rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens
Leitsatz (redaktionell)
Das Klagebegehren ist ausreichend bezeichnet, wenn ein Kläger darlegt, in welchem Umfang er den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig hält und inwiefern er sich in seinen Rechten verletzt fühlt. Dabei genügt es, wenn der Kläger zunächst nur den Mindestumfang der von ihm angenommenen Rechtsverletzung angibt. Eine spätere Erweiterung das Klagebegehrens bleibt nach allgemeinen Regeln zulässig.
Normenkette
FGO § 65 Abs. 1, 1 S. 1, § 155; ZPO § 264 Nr. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten bei einer Klage gegen einen im Schätzungswege ergangenen Steuerbescheid darüber, ob das Klagebegehren bereits durch Einwendungen gegen einzelne Besteuerungsgrundlagen bezeichnet werden und später mittels der Steuererklärung noch nachträglich erweitert werden kann.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute.
Der Kläger ist als Gerüstbauer bei der Firma …. in …. beschäftigt. Im Streitjahr (1996) wurde er ferner zeitweise mit einem eigenen Gerüstbauerbetrieb gewerblich tätig. In den Jahren 1995/1996 betrieb er zudem mit Herrn …. in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Wohnmobilvermietung. Beiden Klägern gehört das Grundstück in ……, ……., das sie seit 1995 vermieten. Dort betrieb die Klägerin im Streitjahr einen Kiosk. Außerdem war die Klägerin an der ……… GbR beteiligt, die in ……. einen weiteren Kiosk betreibt. Wegen der Einzelheiten der Besteuerungsgrundlagen wird auf die Steuerakten für die Zeiträume 1991 bis 1995 verwiesen.
Nachdem die Kläger die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1996) ebenso wie in den Jahren davor nicht rechtzeitig abgegeben hatten, ermittelte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege. Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfaßte er beim Kläger einen Gewinnanteil von 12.000 DM für die Wohnmobilvermietung und bei der Klägerin einen Gewinn von …… DM für den Kiosk. Die weiteren gewerblichen Tätigkeiten der Kläger waren dem Beklagten seinerzeit noch nicht bekannt; von ihnen erfuhr er erst durch die im Klageverfahren eingereichte Steuererklärung. Bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit legte der Beklagte einen Bruttoarbeitslohn von …… DM zugrunde, von dem er den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2.000 DM abzog. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden nicht erfaßt. Für das insgesamt ermittelte zu versteuernde Einkommen von ……. DM setzte der Beklagte mit Bescheid vom ……. 1998 die Einkommensteuer auf ……… DM fest, die zu einer Nachzahlung von …. DM zzgl. Nebenabgaben führte.
Hiergegen legten die Kläger am ……… 1998 durch ihre steuerliche Beraterin, die Prozeßbevollmächtigte, Einspruch ein. Diese machte unter Hinweis auf die Schätzung geltend, daß ihr noch einige Werte zum Gewerbebetrieb der Klägerin fehlen würden und die Beteiligung des Klägers infolge Betriebsaufgabe nicht mit einem positiven Ergebnis anzusetzen sei. Nachdem die Steuererklärung weiterhin nicht eingereicht wurde, wies der Beklagte den Einspruch am ……… 1998 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am ……. 1998 erhobene Klage. In der Klageschrift begehren die Kläger die Aufhebung der Einspruchsentscheidung und die Bearbeitung des eingelegten Einspruches durch den Beklagten, sobald der Jahresabschluß für das Streitjahr eingereicht sei. Zur Begründung haben sie unter Hinweis auf die Schätzung und ausdrücklicher Bezugnahme auf das Einspruchsschreiben dargelegt, es fehlten noch einige Angaben, um den Jahresabschluß des Streitjahres endgültig fertigzustellen.
Als die Geschäftsstelle des Senats die Prozeßbevollmächtigten am 12. Januar 1999 gebeten hatte, binnen eines Monats die Klagebegründung zu übersenden, hat diese lediglich am 25. Januar 1999 das Original der zunächst per Telefax übermittelten Klageschrift bei Gericht eingereicht. Darauf hat der Berichterstatter die Prozeßbevollmächtigte mit Verfügung 1. März 1999 gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) unter anderem aufgefordert, innerhalb von einem Monat nach Zustellung den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Zugleich ist darauf hingewiesen worden, daß die Fristsetzung ausschließende Wirkung habe und bei einer Versäumung der Frist die Klage unzulässig werde, wenn nicht wegen unverschuldeter Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Die Verfügung ist der Prozeßbevollmächtigten am 4. März 1999 zugestellt worden.
Mit am 30. März 1999 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Prozeßbevollmächtigte namens der Kläger wie folgt geantwortet: Der Gegenstand des Klagebegehrens bestehe darin, daß die vom Beklagten geschätzten Beträge nicht den Tatsachen entsprächen. Beim Kläger seien die Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit lediglich mit dem Pauschbetrag von 2.000 DM angesetzt, obwohl er durch Verpflegungsmehraufwendungen für Einsatzwechseltätigkeit und durch die hohen Fahrkosten zur Arbeitsstätte von täglich 43 km deutlich über 2.000 DM kom...