rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterbringung, Verpflegung und Transport von Vertriebsagenten als umsatzsteuerpflichtige Leistung
Leitsatz (redaktionell)
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Leistungen eines Unternehmers, der Vertriebsagenten ohne besonders berechnetes Entgelt zum Einsatz befördert und sie anlässlich der Auswärtstätigkeit unterbringt und verpflegt, umsatzsteuerpflichtig sind.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2-3; UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufwendungen des Antragstellers für Unterkunft, Verpflegung und Transport von für sein Unternehmen tätigen Handelsvertretern umsatzsteuerpflichtige Leistungen darstellen.
Der Antragsteller war in den Jahren 1991 bis 1993 Inhaber des Einzelunternehmens ... Gegenstand des Unternehmens war die Einwerbung und der Vertrieb von Zeitschriftenabonnements. Daneben erzielte der Antragsteller in den Streitjahren steuerpflichtige Umsätze aus dem Betrieb einer Pension. Mit seinen Umsätzen unterlag der Antragsteller der Regelbesteuerung.
Für die Jahre 1991 bis 1993 reichte der Antragsteller Umsatzsteuererklärungen ein, denen der Antragsgegner ohne Beanstandungen folge. Im Zeitraum vom 10. Januar 1996 bis zum 22. Juni 1999 führte der Antragsgegner mit Unterbrechungen beim Antragsteller eine Außenprüfung durch. Das Ergebnis der Außenprüfung wurde im Außenprüfungsbericht vom 23. Dezember 1999 dargelegt. Für die im gerichtlichen Aussetzungsverfahren streitigen Aufwendungen für Transport, Unterkunft und Verpflegung der für den Antragsteller tätig gewordenen Agenten ermittelte der Antragsgegner folgende der Umsatzsteuer zu unterwerfende Aufwendungen:
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1991 |
1992 |
1993 |
Unterkunft/Verpflegung: |
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Transport: |
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Summe: |
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Dazu erläuterte der Antragsgegner im Außenprüfungsbericht, daß die Vertriebsagenten für den Antragsteller als Zeitschriftenabowerber auf der Basis der §§ 84 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) tätig gewesen seien und nicht in einem Angestelltenverhältnis gestanden hätten. Die Provisionsleistung als Entgelt für die Zeitschriftenwerbung habe sich aus zwei Komponenten zusammengesetzt, der Zahlung von Bargeld und der Gestellung von Unterkunft, Verpflegung und Transport der Agenten. Der zwischen dem Antragsteller und dem jeweiligen Vertriebsagenten erfolgte Leistungsaustausch sei den vertraglichen Regelungen und der tatsächlichen Durchführung entsprechend als tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgaben zu beurteilen. Eine vom Vertriebserfolg unabhängige Festkomponente in Gestalt der Gestellung von Unterkunft, Verpflegung und Transport sei üblich. Diese Festkomponente sei den Vertriebsagenten allein dafür gewährt worden, daß sie den mit Unannehmlichkeiten und persönlichem Aufwand verbundenen Versuch der Werbung und Sondierung des Terrains unternommen hätten. Die Aufwendungen für Schulungen der Vertriebsagenten würden zwar prinzipiell im Interesse des Vertriebsunternehmens erfolgen, jedoch habe der Antragsteller keine sachdienlichen Angaben über den Anteil der auf Schulungen entfallenden Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Transport gemacht. Soweit mit einer Mehrzahl von Vertriebsagenten schriftliche Vereinbarung geschlossen worden seien, die keine Formulierung nach dem Muster „Die Unterbringungskosten, Verpflegungskosten sowie Fahrtkosten gehen zu Lasten der Firma“ enthielten, sei auch in diesen Fällen aufgrund der tatsächlichen Durchführung des Leistungsverhältnisses von einem tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe auszugehen. Die vom Prozeßbevollmächtigten mit seinem Schreiben vom 10. November 1999 vorgelegten Vertragsunterlagen mit Vertriebsagenten hielten ausnahmslos einer juristischen Prüfung nicht stand und seien als vertragliches Indiz der Ausgestaltung des Leistungsaustausches untauglich. Ausnahmsweise sei bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Leistung nicht vom Wert der Gegenleistung abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer, sondern als mittelbare Wertbestimmung vom Wert der zu versteuernden Leistung auszugehen (Hinweis auf Völkel / Karg, Umsatzsteuer, 10. Aufl., S. 143 unter 1.2). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Textziffern 1 bis 6.2 der Erläuterung 1 zur Anlage 2 des Außenprüfungsberichts Bezug genommen (Bl. 318 - 322 BP-Aktenordner I).
Aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung änderte der Antragsgegner die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1991 bis 1993 durch seine Bescheide vom 7. Februar und 24. Januar 2000. Zugleich setzte er für die nachzuzahlenden Beträge Zinsen gem. § 233a Abgabenordnung (AO) fest. Hiergegen legte der Antragsteller innerhalb der Einspruchsfrist Einsprüche ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.
Über die Einsprüche hat der Antragsteller bisher nicht entschieden. Mit seinem Bescheid vom 28. März 2000 setzte der Antragsteller die angefochtenen Bescheide mit Ausnahme der sich auf die Beurteilung des Leistungsaustausches zwischen dem Antragsteller und den Vertriebsagenten als...