Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.08.2001; Aktenzeichen III R 43/98)

 

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Investitionszulage für eine Be- und Entlüftungsanlage in einem Friseursalon sowie für zwei Schreibtisch- und Regalkombinationen.

Die Klägerin betreibt Friseursalons in … und in …. Mit Antrag vom 15. Februar 1995 beantragte sie für das Kalenderjahr 1994 eine Investitionszulage in Höhe von 98.861,77 DM nach einer Bemessungsgrundlage von 494.308,84 DM.

Mit Bescheid vom 11. April 1995, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, setzte der Beklagte eine Investitionszulage in Höhe von 84.927,– DM nach einer Bemessungsgrundlage von 424.634,– DM fest.

Nachdem die Klägerin hiergegen form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, änderte der Beklagte die Festsetzung der Investitionszulage mit seinen Bescheiden vom 17. August 1995 und vom 31. Mai 1996. Die zuletzt festgesetzte Investitionszulage beträgt 86.215,– DM nach einer Bemessungsgrundlage von 431.073,– DM.

Dabei blieb eine Investitionszulage für folgende Wirtschaftsgüter streitig:

  1. Be- und Entlüftungsanlage im Friseursalon … (Bemessungsgrundlage 40.152,18 DM). Es handelt sich hierbei um eine fest in das Gebäude integrierte Be – und Entlüftungsanlage,
  2. eine Schließanlage (Bemessungsgrundlage 2.626,00 DM) für den Salon in …,
  3. Ein Schreibtisch mit Aktenregal (Bemessungsgrundlage 924,00 DM) für den Salon in …,
  4. 6 Stück Aktenregale mit je 5 Böden á 155,00 DM (Gesamtbemessungsgrundlage 930,00 DM) im Salon …,
  5. Büromöbel in … (Gesamtbemessungsgrundlage 6.167,00 DM).

    Hierbei handelt es sich um zwei Schreibtischkombinationen, die sich in den Räumen der Geschäftsführer befinden. Die Schreibtischkombination in dem Raum der Geschäftsführerin besteht aus einem Mahagonischreibtisch zu 260,00 DM und einem Schreibtisch zu 196,00 DM, die durch ein Eckelement zu 317,00 DM miteinander verbunden sind. An die Schreibtischkombination ist ein runder Besprechungstisch zu 328,00 DM angefügt. Alle Einzelteile sind durch Metallverbindungen miteinander verbunden. Unter dem Schreibtisch befindet sich ein Rollcontainer zu 436,00 DM.

    In dem Büro des Geschäftsführers … befindet sich eine Kombination aus einem Schreibtisch zu 260,00 DM und ein damit mit Metallklammern verbundener Besprechungstisch zu 328,00 DM. Auch hier befindet sich unter dem Schreibtisch ein Rollcontainer zu 436,00 DM.

    Das mit den Schreibtischen der Geschäftsführerin … verschraubte Eckelement und die an die Schreibtische beider Geschäftsführer angeschraubten Besprechungstische hatte der Beklagte in seinem Bescheid vom 31. Mai 1996 als zulagenbegünstigt anerkannt, weil er diese Teile nicht als selbständig nutzungsfähig ansah.

    Bei den Aktenregalen handelt es sich insgesamt um sechs, mit Türen versehene Einzelregale. Jedes Regal besteht aus einem Korpus. Es hat jeweils Seiten-, Rück-, Ober- und Unterwände. Von diesen Regalen befinden sich vier in dem Büro der Geschäftsführerin … und zwei in dem Büro des Geschäftsführers …. Die einzelnen Regale sind, um die Standfestigkeit der Gesamtanlage gewährleisten zu können, miteinander verschraubt.

    Die einzelnen Regale inklusive der Türen übersteigen die Bemessungsgrundlage von 800,00 DM nicht.

Mit seiner Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 1996 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zu den oben unter a) und e) benannten Wirtschaftsgütern führte er aus:

Bei der Be- und Entlüftungsanlage handele es sich um einen Gebäudebestandteil, für den eine Investitionszulage grundsätzlich nicht zu gewähren sei. Die Be- und Entlüftungsanlage stelle auch keine Betriebsvorrichtung dar, da durch sie das Gewerbe nicht unmittelbar betrieben werde. Bei der streitigen Be- und Entlüftungsanlage handele es sich vielmehr um eine Einrichtung, die den Aufenthalt von Menschen in belüfteten Räumen angenehmer gestalte.

Die Büromöbel in … seien – soweit sie nicht als zulagenbegünstigt anerkannt worden seien – geringwertige Wirtschaftsgüter, weil die einzelnen Regale und Schreibtischelemente losgelöst voneinander nutzungsfähig seien.

Hiergegen legte die Klägerin fristgemäß Klage ein.

Bei der Be- und Entlüftungsanlage handele es sich um keinen unselbständigen Gebäudebestandteil, da diese nicht benötigt werde, um die Räume nutzbar zu machen, sondern um das Absaugen der bei der Produktion entstehenden Schadstoffe zu gewährleisten. Durch diese Be- und Entlüftungsanlage würden die sich beim Färben usw. ergebenden chemischen Reaktionen, so auch die bei der Keralogie als Abfallprodukt entstehenden Dämpfe und Gerüche abgesaugt, da sonst eine Schädigung der Gesundheit der Kunden als auch der Arbeitnehmer zu befürchten sei. In einem Friseurbetrieb entstehe auch eine sehr hohe Luftfeuchtigkeit, die eine Gefahr bei der Benutzung elektrischer Geräte wie Föne und Frisierh...

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