGB, B Termfix” (Bl. 24 ff. der FG-Akten) verwiesen.
Das gesamte Depot unterlag bis zum Ablauftermin einzig der Wertentwicklung der zugrunde gelegten Kapitalanlagen, sodass je nach Anlagestrategie grundsätzlich auch ein Totalverlust möglich war.
Die vermögensverwaltende Bank teilte dem Kläger nach dem Tod der Erblasserin mit, dass durch den Todesfall ein unwiderrufliches Bezugsrecht des Begünstigten entstanden sei und das Vermögen der Termfix-Police zum Todestag 548.596,68 € betrage (AGB B Termfix, Stichworte: Begünstigter, Rückkaufswert). Außer der Änderung der Anlagestrategie und der Möglichkeit einer „außerordentlichen Kündigung” sollten ihm als begünstigte Person keine weiteren Gestaltungsrechte zustehen.
Mit Bescheid vom 21.4.2015 setzte der Beklagte auf einen steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 648.224 € unter Berücksichtigung eines Vorerwerbs (§ 14 ErbStG) von 232.250 € Erbschaftsteuer in Höhe von EUR 70.156 fest, ohne jedoch den Anspruch aus der o.g. Termfix-Versicherung zu b...