Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung der Bemessungsgrundlage
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.
2) Eine Berichtigung hängt nicht davon ab, dass eine (berichtigte) Rechnung vorgelegt wird.
3) Für die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht ist entscheidend die Fähigkeit - nicht das Recht - einen Gegenstand im eigenen Namen weiterzuveräußern.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 17
Tatbestand
Die Beteiligten streiten wegen der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 1993.
Die Klägerin betreibt als Rechtsnachfolgerin der T-Brauerei AG eine Brauerei, die ehemals aus zwei Teilbetrieben, der E-Brauerei in L und der T-Brauerei in F, bestand.
Nachdem zunächst die E-Brauerei zur E-Brauerei GmbH und die T-Brauerei zur T-Brauerei GmbH und Co Betriebs KG (KG) umfirmiert wurde, wurden die Anteile der KG im folgenden an die U-Brauerei in F verkauft. Die Braustätte in F wurde komplett aufgegeben, das Grundstück an S verkauft. Der Grundstücksverkauf geschah mit Vertrag vom 28. September 1989. Die Nutzung der sich auf dem Grundstück befindlichen Brauereianlage wurde über einen Mietvertrag geregelt. Gleichzeitig wurde der T-Brauerei ein Wegnahmerecht bezüglich der Brauereianlage eingeräumt. Für weitere Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 28.09.1989 in vollem Umfang Bezug genommen (Bl. 260 ff der FG-Akte, Bd. II).
Noch im Jahr 1989 wurde auch für die auf dem Grundstück installierte Brauereianlage ein Käufer gesucht und schließlich in der G… VEB (G), …, gefunden.
Nach einer Besichtigung im Dezember 1989 wurde darüber am …1990 ein Vertrag zwischen den beiden Parteien geschlossen, aus dem sich u.a. folgendes ergibt:
„§ 1
Kaufgegenstand (vgl. dazu im Einzelnen den o.g. Vertrag mit Anlage I)
§ 2
Kaufpreis
(1) Der Kaufpreis für die in § 1 aufgeführten Anlagen bzw. Anlagenteile beträgt
8.125.00000 DM |
(i. W. achtmillioneneinhundertfünfundzwanzigtausend |
Deutsche Mark) |
(2) Der Kaufpreis in Höhe von 6.333.000,00 DM (i. W. sechsmillionendreihundertdreiunddreißigtausend Deutsche Mark) ist fällig und zahlbar 30 Tage nach Vorlage der schriftlichen Demontagefreigabeerklärung durch die Verkäuferin bei dem Käufer bezüglich der im Angebot vom …1989 unter Ziffern bis 1.1 bis 1.5 (ohne Energie) aufgeführten Anlagen und Anlagenbereiche, nicht jedoch vor dem in der Demontagefreigabeerklärung seitens der Verkäuferin genannten frühestens Demontagezeitpunkt.
Der Restkaufpreis von 1.792.000,00 DM (i. W. einemillionsiebenhundertzweiundneunzigtausend Deutsche Mark) ist fällig und zahlbar 30 Tage nach Vorlage der schriftlichen Demontagefreigabeerklärung durch die Verkäuferin beim Käufer bezüglich sämtlicher sonstiger in dem Angebot vom …1989 genannten Anlageteile, nicht jedoch vor dem in der Demontagefreigabeerklärung seitens der Verkäuferin genannten frühesten Demontagezeitpunkt.
(3) Der Kaufpreis ist auf Kosten des Käufers auf ein von der Verkäuferin angegebenes Konto in der Währung der Bundesrepublik Deutschland zu zahlen.
(4) Der Kaufpreis versteht sich für die unter § 1 genannten Anlagen bzw. Anlageteile wie diese bei der Verkäuferin stehen und angebracht sind, ohne Demontage und Hebewerkzeuge, ohne Transport und Transportversicherung.
(5) Auf Wunsch des Käufers ist die Käuferin bereit, Hilfestellung bei der Beschaffung statischer Aussagen, der Beschaffung von Hebezeug- und Anschlagmitteln und bei der Abwicklung der notwendigen Formalitäten mit den Behörden zu leisten.
§ 3
Gewährleistung
§ 4
Verfügbarkeit der Anlagen bzw. Anlageteile
(1) Terminierung der Verfügbarkeit
Bereich 1) Produktion (ohne Energie) – Malzannahme bis einschließlich Filtration (Punkt 1.1 bis 1.5) steht voraussichtlich ab März/April 1990 zur Verfügung.
Bereich 2) Abfüllung (ohne Energie) – Drucktanks bis einschließlich Flaschenabfüllung (Punkte 2.1 bis 2.3) steht voraussichtlich im Zeitraum Juni/Juli 1991 zur Verfügung.
Bereich 3) Energie und 4) Labor- und Werkstatteinrichtung sowie die Entalkoholisierungsanlage stehen voraussichtlich im Zeitraum Juni/Juli 1991 zur Verfügung.
Sollten die Anlagen bzw,. Anlagenteile früher zur Verfügung stehen, würde der Demontagetermin nach interner Abstimmung seitens der Verkäuferin mitgeteilt.
(2) Verzug, Demontage und Ausbringung
Aus zeitlicher Verzögerung in Bezug auf oben genannte Zeiträume kann der Käufer gegenüber der Verkäuferin keine Rechte ableiten.
Der Käufer ist verpflichtet, spätestens bis zum …1991 sämtliche Anlagen bzw. Anlageteile auszubauen und vom Grundstück der Brauerei zu entfernen, anderenfalls ist die Verkäuferin berechtigt und zwar ohne dass eine Inverzugsetzung ihrerseits nötig wird, den Ausbau, die Entfernung und Lagerung zu Lasten und auf Kosten des Käufers vorzunehmen, vorausgesetzt, die Verkäuferin hat mit einer Frist von 4 Wochen den von ihr beabsichtigten Ausbau dem Käufer zuvor mitgeteilt.
Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche Ausbauarbeiten unter Wahrung von...