rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Veranlagungszeitraum (Anrechnungsverfahren ja oder nein) für kurz vor Jahresende 2000 beschlossene, aber erst 2001 abgeflossene Vorabausschüttung. Zeitpunkt des Abflusses einer den Gesellschaftern einer GmbH auf Verrechnungskonten gutgeschriebenen Vorabausschüttung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine am 30.12.2000 beschlossene Vorabausschüttung einer GmbH für das laufende Wirtschaftsjahr 2000 konnte nur noch dann den Regelungen des Anrechnungsverfahrens unterliegen, wenn es insoweit noch im Jahr 2000 zu einem tatsächlichen „Abfluss” der Ausschüttung bei der Kapitalgesellschaft gekommen ist, z.B. durch tatsächliche Auszahlung, Hingabe eines Schecks usw. An einem solchen Abfluss fehlt es bei Gutschrift auf einem von der GmbH für den Gesellschafter geführten Verrechnungskonto, wenn der genau bezifferte Ausschüttungsbetrag nachweislich nicht bis zum Ablauf des 31.12.2000, sondern erst bei Feststellung des Jahresabschlusses im Folgejahr 2001 festgestanden hat. Bilanzielle Maßnahmen allein können den Mechanismus des Anrechnungsverfahrens nicht auslösen (z. B. durch Passivierung der Gewinnausschüttungsverpflichtung bei der GmbH).
2. Bei einer Gutschrift einer Vorabausschüttung auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters erfolgt der Abfluss bei der Kapitalgesellschaft erst im Zeitpunkt der Buchung (Anschluss an BFH-Urteil v. 24.1. 2001 – I R 103/99, BFH/NV 2001, 1455).
3. Haben die Verrechnungskonten der Gesellschafter den Charakter von Girokonten, sind die Gesellschafter mit der Gutschrift der Vorabausschüttung auf diesen Konten seitens der GmbH einverstanden und haben sie jederzeit freien Zugriff auf die Verrechnungskonten, so ist für die Bestimmung des Abflusszeitpunktes durch wirksames Entstehen einer Gutschrift auf dem Empfängerkonto, wenn mit elektronischer Datenverarbeitung gearbeitet wird, auf die BGH-Rechtsprechung zum Vollzug eines Überweisungsauftrags durch Gutschrift auf dem Konto des Empfängers zurückzugreifen (Zufluss auf dem Gutschriftskonto bei Eintritt der sog. „Abrufpräsenz”). Noch nicht zu einem Abfluss führen Maßnahmen wie eine Weisung an das Rechnungswesen, die entsprechende Buchung vorzunehmen, die Kontierung des entsprechenden Beleges, die Eingabe des Buchungssatzes durch den Buchhalter in das EDV-System oder die Verarbeitung des Buchungssatzes durch die EDV, da sich der Vorgang der Gutschrift zu dieser Zeit noch im Stadium der bloßen Erklärungsvorbereitung und nicht der Erklärungsabgabe befindet.
Normenkette
KStG 1999 § 27 Abs. 1, 3 S. 2, § 28 Abs. 2 S. 2, §§ 30, 34 Abs. 10a; KStG 2001 § 34 Abs. 12 S. 1 Nr. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt 295.992,00 EUR.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine am 30. Dezember 2000 von der Gesellschafterversammlung der Klägerin beschlossene Vorabausschüttung unter die Regelungen des Anrechnungs- oder des Halbeinkünfteverfahrens fällt.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde am 30. September 1983 gegründet. Die Gesellschafterversammlung beschloss am 01. Oktober 1993 die Sitzverlegung von … nach … und die Änderung bzw. völlige Neufassung des Gesellschaftsvertrages. Der Unternehmensgegenstand war die Tätigkeit als Bauträger, die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene und fremde Rechnung sowie der Grundstücksan- und -verkauf, jeweils im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Die Gesellschafterversammlung beschloss am 21. November 1997 die Erhöhung des Stammkapitals von 125.000,00 DM auf 1.000.000,00 DM. Gesellschafter waren im Jahr 2000 Herr Z. mit einer Stammeinlage von 60.000,00 DM und die Z. Holding GmbH (vormals Z. Verwaltungs GmbH) mit einer Stammeinlage von 940.000,00 DM. Das Geschäftsjahr war das Kalenderjahr.
Die Gesellschafterversammlung der Klägerin beschloss am 30. Dezember 2000 unter TOP 2 folgendes:
„Es wird eine Vorabausschüttung (andere Ausschüttung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes) für das Jahr 2000 aus dem Gewinnvortrag und dem Jahresüberschuss 2000 (Bilanzgewinn per 31.12.2000) i. H. v. DM 3.000.000,00 zuzüglich der sich aus dem Gesamtbetrag der Ausschüttung ergebenden Körperschaftsteuerminderung beschlossen (somit im Ergebnis eine Verringerung des steuerlichen verwendbaren Eigenkapitals i. H. v. 3.000.000,00 DM). Die Ausschüttung ist einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses per 31.12.2000 zur Auszahlung fällig.”
Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 wies die Klägerin u. a. in der GuV-Rechnung eine bilanzgewinnmindernde Vorabausschüttung von 3.592.897,00 DM aus, die das Eigenkapital entsprechend gemindert hat. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 wurde am 25. April 2001 testiert und mit dem Gesellschafterbeschluss vom 19. November 2001 festgestellt.
Der Beklagte wandte für die Vorabausschüttung erklärungsgemäß das Anre...