Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerbarkeit des in Zusammenhang mit der bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages mit der Treuhandanstalt eingegangenen Abrissverpflichtung stehenden Umsatzes. Umsatzsteuer 1994
Leitsatz (amtlich)
Beinhaltet ein zwischen der Treuhandanstalt und einem Erwerber geschlossener Grundstückskaufvertrag auch eine Verpflichtung des Erwerbers zum Abriss bestimmter Baulichkeiten, erbringt der Erwerber bei der Erfüllung dieser Verpflichtung, die sich kaufpreismindernd auswirkt, keine umsatzsteuerbare Leistung gegenüber der Treuhandanstalt, wenn diese mit dem Abriss des Gebäudes und damit auch mit der Gegenleistung lediglich am Gemeinwohl orientierte Ziele verfolgt, weil eine eigene aus dem Privat- oder dem öffentlichen Recht folgende Pflicht der Treuhandanstalt zum Abriss des Gebäudes nicht bestand.
Normenkette
UStG 1993 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9, § 3 Nr. 12 S. 2; TreuhandG § 1
Nachgehend
Tenor
Abweichend von dem Steuerbescheid des Beklagten vom 10. Dezember 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09. August 2000 wird die Umsatzsteuer für 1994 auf ./. … festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 v. H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt …
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die rechtliche Einordnung einer Abrißverpflichtung und der darauf beruhenden „Anrechnung” eines Betrages von … auf den Kaufpreis.
Die Klägerin erwarb – noch unter der … … – mit notariellem Kaufvertrag vom 10. November 1993 bestimmte Grundstücke nebst Baulichkeiten und eine Schweinezucht- und Mastanlage samt Zubehör. Der Kaufpreis betrug nach § 4 des Vertrages … und war in mehreren Teilbeträgen zu entrichten. In § 4 Nr. 4 des Vertrages heißt es:
„Der verbleibende Kaufpreis von … (i. W.: … … Deutsche Mark) wird der Käuferin bis zur Erfüllung der Abrißverpflichtungen gemäß § 5 dieses Vertrages, längstens bis zum 31.12.95, gestundet. Um die von der Käuferin der Treuhandanstalt nachzuweisenden Kosten des Abrisses, der Schuttabfuhr und -lagerung mindert sich der zu zahlende Kaufpreis. Sollten die Kosten den veranschlagten Betrag von … übersteigen, gehen die Mehrkosten voll zu Lasten der Käuferin. Wenn die Abrißkosten pp. den veranschlagten Betrag von … unterschreiten, verbleiben 40 % des Differenzbetrages der Käuferin, während der Differenzbetrag von 60 % innerhalb von vier Wochen zur Zahlung fällig und ab Abschluß dieses Vertrages mit 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verzinsen ist.”
§ 5 des Vertrages lautet:
„Der Käuferin ist aufgrund der Gutachten des Sachverständigen … vom 11.01.93 und 27.01.93 und aufgrund eigener Augenscheinseinnahme bekannt, daß folgende Baulichkeiten nicht mehr nutzbar sind, sondern abgebrochen werden müssen: … Die Käuferin verpflichtet sich, die vorstehend aufgeführten Baulichkeiten und Anlagen abzubrechen und das gesamte Abbruchmaterial, sollte es von ihr nicht auf den Kaufgrundstücken gelagert werden können, von den Kaufgrundstücken zu entfernen und anderweitig zu lagern. Mit dem Abriß der Baulichkeiten und Anlagen ist unverzüglich zu beginnen. Die Arbeiten müssen spätestens bis zum 31.12.95 abgeschlossen sein, was der Treuhandanstalt nachzuweisen ist.
Die Kosten der Abrißarbeiten und die gesamten Entsorgungskosten sind in dem Gutachten des Sachverständigen … vom 27.01.93 mit insgesamt … (i. W.: … Deutsche Mark) veranschlagt worden.”
In der Zeit vom 17. März bis zum 08. Juli 1998 fand (mit Unterbrechungen) bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt. Der Betriebsprüfer stellte dabei unter anderem fest, daß die Klägerin steuerpflichtige Erlöse aus dem Abriß der Baulichkeiten erzielt habe. Die Umsätze wurden dementsprechend (u. a.) um … (… abzgl. Umsatzsteuer) erhöht.
In Auswertung des Prüfungsberichts vom 16. November 1998 erließ der Beklagte unter dem 10. Dezember 1999 einen geänderten Bescheid über Umsatzsteuer für 1994.
Hiergegen richtete sich der Einspruch der Klägerin, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 09. August 2000 als unbegründet zurückwies.
Die Klägerin hat am 07. September 2000 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Hauptleistung des Vertrages vom 10. November 1993 liege in der Übertragung von Grundstücken. Die Durchführung der Abrißarbeiten sei lediglich eine Nebenleistung gewesen. Sie habe mit der Übernahme der Abrißverpflichtung kein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt. Wenn sie die Abrißarbeiten nicht durchgeführt hätte, dann hätte sie die entsprechenden Abrißkosten gespart. Auf der anderen Seite hätte sich jedoch der Kaufpreis um … erhöht. Da sie die Abrißarbeiten hingegen durchgeführt habe, seien ihr zwa...