rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundstückskauf- und Sanierungsvertrag als einheitliches Vertragswerk. Mitwirkungspflichten. nachträgliches Bekanntwerden des Sanierungsvertrags. Verletzung der Anzeigepflichten hemmt den Beginn der Festsetzungsfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der enge sachliche Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und der zur Sanierung eines Gebäudes abgeschlossenen Verträge, der als Gegenstand des Erwerbsvorgangs das sanierte Grundstück bestimmt, wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass zeitlich zuerst der Grundstückskaufvertrag abgeschlossen wird.

2. Wer im Verwaltungsverfahren auf eine Anfrage des Finanzamts mitteilt, dass ein Vertrag über die Sanierung des erworbenen Grundstücks nicht abgeschlossen worden sei, obwohl dies – wie sich später herausstellt – nicht der Wahrheit entspricht, kommt damit seinen Mitwirkungspflichten aus § 90 AO nicht hinreichend nach.

3. Wird dem Finanzamt die von den Beteiligten verschwiegene Existenz des Sanierungsvertrages, der mit dem Grundstückskaufvertrag ein einheitliches Vertragswerk bildet, nachträglich bekannt, so darf der Grunderwerbsteuerbescheid geändert werden.

4. Die Nichterfüllung der Anzeigepflichten der Beteiligten führt zur Hemmung des Beginns der Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO.

 

Normenkette

GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 90

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.02.2005; Aktenzeichen II B 25/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 11.863,00 EUR.

 

Tatbestand

Der Kläger war 1997 Gesellschafter der … GmbH & Co. KG (im Folgenden KG).

Mit notariellem Kaufvertrag vom 26. März 1997 erwarb der Kläger von der KG mehrere Miteigentumsanteile an einem bebauten Grundstück in …, verbunden mit dem Sondereigentum an bestimmten Wohnungen und den dazugehörigen Kellerräumen. Der Kaufpreis betrug 268.963,00 DM.

Am 10. April 1997 schloss der Kläger ebenfalls mit der KG einen „Generalunternehmervertrag”, der die Modernisierung und Sanierung der Wohnungen zum Gegenstand hat. Die vom Kläger dafür zu zahlende Gegenleistung beträgt 1.056.975,00 DM.

Der beurkundende Notar zeigte am 10. April 1997 nur den Kaufvertrag bei dem Beklagten an. Auf eine Anfrage des Beklagten teilte der Kläger unter dem 02. Juni 1997 mit, ein Sanierungsvertrag sei nicht abgeschlossen worden. Eine etwaig erforderliche Sanierung werde er durch seine eigenen Baufirma durchführen lassen. Zwischen Grundstücks- und Bauvertrag bestehe somit keine Verknüpfung. Abschließend bat er, „den Grunderwerbsteuerbescheid dem Notariat oder ihm direkt zuzusenden”.

Mit Steuerbescheid vom 23. Juni 1997 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Grunderwerbsteuer auf 9.413,00 DM fest. Er legte dabei eine Bemessungsgrundlage von 268.963,00 DM zugrunde.

Nachdem der Beklagte durch eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes … von dem Generalunternehmervertrag Kenntnis erlangt hatte, setzte er die Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 27. Dezember 2001 auf 46.407,00 DM herauf. Er legte nunmehr eine Bemessungsgrundlage von 1.325.938,00 DM zugrunde.

Der Bescheid wurde – wie schon der vorangegangene Steuerbescheid vom 23. Juni 1997 – an den beurkundenden Notar gesandt.

Hiergegen richtete sich der Einspruch des Klägers vom 15. Januar 2002.

Mit Bescheid vom 25. März 2002 setzte der Beklagte die Grunderwerbsteuer auf 11.863,51 EUR herab. Aufgrund der Beteiligung des Klägers an der KG sei der Erwerb nach § 6 Absatz 2 Grunderwerbsteuergesetz [GrEStG] zu 50 % von der Steuer befreit. Dieser Bescheid wurde gemäß § 365 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens.

Den Einspruch des Klägers wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2002 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 09. Januar 2003 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, ein einheitliches Vertragswerk habe es nicht gegeben. Der Kaufvertrag vom 26. März 1997 habe keinen Bezug zu dem Generalunternehmervertrag vom 10. April 1997. Wäre ein einheitliches Vertragsverhältnis beabsichtigt gewesen, so wäre der Generalunternehmervertrag zeitgleich mit dem Kaufvertrag abgeschlossen worden. Hier sei es so gewesen, dass der Generalunternehmervertrag ursprünglich gar nicht mit der KG habe abgeschlossen werden sollen. Er habe beabsichtigt, den günstigsten Anbieter mit der Sanierung zu betrauen. Im Rahmen der Exploration habe sich dann herausgestellt, dass die KG doch am günstigsten die Sanierung vornehmen könne. Beide Kaufvertragsparteien seien in ihrer Entscheidung über den Abschluss weiterer Verträge völlig frei gewesen.

Zudem sei Verjährung eingetreten. Die Festsetzungsfrist sei am 31. Dezember 2001 abgelaufen. Der Steuerbescheid sei ihm jedoch erst am 09. Januar 2002 zugestellt worden. Eine Anzeigepflicht habe sich nicht aus § 19 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ergeben.

Der Kläger beantragt,

den geä...

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