rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung betr. gesonderte Feststellung des Gewinns 1994 und Umsatzsteuer 1994
Tenor
Die Vollziehung des Bescheids vom 26.04.1996 über die gesonderte Feststellung des Gewinns 1994 wird mit der Maßgabe ausgesetzt, daß vorläufig von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0,– DM auszugehen ist.
Die Vollziehung des Bescheids für 1994 vom 17.05.1996 über Umsatzsteuer wird in Höhe von … DM ausgesetzt.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert beträgt … – DM.
Gründe
Der aus dem Beschlußtenor ersichtliche Antrag hat Erfolg.
Der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin hat sein – auslegungsbedürftiges – Antragsbegehren auf Anfrage des Vorsitzenden am 03.02.1998 dahingehend telefonisch erläutert, daß sich sein Antrag auf Vollziehungsaussetzung weder gegen den (geänderten) Bescheid für 1994 vom 30.09.1996 über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag (Festsetzung auf 0,– DM) noch gegen den (geänderten) Bescheid vom selben Tag über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1994 (vortragsfähiger Gewerbeverlust …,– DM) richtet, da die Antragstellerin insoweit „zunächst keine Beschwer” treffe (vgl. auch schon Schriftsatz der Antragstellerin vom 01.04.1997).
Die Berechnungen der Antragstellerin auf Seite 1 ihres Schriftsatzes vom 01.04.1997 (Blatt 7 der Gerichtsakten) seien so zu verstehen, daß sie die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 26.04.1996 über die gesonderte Feststellung des Gewinns 1994 (geschätzter Gewinn … – DM) lediglich mit der Maßgabe begehre, daß – entsprechend den Angaben in der im Verlaufe des Einspruchsverfahrens eingegangenen ursprünglichen Feststellungserklärung vom 21.07.1996 – vorläufig von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0,– DM auszugehen sei.
Dagegen erstrebe sie die Berücksichtigung der in der Feststellungserklärung vom 01.04.1997 erklärten Verluste von ./. … DM im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht.
Hinsichtlich des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides für 1994 ergibt sich schon hinreichend deutlich aus dem Schriftsatz vom 01.04.1997, daß insoweit Aussetzung der Vollziehung lediglich in Höhe des Nachforderungsbetrags, also in Höhe von … DM (festgesetzte Umsatzsteuer … – DM abzüglich der bereits getilgten Umsatzsteuer von = … DM) beantragt wird.
Der Antrag ist gem. § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO zulässig.
Hinsichtlich des Gewinnfeststellungsbescheids für 1994 vom 26.04.1996 hat die Antragstellerin in ihrem Einspruchsschreiben vom 17.05.1996 die Aussetzung der Vollziehung beantragt, die der Antragsgegner mit Bescheid vom 21.05.1996 verweigert hat. Eine erneute Anrufung des Finanzamts zum Zwecke der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch für die Dauer des anhängigen Klageverfahrens 2 K 79/97 ist nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung des BFH gegen Gräber/Koch, FGO, 4. Aufl. 1997, § 69 Anm. 64 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheids für 1994 vom 17.05.1996 kann den Steuerakten zwar kein ausdrücklich gestellter Antrag auf Vollziehungsaussetzung entnommen werden. Insbesondere enthält das Einspruchsschreiben vom 04.06.1996 keinen diesbezüglichen Antrag. Jedoch gingen sowohl die Antragstellerin als auch das Finanzamt übereinstimmend davon aus, daß ein solcher Antrag vorlag. Dementsprechend teilte das Finanzamt in seinem Bescheid vom 12.06.1996 der Antragstellerin mit, es könne ihrem „Antrag auf Aussetzung der Vollziehung leider nicht entsprechen”. Auch dem Antwortschreiben der Antragstellerin vom 28.06.1996 ist zu entnehmen, daß sie „Aussetzung der Vollziehung… beantragt” hatte und an ihrem Aussetzungsbegehren trotz des Ablehnungsbescheides vom 12.06.1996 festhielt. Dies muß als Zugangsvoraussetzung im Sinne des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ausreichen.
Der zulässige Antrag ist auch gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, die zumindest in dem von der Antragstellerin beantragten Umfange die Aussetzung der Vollziehung als geboten erscheinen lassen.
Soweit der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid vom 26.04.1996 über die gesonderte Feststellung des Gewinns 1994 und in der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 09.02.1997 einen geschätzten Gewinn von … – DM zugrunde gelegt hat, wird diese Feststellung der rechtlichen Überprüfung im noch anhängigen Klageverfahren voraussichtlich nicht standhalten.
Zwar war das Finanzamt gem. § 162 AO ursprünglich befugt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, da die Antragstellerin trotz Aufforderung ihre Gewinnfeststellungserklärung für 1994 nicht abgegeben hatte.
Was die Höhe des vom Finanzamt geschätzten Gewinns anbelangt, so enthalten die Akten aber bisher keine hinreichend nachvollziehbare Darlegung der Schätzungsgrundlagen.
Zwar wurde als Schätzungsmethode offenbar allein der äußere Betriebsvergleich nach Richtsätzen angewandt. Ausweislich Blatt 58 der Feststellungsakten wurde dab...