Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der verrechenbaren Verluste nach § 15 a Abs. 4 EStG für 1991
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt … DM.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der nach § 15 a EStG ausgleichsfähigen Verluste für die Kläger zu 2. bis 4. als Kommanditisten der … GmbH & Co. KG.
Mit dem Gesellschaftsvertrag vom 29. Mai/15. September 1991 errichteten die Verwaltungsgesellschaft … mbH ohne Kapitaleinlage als persönlich haftende Gesellschafterin sowie Herr … Frau … und Herr … mit einer Kommanditeinlage von jeweils … DM eine Kommanditgesellschaft unter der Firma … GmbH & Co. KG.
Die Verwaltungsgesellschaft … mbH wurde durch den Gesellschaftsvertrag vom 29. Mai 1991 errichtet und am 10. Februar 1992 in das Handelsregister eingetragen. Die … GmbH & Co. KG wurde am 29. Mai 1991 zum Handelsregister angemeldet und am 28. April 1992 eingetragen. Als Beginn der KG wurde der 28. April 1992 im Handelsregister eingetragen. Unternehmensgegenstand der … GmbH und Co. KG ist der Maschinenbau, die Herstellung und der Vertrieb von Anlagen zum Messen, Fördern und Regeln von Flüssigkeiten (§ 1 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag). Die zur Vertretung und Geschäftsführung berufene Komplementär-GmbH erhält für die Übernahme der unbeschränkten Haftung eine jährliche Vergütung von … DM (§ 4 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag). An dem festgestellten Ergebnis ist die Komplementär-GmbH zu … v.H. beteiligt. … v.H. des festgestellten Ergebnisses stehen den Kommanditisten im Verhältnis ihrer Festeinlagen zu (§ 6 Gesellschaftsvertrag). Die Kommanditisten zahlten bis zum 31. Dezember 1991 folgende Beträge auf ihre Kommanditeinlagen ein:
… |
… DM |
… |
… DM |
… |
… DM |
Summe |
… DM |
Nach dem Erwerb eines Betriebsgrundstückes in … begann die KG noch im Jahre 1991 mit dem Bau einer Maschinenfabrik. Im Jahre 1991 fielen Teilherstellungskosten von … DM an. Ferner wurden Anzahlungen auf die maschinelle Ausstattung geleistet.
In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung vom 10. April 1992 erklärte die … GmbH & Co. KG i. Gr. einen Verlust aus Gewerbebetrieb von … DM. Der Beklagte stellte den Verlust aus Gewerbebetrieb sowie die Verteilung der ausgleichsfähigen Verluste auf die Gesellschafter mit seinem Bescheid vom 4. Dezember 1992 fest. Er änderte diesen Bescheid durch die Bescheide vom 2. Dezember 1993 und 8. März 1995. Der von der … GmbH & Co. KG am 10. Dezember 1993 erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg. Dagegen richtete sich die Klage vom 20. April 1995, die unter dem Aktenzeichen 1 K 76/95 geführt worden ist. Nachdem die Beteiligten im Klageverfahren festgestellt hatten, daß der geänderte Feststellungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung nicht wirksam bekanntgegeben worden war, erklärten sie übereinstimmend, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei.
Der Beklagte erließ am 16. Januar 1997 einen neuen Feststellungsbescheid für 1991 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit … DM festgestellt. Weitere Feststellungen sowie die auf die einzelnen Beteiligten entfallenden Anteile waren aus den dem Bescheid beigefügten Anlagen FB, ESt 1, 2, 3 B und ESt 1, 2, 3 B (V) zu entnehmen. Da dem Beklagten zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung keine Vordrucke ESt 1, 2, 3 B für das Jahr 1991 vorlagen, benutzte er den inhaltlich veränderten Vordruck ESt 1, 2, 3 B für das Jahr 1994 (OFD Ro-8/94). Er paßte ihn entsprechend den Vorgaben des Vordrucks ESt 1, 2, 3 B (V) für 1991 dadurch an, daß er die mit „Nur in den Fällen des § 15 a EStG” überschriebenen Spalten 6 und 6 a handschriftlich durchkreuzte.
Mit der hiergegen am 18. Februar 1997 ohne Vorverfahren erhobenen Klage machen die Kläger geltend, daß die Anlage EStG 1, 2, 3 B so abgefaßt sei, daß zum Ausdruck komme, daß § 15 a EStG nicht anwendbar sei und die in den Einkommensteuererklärungen der Beteiligten zu übernehmenden Beträge entsprechend dem klägerischen Begehren in Spalte 5 im Zusammenhang mit Fußnote 2 a festgestellt seien. Da der Gewinnfeststellungsbescheid für die KG und der Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes für die einzelnen Kommanditisten im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid stünden, seien die Spalten 3 und 4 der Anlage ESt 1, 2, 3 B (V) nicht Bestandteil des Grundlagenbescheides, sondern begründender Teil des Folgebescheides. Der Grundlagenbescheid in Gestalt des Gewinnfeststellungsbescheides für die KG stelle in Spalte 5 der Anlage ESt 1, 2, 3 B die Ausgleichsfähigkeit von Verlusten über … DM für die Komplementär-GmbH und jeweils … DM für die Kläger zu 2. bis 4. fest. Sollte sich aus der Anlage ESt 1, 2, 3 B (V) eine Rückwirkung auf die Anlage ESt 1, 2, 3 B ergeben, so liege aufgrund der Widersprüchlichkeit und Unbestimmtheit keine wirksame Veranlagung vor.
Der Beklagte habe durch die Verwe...