rechtskräftig
Tatbestand
Streitig ist, ob bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit zu Recht der Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen und von Fahrtkosten aufgrund steuerfrei gezahlter Aufwandsentschädigung versagt wurde.
Der Kläger ist … beamter des Landes Nordrhein-Westfalen und war in den Streitjahren … und … zur Hilfe beim Aufbau … in … abgeordnet worden. Neben seinen Bezügen erhielt der Kläger für die Tätigkeit in … eine steuerfreie Aufwandsentschädigung. Diese Aufwandsentschädigung betrug für das Jahr … DM und für das Jahr … DM.
Zu der Aufwandsentschädigung wird in Nr. 1 der Richtlinie des Bundesinnenministers in der Neufassung vom 10. Oktober 1990 (BB 1991, 674) ausgeführt:
„Besoldungsempfänger … erhalten wegen der mit dem Aufenthalt im Beitrittsgebiet verbundenen besonderen Aufwendungen… eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung.” In Nr. 5 der Richtlinie wird bestimmt, daß die reisekostenrechtlichen Leistungen, wozu auch Trennungsreisegelder gehören, unberührt bleiben.
In der Steuererklärung … errechnete der Kläger Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von … DM, Taxi-Kosten in Höhe von … DM, Fahrtaufwendungen für Heimfahrten in Höhe von … DM und Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in … in Höhe von … DM. Bei diesen Aufwendungen hat der Kläger die Erstattungen nach der Trennungsgeldverordnung bereits abgezogen. Von diesen Aufwendungen machte der Kläger 79,88 % (= … DM) entsprechend der Berechnung im Urteil des Bundesfinanzhofes vom 11. Februar 1993 VI R 66/91 geltend. Daneben machte der Kläger nur noch Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von … DM sowie Kontoführungsgebühren in Höhe von … DM als Werbungskosten geltend.
In der Steuererklärung … errechnete der Kläger Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von … DM, Taxi-Kosten in Höhe von … DM, Kosten für eine Bahn-Card in Höhe von … DM, Straßenbahnkosten in Höhe von … DM, Fahrtaufwendungen für Heimfahrten in Höhe von … DM und Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in … in Höhe von … DM. Bei diesen Aufwendungen hat der Kläger die Erstattungen nach der Trennungsgeldverordnung bereits abgezogen. Von diesen Aufwendungen machte der Kläger 80,88 % (= … DM) entsprechend der Berechnung in dem o.a. Urteil geltend. Daneben machte der Kläger nur noch Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von … DM, Bewerbungskosten in Höhe von … DM sowie Kontoführungsgebühren in Höhe von … DM als Werbungskosten geltend.
Der Beklagte gewährte in den Streitjahren jeweils lediglich den Werbungskosten-Pauschbetrag von 2.000,– DM und wies die Einsprüche hiergegen als unbegründet zurück.
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger weiterhin geltend, daß der Beklagte zu Unrecht die gesamte Aufwandsentschädigung mit den geltend gemachten Aufwendungen verrechnet habe. Dem Regelungsgedanken des § 3 c des Einkommensteuergesetzes (EStG) habe er dadurch Rechnung getragen, daß er die nach Abzug der Erstattungsleistungen verbliebenen Werbungskosten in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil entsprechend den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofes vom 11. Februar 1993 VI R 66/91, BStBl. II 1993, 450 aufgeteilt habe. Den nichtabziehbaren Teil habe er – infolge des Fehlens anderer geeigneter Kriterien – nach dem Verhältnis bemessen, in dem die steuerfreien Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu den Gesamteinnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ständen. Der Bundesminister des Inneren habe nicht definiert, welche Aufwendungen im einzelnen durch die Aufwandsentschädigung abgegolten sein sollen. Aus der Formulierung in dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 21. März 1991 IV B 6 – S 2338 – 8/91 ergebe sich, daß die Aufwandsentschädigung u. a. Mehraufwendungen abgelten solle, die durch Dienstreisen in das Beitrittsgebiet veranlaßt seien. Die Aufwandsentschädigung habe neben der Abgeltung der materiellen Belastungen (Werbungskosten) auch das Ziel, immaterielle Belastungen abzugelten und beinhalte zusätzlich die Komponente der steuerfreien Zahlung gewöhnlichen Arbeitslohnes als Leistungsanreiz. Dies ergebe sich aus der Staffelung der Höhe der Aufwandsentschädigung nach Besoldungsgruppen und der besonderen Verhältnisse in den neuen Bundesländern in der Anfangsphase des Verwaltungsaufbaues. Daraus ergebe sich, daß die Aufwandsentschädigung faktisch ohne sachliche Rechtfertigung zu einhundert Prozent steuerfrei gezahlt worden sei. Insofern stehe dem Beklagten jedoch kein Prüfungsrecht zu. Die vom Beklagten praktizierte Anwendung des § 3 c EStG würde voraussetzen, daß die Aufwandsentschädigung zu einhundert Prozent tatsächliche Aufwendungen ersetzen solle, was jedoch nicht der Fall sei. Eine konkrete prozentuale oder absolute Aufspaltung der Aufwandsentschädigung auf die drei von ihm, dem Kläger, genannten Abgeltungsbereiche sei nicht erfolgt und auch nicht möglich. Der Beklagte gehe fehl, wenn er davon ausgehe, daß die Aufwandsentschädigung zunächst und in erster Linie zur Deckung der tatsächlichen Kosten bestimmt sei, unabhän...