rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Seenotrettungskreuzer ist keine regelmäßige Arbeitsstätte eines Rettungssanitäters. Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Seenotrettungskreuzer ist kein Tätigkeitsmittelpunkt und keine regelmäßige Arbeitsstätte eines auf diesem Schiff eingesetzten Rettungssanitäters. Die Tätigkeit auf dem Schiff stellt sich als vorübergehende Tätigkeit auf einem (Wasser-)Fahrzeug dar.

2. Die typisierende Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG gilt für alle Formen der Auswärtstätigkeit. Es liegen keine hinreichenden Gründe dafür vor, bei bestimmten Formen von Auswärtstätigkeiten Ausnahmen zuzulassen.

3. Ist der Rettungssanitäter regelmäßig auf demselben Schiff eingesetzt, wobei sich zweiwöchige Phasen von Dienst auf dem Schiff und zweiwöchige Heimataufenthalte abwechseln, führen die zweiwöchigen Freizeitphasen nicht zur Unterbrechung der Dreimonatsfrist.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Abs. 5

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Stationsgebäude an dem der Seenotrettungskreuzer, auf dem der Kläger in dem Streitjahr tätig war, positioniert war, eine regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers darstellt. Streitig sind Verpflegungsmehraufwand des Klägers sowie Reisekosten.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Beide erzielten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Kläger zusätzlich aus Vermietung und Verpachtung. Die Kläger wohnen in ….

Der Kläger ist Rettungssanitäter. Er ist seit dem Jahre 1997 bei der Gesellschaft … als Rettungsmann beschäftigt. Der Kläger leistet nach seinem Arbeitsvertrag einen 24-Stunden-Borddienst im vierzehntägigen Rhythmus. Während der Dienstzeit verfügt der Kläger über eine kleine Koje auf dem Seenotrettungskreuzer und muss sich selbst verpflegen. Er darf während dieser Zeit den Seenotrettungskreuzer nicht verlassen. Nach Ablauf von zwei Wochen hat der Kläger zwei Wochen frei, weitere Freizeit oder Urlaub wird dem Kläger von der Gesellschaft … darüber hinaus nicht gewährt.

Der Kläger verrichtet seit dem 05. August 2003 auf dem Seenotrettungskreuzer „…”, dessen Liegeplatz das Stationsgebäude in … ist, seinen Dienst. Im Streitjahr hatte der Kläger zunächst bis zum 05. Januar 2004 frei und versah ab dem 06. bis zum 19. Januar 2004 seinen Dienst.

Der … zahlte im Streitjahr 1.476,00 EUR steuerfreie Verpflegungszuschüsse an den Kläger.

Am 16. Dezember 2005 ging beim Beklagten die Einkommensteuererklärung der Kläger für das Streitjahr ein. Darin machte der Kläger folgende Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend:

  1. Fahrtkosten für Heimfahrten für 13 Fahrten, einfache Entfernung 140 km, entsprechend 546,00 EUR
  2. Verpflegungsmehraufwand für 27 Tage á 10,00 EUR und 159 Tage á 24,00 EUR insgesamt 4.086,00 EUR.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 16. Juni 2006 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 9.055,00 EUR fest. Dabei berücksichtigte der Beklagte den geltend gemachten Verpflegungsmehraufwand des Klägers als Werbungskosten nicht, weil der Kläger weder eine Einsatzwechsel- noch eine Fahrtätigkeit ausübe. Da der Kläger sich an Bord verpflegen könne, sei der Dienst auf dem Seenotrettungskreuzer nicht mit einer Fahrtätigkeit vergleichbar. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abgabenordnung (AO). Durch Bescheid vom 02. August 2006 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

Am 25. August 2006 legten die Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid mit der Begründung Einspruch ein, dass das Stationsgebäude nur als Werkstatt und Behandlungsraum genutzt werde. Der Seenotrettungskreuzer stelle keine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. keine Tätigkeitsmittelpunkt dar, weil unter diesem nur ortsfeste betriebliche Einrichtungen zu verstehen seien. Bei einem Seenotrettungskreuzer als seegehenden Schiff finde die Auswärtstätigkeit regelmäßig ihr Ende, sobald das Schiff in den Heimathafen einlaufe.

Der Kläger macht im Einspruchsverfahren nunmehr folgende Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend:

  1. Fahrtkosten für Heimfahrten für 14 Fahrten, einfache Entfernung 220 km, entsprechend 924,00 EUR
  2. Verpflegungsmehraufwand für 27 Tage á 12,00 EUR und 159 Tage á 24,00 EUR insgesamt 4.140,00 EUR.

Mit Einspruchsentscheidung vom 08. Januar 2009 wies der Beklagte den Einspruch im Ergebnis zurück. Der Beklagte berücksichtige nunmehr Verpflegungsmehraufwendungen i. H. v. 1.476,00 EUR, zog aber in gleicher Höhe die von der … geleistete Erstattung ab, so dass sich die Höhe der festgesetzten Steuer nicht änderte. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass sich die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers in dem Stationsgebäude befinde. Dieses suche er regelmäßig und dauerhaft auf. Von dort trete er seine A...

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