rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung der sich aus dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung ergebenden Pflichten durch kurzfristiges Abstellen des Aufliegers einer Sattelzugmaschine im Inland. Zoll- und Einfuhrabgaben

 

Leitsatz (amtlich)

Werden Waren mit einer Sattelzugmaschine und einem Auflieger, für die das Verfahren der vorübergehenden Verwendung in Anspruch genommen wurde, in das Zollgebiet eingeführt, wird der Auflieger nach den Ent- und Neubeladen mit Nichtgemeinschaftswaren im Gemeinschaftsgebiet abgestellt und nach einer Ein- und Ausreise der Sattelzugmaschine als Leerfahrzeug am nächsten Tag von dieser wieder übernommen, wird durch das Abstellen des Aufliegers das Verfahren der vorübergehenden Verwendung lediglich kurzfristig unterbrochen. Es liegt kein Verstoß gegen das Kabotageverbot vor, wonach die in der EU ansässigen Fuhrunternehmen im Bereich der innergemeinschaftlichen Transporte vor der Nicht-EU-Konkurrenz geschützt werden sollen. Ein Verstoß gegen das Kabotageverbot kann nur angenommen werden, wenn die jeweils zu transportierende Ware im Binnenverkehr befördert wird. Der Auflieger ist lediglich Beförderungsmittel zum Transport des von ihm verschiedenen Beförderungsguts.

 

Normenkette

ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. a, Art. 4 Nr. 16 Buchst. f., Art. 141; ZKDV Art. 718

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen VII R 15/02)

BFH (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen VII R 15/02)

 

Tenor

Der Steuerbescheid vom 18. August 2000 (Registrierkennzeichen … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2000 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 v. H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt …

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger seine, sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung ergebenden Pflichten, erfüllt hat.

Der Kläger ist als Einzelunternehmer Inhaber der Spedition … Das Unternehmen des Klägers verfügte im Jahre 2000 über 3 Sattelzugmaschinen.

Die Sattelzugmaschine vom Typ MAN mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen … und der Auflieger … wurden am 04. Juni 2000 mit Waren für … über das Zollamt … in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt. Nach dem Entladen in … hat das vorgenannte Fahrzeug auf der Rückfahrt am 06. Juni 2000 in … Ware geladen. Diese Waren waren für eine Firma in … bestimmt. Die Sattelzugmaschine mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen … stellte den Auflieger … am 07. Juni 2000 auf dem Gelände der Firma … ab und reiste am 07. Juni 2000 um 19:13 Uhr als Leerfahrzeug über das Zollamt … nach … aus.

Am 08. Juni 2000 reiste die Sattelzugmaschine mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen … als Leerfahrzeug aus … kommend über das Zollamt … nach Deutschland ein. Auf dem Gelände der Firma … übernahm die Sattelzugmaschine mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen … den Auflieger … auf und fuhr zum Zollamt in … Als sich das Fahrzeug bereits in der Warteschlange zur Ausfuhr nach … befand, wurde der Fahrer angewiesen, zurück zum Gelände der Firma … … zu fahren. Dort stellte die Sattelzugmaschine mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen … den Auflieger … wieder ab und fuhr leer zum Zollamt … zur Ausreise nach … zurück.

Am 08. Juni 2000 fuhr die Sattelzugmaschine mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen … über das Zollamt … in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein und übernahm auf dem Gelände der Firma … den Auflieger … Nach der Übernahme des Aufliegers … fuhr die Sattelzugmaschine … am 09. Juni 2000 über das Zollamt … nach … und erreichte den Empfänger am 12. Juni 2000.

Dem Unternehmen des Klägers wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen am 25. Mai 2000 die Genehmigung Nr. … für den internationalen Güterkraftverkehr erteilt. Diese Genehmigung galt für den internationalen Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der … sowie für den Durchgangsverkehr durch die Bundesrepublik Deutschland mit einem Kraftfahrzeug nebst Anhänger. Die Genehmigung wurde erteilt für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kfz-Kennzeichen … Als Datum der Einreise ist der 04. Juni 2000 eingetragen, als Grenzübergangsstelle … als Ladeort … in … und als Entladeort … in … Für die Rückfahrt ist als Datum der Einreise nach Deutschland der 06. Juni 2000, als Grenzübergangsstelle … als Ladeort … und als Entladeort … angegeben.

Durch Steuerbescheid vom 18. August 2000 hat der Beklagte gegenüber dem Kläger Zoll i. H. v. … und Einfuhrumsatzsteuer i. H. v. … festgesetzt. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß die Sattelzugmaschine mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen … am 07. Juni 2000 einen nationalen Transport von … bis zum Gelände der Firma … durchgeführt habe. Dadurch habe der Kläger e...

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