Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Fehlen einer Rückdeckungsversicherung für eine Pensionszusage im Invaliditätsfall
Leitsatz (redaktionell)
Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer eine Pension auch für den Fall der Invalidität zu, so hält diese Zusage dem Fremdvergleich hinsichtlich ihrer Finanzierbarkeit und Ernsthaftigkeit nicht stand, wenn für den Invaliditätsfall keine Rückdeckungsversicherung besteht und die Belastung, die in einem solchen Fall auf die Gesellschaft zukommen würde, zu einer erheblichen Kapitalunterdeckung führen würde.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3, 3 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten nach einer Betriebsprüfung darüber, ob und inwieweit eine dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer erteilte Alters- und Invalidenrentenzusage steuerlich anzuerkennen ist oder die Zuführungen zur Pensionsrückstellung sowie die Unterschiedsbeträge zwischen den Versicherungsbeiträgen und der aktivierten Forderung aus der Rückdeckungsversicherung verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.
Durch notariellen Vertrag vom 6.10.1989 wurde die Klägerin von F. zum Zweck des Betriebs von System-Gaststätten mit einem bar eingezahlten Stammkapital von 50.000 DM gegründet. F. bestimmte sich zugleich zum Geschäftsführer der Klägerin.
Am 1.3.1990 schlossen F. als Franchise-Nehmer und M. als Franchise-Geber einen Vertrag über die Führung gewerblicher Schutzrechte beim Betrieb eines als Restaurant bezeichneten Schnellimbisslokals auf der A. Straße in E. ab. Die Laufzeit des Franchise-Vertrags wurde auf die Dauer eines zunächst abgeschlossenen Pachtvertrages, längstens auf zwanzig Jahre festgesetzt. Ferner war ein Wettbewerbsverbot für zwölf Monate nach Vertragsablauf im Umkreis von 30 km vereinbart. Der Franchise-Nehmer hatte dem Franchise-Geber eine einmalige Gebühr von … DM zu zahlen. Weiter muss der Franchise-Nehmer monatlich fällige Gebühren von … vH der aus dem Betrieb erzielten Bruttoeinkünfte zuzüglich Umsatzsteuer entrichten. Die Betriebsanlagen und Geschäftseinrichtungen erwarb die Klägerin laut Rechnung vom 3.7.1991 für … DM zuzüglich Umsatzsteuer, wodurch die betrieblichen Pachtzahlungen entfielen.
Durch Anstellungsvertrag vom 1.1.1992 sagte sich F. eine feste Geschäftsführervergütung von jährlich 13 Monatsgehältern in Höhe von … DM brutto sowie eine gewinnabhängige Tantieme in Höhe von … vH des Jahresüberschusses der Klägerin vor Tantieme, Körperschaft- und Gewerbesteuer zu. In den Streitjahren 1994 bis 1996 betrug das monatliche Festgehalt … DM. Eine Niederschrift über einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss über die Erhöhung des Monatsgehalts von … auf … DM liegt nicht vor. Vorgelegt wurden aber Niederschriften über Gesellschafterbeschlüsse, wonach für 1994 kein 13. Monatsgehalt, für 1995 ein halbes 13. Monatsgehalt und für 1996 ein volles 13. Monatsgehalt gezahlt werden sollte. Dementsprechend erfolgten versteuerte Gehaltszahlungen. Außerdem heißt es in § 7 des Anstellungsvertrages vom 1.1.1992 zur Altersversorgung:
„Herrn F. wird eine Pensionszusage erteilt, deren Höhe von der Gesellschafterversammlung festzustellen ist und die durch eine Direktversicherung abgesichert wird.”
In den ersten Geschäftsjahren erzielte die Klägerin nach ihren eigenen Jahresabschlüssen folgende Überschüsse bzw. Fehlbeträge (in vollen DM):
(28.11.–31.12.) |
1989 |
1990 |
1991 |
1992 |
1993 |
|
… DM |
… DM |
… DM |
… DM |
… DM |
Am 1.1.1994 erteilte der am … geborene F. sich zu Lasten der Klägerin eine Pensionszusage über eine lebenslange Altersrente in Höhe von monatlich … DM bei Ausscheiden aus den Diensten der Klägerin nach dem 65. Lebensjahr und eine gleich hohe Invalidenrente bei vorheriger Invalidität. Im Nachgang hierzu beschloss F. am 15.1.1994 hierfür einen jährlichen Inflationszuwachs von … vH auf die Anwartschaften und fälligen Renten.
Am 21.12.1995 schloss die Klägerin mit der X-AG zu Gunsten F. eine Versicherung mit Vertragsbeginn am 1.12.1995 und Altersrentenzahlungsbeginn ab 1.12.2020 in Höhe von … DM monatlich. Die jährliche Beitragsrate betrug … DM. Eine Absicherung des Invaliditätsrisikos wurde nicht vorgenommen. Der Rückdeckungsanspruch wurde von der Klägerin zum 31.12.1995 mit … DM und zum 31.12.1996 mit … DM aktiviert.
Die Klägerin nahm folgende Pensionsrückstellungen vor (in DM):
zum 31.12. |
1994 |
1995 |
1996 |
|
… DM |
… DM |
… DM |
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ein Angebot des y-Konzerns vom 21.2.1994 überreicht, wonach eine Rückdeckungsversicherung über … DM sowohl für den Pensionierungsfall als auch für den Invaliditätsfall und eine Hinterbliebenenrente von … DM für die am … geborene Ehegattin bei einer Jahresprämie (mit Sonderkonditionen) von … DM vorgesehen war; F. hat dazu erklärt, er habe dieses Angebot nicht angenommen, weil ihm der Versicherungsvertreter nicht zugesagt habe. Den später zustande gekommenen Vertrag mit der x habe er abgeschlossen, weil der damalige steuerliche Berater der Kl...