Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßgeblichkeit einer durch mautpflichtigen Tunnel führenden, nur für PKW nutzbaren kürzeren Strecke für Entfernungspauschale auch bei Verwendung eines Mopeds und Befahrung einer längeren Strecke
Leitsatz (redaktionell)
1. Als kürzeste Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 Halbsatz 1 EStG ist eine nur mit dem Auto befahrbare Straßenverbindung, die die Durchfahrung eines mautpflichtigen Tunnels vorsieht, auch dann für die Entfernungspauschale maßgeblich, wenn der Steuerpflichtige ein Moped für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte nutzt, damit den auf der kürzesten, mautpflichtigen Strecke liegenden Tunnel nicht befahren darf und deswegen über eine deutlich längere, den mautpflichtigen Tunnel vermeidende Strecke zur Arbeit fährt.
2. Die längere, mit einer deutlich längeren Fahrtzeit verbundene Strecke ist nicht deswegen offensichtlich verkehrsgünstiger i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 Halbsatz 2 EStG, weil der Steuerpflichtige infolge der Verwendung eines Mopeds aus verkehrsrechtlichen Gründen nicht die kürzeste, durch den Tunnel führende Strecke nutzen darf.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Sätze 2, 4
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt 1000,00 EUR.
Tatbestand
Streitig ist die Berechnung der kürzesten Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Im Streitjahr 2009 arbeitete der Kläger als H im … Rostock im Schichtdienst und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger wird mit seiner Ehefrau (Klägerin) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Rahmen ihrer am 25. März 2010 im Finanzamt (FA) eingereichten … Einkommensteuererklärung für 2009 machten die Kläger für die Fahrten des Ehemannes … zwischen der Wohnung I. und der Arbeitsstätte am S. in Rostock Aufwendungen in Höhe von 2.008,80 EUR (248 Tage a 27 km * 0,30 EUR) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Ehemannes geltend. Der Kläger nutzte für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Moped (Typ Simson) … mit Versicherungskennzeichen. Die Höchstgeschwindigkeit dieses Mopeds liegt unter 60km\h.
Im Einkommensteuerbescheid 2009 vom 14. April 2010 erkannte das FA nur Aufwendungen für Fahrten des Klägers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 670,00 EUR (248 Tage a 9 km* 0.30 EUR) an. Bei der Berechnung der Fahrtstrecke ging das FA davon aus, dass die kürzeste Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den mautpflichtigen W. führt.
Gegen diesen Bescheid richtete sich der am 16. April 2010 im FA eingereichte Einspruch der Kläger. Zur Begründung tragen sie vor, dass der Kläger die längere Fahrtstrecke durch R. in Kauf nehmen müsse, weil der W. als Kraftfahrtstrasse von Mopeds nicht benutzt werden dürfe.
Mit Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 2011 wies das FA den Einspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für die Bestimmung der Entfernung die kürzeste … Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend sei. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung könne nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger sei und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt werde. Der Routenplaner (Via Michelin) gebe als kürzeste Strecke die Route durch den W. mit 8,5 km bei einer Fahrtzeit von 16 Minuten an. Die Strecke über die B 103/105/L22 … D., P. Str. …, Ü. werde mit 23 km bei einer Fahrtzeit von 45 Minuten angegeben.
Die kürzeste Straßenverbindung sei im Streitfall somit die Tunnelstrecke. Hierbei handele es sich auch um eine Straßenverbindung im Sinne des Gesetzes. Dass für die Benutzung des Tunnels ein Entgelt zu entrichten sei, ändere an dieser Feststellung nichts. Der Einwand, dass der Kläger mit dem von ihm genutzten Moped nicht durch den Tunnel fahren könne, führe zu keiner anderen Beurteilung. Die Entfernungsbestimmung richte sich nach der … Straßenverbindung; sie sei unabhängig von dem Verkehrsmittel, das tatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werde.
Die Kläger haben am 4. März 2011 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die von der kürzesten Straßenverbindung abweichende Fahrtstrecke könne dann berücksichtigt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger sei, d.h. wenn der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstrecke schneller und pünktlicher erreichen könne. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall vor. Die längere Strecke über die B 103/105/L 22, D. D./P. Str., Ü. werde seitens des Klägers regelmäßig genutzt und sei auch verkehrsgünstiger, weil für den Kläger keine Möglichkeit bestehe, mit dem Moped durch den W. zu fahren. Das Moped schaffe keine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h und sei für Kraftfahrtstraßen nicht zugelassen.
Es könne auch nicht auf den vom FA dargelegten Vergleich d...