Leitsatz

1. Eine in ein als Friseursalon genutztes Gebäude nachträglich vom Eigentümer eingebaute Be- und Entlüftungsanlage, die dem Schutz von Personal und Kunden vor gesundheitsgefährdenden Emissionen bei der Herstellung von Frisuren und vor Überspannungen bei den benutzten Elektrogeräten dient, ist Betriebsvorrichtung.

2. Die einzelnen Elemente einer aus genormten Teilen zusammengesetzten und verschraubten Schreibtischkombination sowie zu Schrankwänden zusammengesetzte Regale stellen selbstständig bewertbare Wirtschaftsgüter und keine in der jeweiligen Zusammensetzung einheitlichen Wirtschaftsgüter dar. Ob von der Investitionszulagenförderung ausgenommene geringwertige Wirtschaftsgüter i.S.v. § 6 Abs. 2 EStG vorliegen, bestimmt sich bei den einzelnen Gegenständen, deren Anschaffungskosten jeweils 800 DM nicht übersteigen, im Wesentlichen nach der technischen Abgestimmtheit der Gegenstände aufeinander (Fortführung des Urteils des erkennenden Senats vom 21.7.1998, III R 110/95, BStBl II 1998, 789).

 

Normenkette

§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG , § 6 Abs. 1 Satz 1 EStG , § 6 Abs. 2 EStG , § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1993 , § 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1993

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt Friseursalons in den neuen Bundesländern. Das FA berücksichtigte abweichend von dem Antrag für Investitionszulage 1994 folgende Wirtschaftsgüter nicht: Eine im Friseursalon B fest in das Gebäude eingebaute Be- und Entlüftungsanlage mit einer Bemessungsgrundlage von 40 152,18 DM, sechs Aktenregale mit je fünf Böden und Teile zweier Schreibtischkombinationen für die beiden Geschäftsführer in A.

Die Kombination (A) mit einer Bemessungsgrundlage von 1 537 DM besteht aus einem Mahagonischreibtisch, einem weiteren Schreibtisch, beide verbunden durch ein Eckelement, sowie einem angefügten Besprechungstisch. Die Einzelteile sind durch angeschraubte Metallverbindungen miteinander verbunden. Unter dem Schreibtisch befindet sich ein Rollcontainer.

Die andere Kombination (B) mit einer Bemessungsgrundlage von 1 024 DM besteht aus einem Schreibtisch, einem mit verschraubten Metallklammern verbundenen Besprechungstisch und unter dem Schreibtisch ebenfalls einem Rollcontainer. Die Anschaffungskosten der Einzelelemente betragen jeweils weniger als 800 DM. Hiervon erkannte das FA das Eckelement der Kombination A und die beiden jeweils an die Schreibtische angeschraubten Besprechungstische als zulagenbegünstigt an, weil diese Elemente nicht selbstständig nutzungsfähig seien.

Die Regalwände bestehen aus sechs mit Türen versehenen Einzelregalen. Jedes Regal besteht aus einem Korpus mit Seiten-, Rück-, Ober- und Unterwand nebst Schranktüren. Vier Regale befinden sich in einem, zwei Regale in dem anderen Büro. Die Regale sind, um die Standfestigkeit der Gesamtanlage besser zu gewährleisten, miteinander verschraubt. Die Bemessungsgrundlage des einzelnen Regals mit Türen liegt unterhalb von 800 DM. Die Anschaffungskosten belaufen sich insgesamt auf 3 366 DM.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Die Revision führte zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung.

 

Entscheidung

Mangels ausreichender Feststellungen könne nicht abschließend entschieden werden, ob die Be- und Entlüftungsanlage als Betriebsvorrichtung zu beurteilen sei. Zwar dienten Be- und Entlüftungsanlagen wie auch Klimaanlagen im Regelfall dazu, den Aufenthalt von Menschen in den belüfteten Räumen zu ermöglichen oder zumindest angenehmer zu gestalten.

Stehe jedoch die Anlage in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem gegenwärtig ausgeübten Betrieb, könne auch eine Betriebsvorrichtung zu bejahen sein. Ein betriebsspezifischer Zusammenhang sei nicht nur gegeben, wenn mittels dieser Anlage das Produkt selber hergestellt werde, vielmehr reiche aus, dass die Anlage einen störungsfreien Betriebsablauf gewährleiste. Der Sachverhalt lege nahe, dass es sich um eine Betriebsvorrichtung handle.

Die Regale, Rollcontainer und Grundmodelle der Schreibtischkombinationen seien geringwertige Wirtschaftsgüter, da sie jeweils selbstständig bewertbar und nutzbar seien. Die übrigen Elemente der Kombinationen seien dagegen nicht für sich nutzbar, so dass sie keine von der Förderung ausgeschlossenen Wirtschaftsgüter seien.

 

Hinweis

Nach den neueren Investitionszulagengesetzen sind nur abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begünstigt. Da der Begriff des beweglichen Wirtschaftsguts im Investitionszulagenrecht nicht eigenständig definiert wird, wird er anhand des Bewertungsrechts abgegrenzt. Obwohl Betriebsvorrichtungen zivilrechtlich wesentliche Gebäudebestandteile sind, gelten sie steuerrechtlich als bewegliche Wirtschaftsgüter.

Gegenstände sind dann Betriebsvorrichtungen, wenn sie von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden. Zum Gebäude rechnen sie, wenn es sich um Ausstattungen handelt, über die jedes Gebäude notwendiger- oder üblicherweise verfügt, oder die, ungeachtet der Art des ausgeübten Gewerbes, zu einer Nutzungsverbesse...

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