rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindung der Kürzung nach § 9 Nr. 4 GewStG beim Verpächter an Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG beim Pächter. Keine Drittbetroffenheit des Verpächters bei fehlender Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG beim Pächter
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach der Systematik des GewStG kann ein Vercharterer weder auf die Hinzurechnung von Miet-/ Pachtzinsen bei der Charterin gem. § 8 Nr. 7 GewStG Einfluss nehmen, noch ist er bei der Prüfung der Frage der Hinzurechnung der Pachtzinsen durch das für die Charterin zuständige FA zu beteiligen.
2. Die Regelung in § 9 Nr. 4 GewStG dient nicht dazu, eine Besteuerung nach der gewerbesteuerlichen Leistungsfähigkeit zu sichern, sondern bezweckt allein, eine doppelte gewerbesteuerliche Erfassung der Miet- und Pachtzinsen zu vermeiden.
Normenkette
GewStG § 8 Nr. 7, § 9 Nr. 4; FGO § 40 Abs. 2; AO § 350
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt … EUR.
Tatbestand
Die Klägerin möchte mit ihren (Dritt-)Einsprüchen erreichen, dass bei der Beigeladenen als Ober-Organträgerin des inländischen Charterers eine Hinzurechnung der hälftigen Chartererlöse gemäß § 8 Nr. 7 Gewerbesteuergesetz in der für die Streitjahre anzuwendenden Fassung (GewStG) erfolgt und korrespondierend bei ihr der Gewinn nach § 9 Nr. 4 GewStG gekürzt wird.
Die Klägerin ist eine inländische sog. Ein-Schiffs-Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, die zum 01. Januar 1995 begonnen hat und am 22. Juni 1995 unter der … in das Handelsregister des Amtsgericht … (HRA …) eingetragen wurde. Alleinige Kommanditistin war zunächst die Beigeladene. Im Verlaufe des Jahres 1996 änderte die Klägerin die Firma zweimal, zuletzt in ihren jetzigen Namen. Ebenfalls im Jahre 1996 schied die Beigeladene aus der Klägerin aus. Ihre Einlage ging im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die … (im folgenden L.) über, die die Einlage um … DM auf … DM erhöhte. Als weitere Kommanditistinnen traten die … der Klägerin bei. Letztere war berechtigt als Treuhänderin für Dritte ihre Beteiligung durch einseitige Erklärung gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin bis zu einer Gesamtbeteiligung von … DM zu erhöhen. Der Klägerin sind insgesamt 255 Kommanditisten als Treugeber beigetreten.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Erwerb des Vollcontainerschiffes „…”, die Durchführung von Seetransporten und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, wobei auch die Vercharterung auf Bareboat-Basis mit umfasst ist. Das Schiff wurde 1992 fertig gestellt, mit Vertrag vom 02. Oktober 1996 durch die Klägerin zum Kaufpreis von … DM erworben und am 27. Dezember 1996 übernommen.
Am 02. Oktober 1996 wurde zwischen der Klägerin als Vercharterin und der … (im folgenden H.) als Charterin – einer Tochter der L., die wiederum Hauptkommanditistin der Klägerin ist – ein Chartervertrag auf Bareboat-Basis abgeschlossen. Die L. ist die Organträgerin der H.. Die Beigeladene ist die Organträgerin der L. und damit Ober-Organträgerin der H.. Der Chartervertrag hatte eine Laufzeit von sieben Jahren (abzüglich maximal 45 Tage in Option des Charterers). Die Charterrate betrug vom 27. Dezember 1996 bis zum 26. Dezember 1997 … DM pro Tag und vom 27. Dezember 1997 bis zum 26. Dezember 2003 DM pro Tag. Der Bareboat-Charterer beabsichtigte, das im Zeitpunkt des Erwerbs unter deutscher Flagge fahrende Schiff im Jahr 1997 auszuflaggen. Mit Vertrag vom 18. Dezember 1996 wurde die … „…” durch die Klägerin zu gleichen Bedingungen an die … S., … – ein Tochterunternehmen der H. – neu verchartert. Der Vertrag wurde zunächst für zwei Jahre abgeschlossen und danach um weitere zwei Jahre verlängert. Die S wiederum vercharterte das Schiff auf der Grundlage einer Standard Bareboat Charter mit Vertrag vom gleichen Tag und zu gleichen Bedingungen weiter an die H.. Die wirtschaftliche Nutzung des Schiffes lag bei der D., die ihrerseits das Schiff auf der Basis eines Time-Chartervertrages von der H. gechartert hatte. Die Klägerin und die H. vereinbarten ein Ruhen des Chartervertrages vom 02. Oktober 1996 für die Laufzeit der mit der S. abgeschlossenen Charterverträge, wobei die Laufzeit der mit der S abgeschlossenen Verträge auf die Laufzeit des mit der H. abgeschlossenen Vertrages angerechnet werden sollte. Das Schiff „…” fährt seit dem 21. Januar 1997 unter … Flagge. Die Genehmigung war zunächst für zwei Jahre erteilt worden. Die Zahlung der Charterraten erfolgte, auch nach der Vertragsänderung, direkt von der H. an die Klägerin.
Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn nach § 5 EStG (Einkommensteuergesetz). In den Gewinn- und Verlustrechnungen der Klägerin sind für das Jahr 1997 Chartererlöse i. H. v. … DM und für 1998 i. H. v. … DM enthalten. In den Gewerbesteuererklärungen der Streitjahre wurden 50 % der Chartererlöse als Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 4 GewStG angegeben (1997: … DM; 1998: … DM). Nachdem die Klägerin zunächst erklärungsgemäß mit gemäß ...