rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingangsabgaben

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.06.1998; Aktenzeichen VII R 34/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt … DM.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit des Beklagten für die von ihm erlassenen Steuerbescheide, deren Aufhebung die Klägerin begehrt.

Die Klägerin ist ein Speditionsunternehmen. Sie übernimmt und führt Speditions- und Transportgeschäfte im in- und ausländischen Verkehr aus.

Die Klägerin beantragte beim Hauptzollamt … – Zollamt … – die Abfertigung von aus Polen eingeführten Waren zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren in folgenden Fällen:

  1. Am 29.10.1993 mit Versandschein T 1 VAB 2-Nr. …, Empfänger …/Spanien, Gestellungsfrist zum 5.11.1993 beim Zollamt …/Spanien über … Sack Zucker mit insgesamt … kg.
  2. Am 29.10.1993 mit Versandschein T 1 VAB 2-Nr. …, Empfänger …/Spanien, Gestellungsfrist zum 5.11.1993 beim Zollamt …/Spanien über … Sack Zucker mit insgesamt … kg.
  3. Am 3.12.1993 mit Versandschein T 1 VAB 2-Nr. … Empfänger … in Belgien (…), Gestellungsfrist zum 10.12.1993 beim Zollamt …/Spanien über … Sack Zucker mit insgesamt … kg.

Die vom Beklagten gesetzten Fristen liefen ab, ohne daß die Klägerin die Gestellungen nachgewiesen hat. Die Aufforderungen des Beklagten vom 6.4. (zu 1. und 2.) und vom 2.5.1994 (zu 3.) blieben unbeantwortet. Die Suchanzeigen TC 20 ergaben, daß die Waren beim Bestimmungszollamt nicht gestellt worden waren, Aufforderungen zur Mithilfe bei der Aufklärung des Verbleibs der Ware blieben ohne Reaktion.

Die Klägerin wurde daraufhin als Hauptverpflichtete über die Nichterledigung des Versandverfahrens unterrichtet, ihr wurde in den Fällen zu 1. und 2. die Anforderungen von Eingangsabgaben mit Formularmitteilungen vom 25.11.1994 angekündigt und dazu folgendes mitgeteilt:

„Der Ort der Zuwiderhandlung konnte nicht ermittelt werden. Die Zuwiderhandlung gilt deshalb als in der Bundesrepublik Deutschland begangen, sofern Sie nicht innerhalb von 3 Monaten die ordnungsgemäße Erledigung des Versandverfahrens oder den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung nachweisen.”

Auch darauf antwortete die Klägerin nicht.

Der Beklagte erließ folgende Steuerbescheide für jeweils … kg Weißzucker:

1. Vom 20.2.1995 über

Abschöpfung-Euro

… DM

Einfuhrumsatzsteuer

… DM

Eingangsabgaben insgesamt

… DM

2. Vom 20.2.1995 über

Eingangsabgaben (Abschöpfung, EUSt)

… DM

3. Vom 29.9.1994 über

Abschöpfung-Euro

… DM

Einfuhrumsatz

… DM

Eingangsabgaben insgesamt

… DM

Gegen diese Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein. Im Laufe des Einspruchsverfahrens brachte sie zu den Fällen zu 1. und 2. ein kopiertes Polizeiprotokoll (Bl. 14–16 Beiakte 1 K 208/95) bei, wonach der erste Transport bei einer Firma in … (Spanien) und der zweite Transport in einem anderen (nicht näher bezeichneten) Ort in Spanien abgeladen worden sein soll. Wegen des Inhaltes dieses Protokolls wird auf die deutsche Übersetzung Bezug genommen (Beikate A Bl. 16). Auf Antrage des Beklagten antwortete der spanische Spediteur … mit Schreiben vom 30.3.1995. Danach vereinbarte dieses Unternehmen am 29.10.1993 zwei Fahrten über je … kg Zucker (Lieferant … in Polen) und transportierte auf Anweisung der belgischen … den Transport nach … (Spanien), der schließlich nach … ausgeführt worden sei, wo dem Fahrer ein T1-Beleg der Zollabfertigung in … übergeben worden sei. Anschließend sei die „…” in ihrem Büro erschienen, um Nachforschungen anzustellen. Im Gericht Nr. 10 von … liege eine Anzeige gegen ihre Auftraggeber vor. Wegen des übrigen Inhalts wird auf das Schreiben Bezug genommen (Bl. 64 ff StrA).

Die Klägerin machte bereits im Einspruchsverfahren geltend, daß zwar die Bestimmungen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens verletzt worden seien, aber durch Nichtgestellung in Spanien. Somit sei Deutschland mit der Abgangszollstelle nicht mehr zuständig. Zuständig seien vielmehr ausschließlich spanische Zollbehörden. Ausschlußfristen gebe es nicht, da die EGinterne Zuständigkeit zwischen den Mitgliedsstaaten nicht davon abhängig sein könne, wann sich die Erkenntnis über zuständigkeitsbegründende Maßnahmen herausbilde. Im Fall zu 3. sei der Transport bis Belgien durchgeführt und anschließend sei die Ware nach Marokko weitertransportiert worden. Die Fristsetzung nach Art. 49 Abs. 2 VersandDVO fehle hier.

Auf diesen Hinweis forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 27. September 1995 auf, den Nachweis für das Verbringen nach Belgien durch Vorlage einer zollamtlichen Bestätigung oder eines anderen Zolldokumentes zu erbringen (Bl. 32 Beiakte C). Darauf reagierte die Klägerin nicht.

Die Klägerin hatte insoweit teilweise Erfolg, als die Eingangsabgaben im Falle zu 3. (um … DM vermindert) auf … DM herabgesetzt worden sind. Im übrigen wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen.

In den Einspruchsentscheidungen vom 27.9.1995 (Fälle zu 1. und 2.) sowie vom 17.1.1996 (Fall zu 3.) führt die Bek...

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