rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer aufgrund Gestaltungsmissbrauchs bei Erwerb eines GbR-Anteils

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist nach dem Gesellschaftsvertrag einer GbR, zu deren Gesamthandseigentum mehrere Wohnungs- bzw. Teileigentumsrechte gehören, jeder der Gesellschaftsanteile untrennbar verknüpft mit einer bestimmten Bruchteilsberechtigung am Grundstück, die ihrerseits mit Sondereigentum an je einer Wohnung und Teileigentum an nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen verbunden ist, so unterliegt die Übertragung eines derart ausgestalteten Gesellschaftsanteils nach § 1 Abs.1 Nr.1 GrEStG 1997 i.V.m. § 42 AO 1977 der Grunderwerbsteuer (Anschluss an BFH-Urteil vom 10.5.1989 II R 86/86, BStBl II 1989, 628).

2. Grunderwerbsteuerlich kann § 42 AO 1977 auch nach Einführung von § 1 Abs. 2a GrEStG mit Wirkung ab 1.1.1997 außer im dort geregelten Fall - planmäßige Übertragung (fast) aller Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft - auch in anderen Fällen im Zusammenhang mit der Anteilsübertragung bei einer grundbesitzenden Gesamthand weiter zur Anwendung kommen.

 

Normenkette

GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 3; AO 1977 § 42

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.10.2003; Aktenzeichen II R 36/01)

BFH (Beschluss vom 08.10.2003; Aktenzeichen II R 36/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts [GbR] der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Die Eheleute R. kauften am … Dezember 1996 ein ca. 3.347 qm großes Grundstück von der Gemeinde … Mit notarieller Urkunde vom … März 1998 erklärten sie die Teilung des mit einer unsanierten Villa bebauten Grundstücks in der Art, daß mit jedem der 19 Miteigentumsanteile das Sonder- bzw. Teileigentum an einer in sich geschlossenen Wohnung und (zum Teil) an nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumen verbunden sein sollte.

Mit notariellem Vertrag vom … Juni 1998 gründeten die Eheleute R. die GbR „Wohnungseigentumsgemeinschaft …, …- …” Der Zweck der Gesellschaft war der Erwerb und die Sanierung der neuen Eigentumswohnungen in der Villa … Ziel der Gründungsgesellschafter war es nach dem Wortlaut des Vertrages, das Kapital der Gesellschaft durch Aufnahme weiterer Gesellschafter bzw. Veräußerung von Gesellschaftsanteilen zu erhöhen. Jedem Gesellschaftsanteil wurde eine Eigentumswohnung zugeordnet hinsichtlich der die einzelnen BGB-Gesellschafter Alleineigentum erwerben sollten (§ 5 Nr. 3 des Vertrages).

Die GbR kaufte mit notariellem Vertrag vom gleichen Tag die Eigentumswohnungen Nr. 1 bis 11 und das Teileigentum 12 von den Eheleuten R. „zum Zwecke der Sanierung und zur alsbaldigen Veräußerung im Wege der Aufnahme von weiteren Gesellschaftern …”.

Der Kläger erwarb durch notariellen Vertrag vom … August 1998 einen Anteil von 507/10.000 an der GbR. Diesem Gesellschaftsanteil ist ein Miteigentumsanteil von 507/10.000 am Grundstück … in … verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung 11 zugeordnet. „Nach Abschluß” sollte der Kläger die Wohnung 11 zu Alleineigentum übernehmen. Gleichzeitig trat die GbR ihren Anspruch auf Eigentumsübertragung hinsichtlich dieses Sondereigentums an den Kläger ab. In § 4 des Vertrages bewilligten bzw. beantragen die Vertragspartner die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung im Grundbuch im Range nach der zur Eintragung beantragten Auflassungsvormerkung für die GbR.

Beim Amtsgericht … wurde im Grundbuchblatt …, Abteilung II am … August 1999 die Abtretung der Auflassungsvormerkung an den Kläger eingetragen. Der Kläger zahlte einen Festpreis von …, 00 DM, welcher „die schlüsselfertige Herstellung der ihm als Gesellschafter zugeordneten Eigentumswohnung Nr. 11 im Hause A” umfassen sollte. Daneben übernahm er vereinbarungsgemäß anteilig in Höhe seines Miteigentumsanteils Kosten, die der GbR bereits vor seinem Beitritt entstanden waren. Dieser Betrag beläuft sich auf …,– DM.

Mit Bescheid vom … Februar 1999 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Grunderwerbsteuer zunächst in Höhe von …, 00 DM fest. Hiergegen legte der Kläger am … März 1999 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom … April 2000 als unbegründet zurückwies. Er setzt die Grunderwerbsteuer auf … DM herauf.

Der Kläger hat am … April 2000 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Kaufvertrag vom Dezember 1996 habe bereits der Grunderwerbsteuer unterlegen. Die Übertragung durch die Eheleute R. auf die personenidentische GbR sei nach § 5 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz [GrEStG] steuerfrei gewesen. Gleichwohl sei sie mit Grunderwerb Steuerbescheid vom … Dezember 1998 mit dem zukünftigen Wert der Gesellschaftsanteile, d. h. mit dem Wert der sanierten Villa, der Grunderwerbsteuer unterworfen worden, weil bereits bei dieser Übertragung die feste Absicht bestanden habe, neue Gesellschafter in die Gesellschaft aufzunehmen. Dies habe der Rechtsprechung des BFH entsprochen. Auf die anschließende Übertragung der Gesellschaftsanteile habe der Be...

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