Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Kindergeldanspruch bei Vollzeiterwerbstätigkeit in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Geht das Kind in der zweimonatigen Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, besteht aufgrund fehlender Unterhaltspflicht der Eltern kein Anspruch auf Kindergeld gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (entgegen Verfügung des Bundeszentralamtes für Steuern v. 4.7.2008, St II 2-S-2282-138/2008, BStBl I 2008, 716).

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2, 1 Nr. 2 Buchst. b, § 70 Abs. 4; AO § 37 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.03.2012; Aktenzeichen III R 20/11)

BFH (Urteil vom 15.03.2012; Aktenzeichen III R 20/11)

BFH (Aktenzeichen IV R 20/11)

 

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2008 in Gestalt seiner Einspruchsentscheidung vom 24. März 2009 wird aufgehoben, soweit die Beklagte mit ihm die Festsetzung des Kindergeldes für den am 29. Juli 1987 geborenen Sohn (T.) des Klägers für die Zeit vom 01. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 und ab dem 01. September 2008 aufgehoben und die Erstattung des für den Zeitraum vom 01. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 gezahlten Kindergeldes in Höhe von 924,00 EUR gefordert hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 1.540,00 EUR.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld für das Jahr 2008.

Der Kläger bezog bis einschließlich August 2008 Kindergeld für seinen am 29. August 1987 geborenen Sohn T. T. absolvierte in der Zeit vom 01. September 2005 eine Ausbildung zum Fertigungsmechaniker bei der … Werft. Sein Ausbildungsverhältnis endete mit bestandener Prüfung am 30. Juni 2008. In unmittelbarem Anschluss an seine Berufsausbildung wurde T. ab dem 01. Juli 2008 von seinem Ausbildungsbetrieb in ein Arbeitsverhältnis mit Vollzeitbeschäftigung übernommen.

T. erhielt in der Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2008 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 5.405,55 EUR brutto, darin enthalten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von 1.081,11 EUR. Außerdem bezog T. aus seiner Vollzeitbeschäftigung bei der … Werft in den Monaten Juli und August 2008 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 5.764,34 EUR, darin enthalten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von 1.160,08 EUR.

Ab dem 01. September 2008 befand sich T. wieder in einer Berufsausbildung (Vollzeitunterricht) bei der Beruflichen Schule der Hansestadt Wismar und des Landkreises Nordwestmecklenburg. In dieser Zeit erzielte Tobias nach seiner von ihm schon im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärung (Bl. 18, 37 d. KA.) kein Einkommen.

Nachdem am 03. September 2008 der Antrag des Klägers auf Weiterzahlung des Kindergeldes für ein volljähriges Kind bei der Beklagten eingegangen und der Kläger am 06. Oktober 2008 Nachweise über die von seinem Sohn in der Zeit vom 01. Januar bis zum 31. August 2008 erzielten Einkünfte nachgereicht hatte, hob die Beklagte mit Bescheid vom 10. Oktober 2008 die Festsetzung des Kindergeldes für T. ab dem Januar 2008 nach § 70 Abs. 4 des EinkommensteuergesetzesEStG – auf und forderte vom Kläger, das im Zeitraum von Januar bis August 2008 gezahlte Kindergeld in Höhe von 1.232,00 EUR gemäß § 37 Abs. 2 der AbgabenordnungAO – zu erstatten. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte sie aus, dass das Einkommen des Kindes voraussichtlich für das Kalenderjahr 2008 den maßgeblichen Grenzbetrag überschreiten werde.

Den hiergegen mit Schriftsatz vom 06. November 2008 form- und fristgerecht eingelegten Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 24. März 2009 als unbegründet zurück. In dieser führte sie aus, dass T.'s Einkünfte im Kalenderjahr 2008 den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (7.680,00 EUR) überschritten hätten. T. habe im gesamten Kalenderjahr die Voraussetzungen der § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG erfüllt, so dass seine gesamten Einkünfte im Kalenderjahr abzüglich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und des Arbeitnehmerpauschbetrages von 920,00 EUR zu berücksichtigen seien.

Hiergegen wendet der Kläger sich mit seiner am 27. April 2009 form- und fristgerecht erhobenen Klage, mit der er unter Hinweis auf näher bezeichnete Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) einwendet, dass die beiden Monate der Vollzeitbeschäftigung nicht zu berücksichtigen seien und für die übrigen Monate Kindergeld zu gewähren sei. Lediglich für die Monate Juli und August 2008 habe die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes aufheben und dass für diese beiden Monate gezahlte Kindergeld zurückfordern dürfen.

Der Kläger beantragt sinngemäß

den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2008 in Gestalt seiner Einspruchsentscheidung vom 24. März 2009 aufzuheben, soweit die Beklagte mit ihm die Festsetzung des Kindergeldes für seinen am 29. Juli 1987 geborenen Sohn T. für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2008 und ab dem 01. September 2008 aufgehoben und von ...

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