Entscheidungsstichwort (Thema)
§ 8b Abs. 3 KStG auch bei 50%iger Beteiligung in 2001 nicht anwendbar
Leitsatz (redaktionell)
§ 8b Abs. 3 KStG in der Fassung des StSenkG steht im Veranlagungszeitraum 2001 einer steuerwirksamen Teilwertabschreibung auf eine 50%ige Beteiligung an einer britischen Ltd. nicht entgegen.
Normenkette
EGV Art. 56; AEU Art. 63, 49; KStG § 8b Abs. 3
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 11.11.2010; Aktenzeichen I B 66/10) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine von der Klägerin vorgenommene Teilwertabschreibung auf eine Kapitalbeteiligung in Höhe von 50% an einer Gesellschaft mit Sitz in Großbritanien in der Bilanz zum 31. Dezember 2001 steuerlich anzuerkennen ist.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 00.00.0000 gegründet (AG H, HRB …) und gehört zum P. Alleingesellschafterin der Klägerin ist die K AG, diese wiederum ist Tochtergesellschaft der E AG zu 100%. Zwischen der Klägerin und der E AG besteht eine gewerbe- und umsatzsteuerrechtliche Organschaft.
Unternehmensgegenstand der Klägerin ist der Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensanteilen, das Halten von auf Dauer angelegten Beteiligungen an einem oder mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen, deren strategische Steuerung und Koordination sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die Gesellschaft kann andere gleichartige oder ähnliche Unternehmen erwerben, sich an solchen beteiligen oder deren Vertretung übernehmen. Die Errichtung von Zweigniederlassungen ist zulässig. Das Geschäftsjahr der Klägerin entspricht dem Kalenderjahr.
Am 8. Oktober 1999 erwarb die Klägerin 50% der Geschäftsanteile an der S Ltd. (…) mit Sitz in Großbritanien zu Anschaffungskosten von … EUR. Die S Ltd. ist eine Holdinggesellschaft von rechtlich selbständigen Gesellschaften in Großbritanien, G und R. Die Tochtergesellschaften unterhalten Betriebsstätten in ihren jeweiligen Sitzstaaten. Ein Tochterunternehmen betreibt über eine Beteiligungsgesellschaft eine Betriebsstätte in U.
Am 16. April 2003 reichte die Klägerin beim Beklagten die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2001 sowie den Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2001 ein. Dabei erklärte sie einen Jahresfehlbetrag in Höhe von … DM. Der Jahresfehlbetrag beruht u.a. auf einer außerplanmäßigen Abschreibung auf die zum 31. Dezember 2000 noch mit … EUR bilanzierte 50%-ige Beteiligung an der S Ltd. in Höhe von … Mio. EUR (= … DM) zum 31. Dezember 2001. Diese Abschreibung wird im Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2001 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2001 der Klägerin als „eine steuerlich nicht abzugsfähige außerplanmäßige Abschreibung” bezeichnet und damit begründet, dass sich für die Zukunft keine angemessene Verzinsung des Beteiligungsbuchwerts der S Ltd. erwarten lasse. Für das Jahr 2000 zeige der konsolidierte Abschluss der S Ltd.-Gruppe einen Fehlbetrag in Höhe von … EUR. Für das Jahr 2001 und für die Folgejahre sei von einer Verschlechterung der Ergebnisse der S Ltd.-Gruppe auszugehen, …. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2001 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2001, S. 17-18, Bezug genommen.
Der Beklagte veranlagte die Klägerin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) erklärungsgemäß, berücksichtigte aber die Teilwertabschreibung in Höhe von … EUR nicht.
Am 22. Juli 2004 gab die Klägerin eine berichtigte Körperschaftsteuererklärung 2001 ab. Im Rahmen dieser Erklärung erläuterte sie die streitige Abschreibung dahingehend, dass in 2001 Teilwertabschreibungen auf inländische Beteiligungen noch steuerlich abzugsfähig gewesen seien, auf ausländische Beteiligungen dagegen nicht mehr. Diese Ungleichbehandlung sei nicht europarechtskonform.
Der Beklagte folgte auch der berichtigten Körperschaftsteuererklärung, wiederum aber nicht hinsichtlich der weiterhin streitigen Abschreibung. Am 20. August 2004 erließ er u.a. einen Bescheid auf den 31. Dezember 2001 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer, in welchem der verbleibende Verlustabzug auf … EUR festgestellt wurde.
Gegen den Bescheid auf den 31. Dezember 2001 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer vom 20. August 2004 hat die Klägerin am 13. September 2004 Einspruch eingelegt, mit dem sie sich gegen die Hinzurechnung der Abschreibung in Höhe von … EUR wendet. In der steuerrechtlichen Literatur sei streitig, ob nach den körperschaftsteuerrechtlichen Anwendungsvorschriften bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr die Einschränkung des § 8b Abs. 3 KStG auf Beteiligungen an beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften bereits am 2001 oder erst ab 2002 gelte. Im Ergebnis sprächen zwar nach nationalem Recht einige Argumente für eine Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG auf Beteiligung an ausländischen Gesellschaften bereits im Veranlagungszeit...