rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung betr. Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für 1993 bis 1995
Tenor
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Nachdem der Antragsteller –Ast.– für die Streitjahre 1993 bis 1995 die Erklärungen zur Körperschaftsteuer und zur Umsatzsteuer trotz öffentlicher und besonderer Aufforderung vom 10. April 1995 und 28. Mai 1996 nicht fristgerecht beim Antragsgegner –Ag.– eingereicht hatte, erließ dieser am 30. Januar 1997 Bescheide zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer, die auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhten.
Gegen sämtliche Bescheide legte der Ast. am 28. Februar 1997 Einsprüche ein, dies mit dem Versprechen, die ausstehenden Steuererklärungen bis 15. März 1997 einzureichen. Gleichzeitig beantragte er die Aussetzung der Vollziehung der angefochten Bescheide. Mit Schreiben vom 11. März 1997 forderte der Ag. den Ast. unter Fristsetzung nach § 364 b Abs. 1 Nr. 1 AO auf, bis zum 18. April 1997 die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung er sich beschwert fühle. Der Ast. wurde über die Rechtsfolgen belehrt (Rbh). Gleichzeitig wies der Ag. den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurück.
Nachdem innerhalb der gesetzten Frist eine Einspruchsbegründung nicht einging, erließ der Ag. am 6. Juni 1997 (betr. Umsatzsteuer) bzw. 9. Juni 1997 (betr. Einkommensteuer) Einspruchsentscheidungen, die die Einsprüche des Ast. bezüglich der Umsatzsteuer 1993 bis 1995 sowie der Einkommensteuer 1993 als unbegründet zurückwiesen. In Abänderung der Einkommensteuerfestsetzungen für 1994 und 1995 ging der Ag. unter Berücksichtigung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sowie der Schätzungen der Vorjahre von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i. H. von jeweils 0 DM aus.
Am 9. Juli 1997 erhob der Ast. Klage, die unter dem Gz. 1 K 170/97 erfaßt ist.
Am 2. Oktober 1997 wandte sich der Ast. mit seinem auf Aussetzung der Vollziehung gerichteten Antrag an das Finanzgericht (Bl. 1).
Er beantragt sinngemäß (Bl. 1).
die Bescheide zur Einkommensteuer – und Umsatzsteuer 1993 bis 1995 in Form der Einspruchsentscheidungen vom 6. Juni 1997 bzw. 9. Juni 1997 von der Vollziehung auszusetzen.
Zur Begründung verweist der Ast. auf die nunmehr vorgelegten Steuererklärungen. Er macht geltend, das Finanzamt habe zu Unrecht unmittelbar nach Einlegung des Einspruchs eine Frist nach § 364 b AO gesetzt. Zudem sei bei der Schätzung seitens des Ag. nicht berücksichtigt worden, daß die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seit Jahren konstant negativ gewesen seien. So habe der Ag. im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens auch jeweils einen Freibetrag von 25.195 DM, resultierend aus den Verlusten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, berücksichtigt. In den angefochtenen Bescheiden seien die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung jedoch mit 0 DM angesetzt.
Der Ag. beantragt (sinngemäß, Bl. 15 ff.),
den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.
Er verweist auf die der Klägerin gesetzte Ausschlußfrist nach § 364 b AO. Zu dieser Fristsetzung habe er u. a. deswegen gegriffen, weil der Ast. schon in den Vorjahren die Steuererklärungen vielfach verspätet eingereicht habe.
Die Schätzung sei auch von der Höhe her nicht zu beanstanden. Im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens erfolge allenfalls eine überschlägige Prüfung der Antragsangaben, so daß die Nichtberücksichtigung von Verlusten im Rahmen einer Schätzung im Veranlagungsverfahren unbedenklich sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten des Ag. verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide ist nach § 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung –FGO– zulässig. Er ist jedoch nicht begründet.
1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH–, der sich der erkennende Senat bisher immer angeschlossen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, daß neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d. h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Mißerfolg (B...