rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterbliebene zeitanteilige Kürzung einer unterjährig vereinbarten Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung. Auslegung einer Tantiemevereinbarung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird eine Tantieme nicht vor Beginn des Geschäftsjahres zugesagt, auf welches sie sich bezieht, so muss eine zeitanteilige Kürzung vereinbart werden. Soweit die Kürzung unterbleibt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
2. Auch wenn es im Gesellschaftsrecht ganz herrschende Meinung ist, dass die Gewinnbeteiligung selbst die Bemessungsgrundlage nicht mindert, ist es Vereinbarungssache, ob die Tantieme ihrerseits die Bemessungsgrundlage schmälern soll.
3. Besagt die Vereinbarung über die Tantieme nach ihrem klaren Wortlaut, dass dem Jahresüberschuss als Bemessungsgrundlage nur der Körperschaftsteueraufwand hinzuzurechnen ist, so kommt eine Hinzurechnung des Solidaritätszuschlags, der ertragsabhängigen Gewerbesteuer und der Tantieme selbst zur Bemessungsgrundlage nicht in Betracht. Soweit gleichwohl eine Hinzurechnung erfolgt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Normenkette
KStG 1996 § 8 Abs. 3 S. 2; HGB § 266 Abs. 3, § 275 Abs. 2 Nr. 20, Abs. 3 Nr. 19; BGB §§ 133, 157; SolZG § 1 Abs. 1
Tenor
Soweit der Rechtsstreit nicht durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet worden ist, wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 11/50 dem Beklagten und zu 39/50 der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt 5.079,00 EUR.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Berechnung einer Tantieme nach dem Jahresüberschuss die Tantieme und der Solidaritätszuschlag (SolZ) die Bemessungsgrundlage mindern oder nicht.
Die Klägerin wurde mit dem Gesellschaftsvertrag vom 27. Juni 1990 gegründet. Der Unternehmensgegenstand ist die Bausanierung und der Hoch- und Tiefbau. Alleiniger Geschäftsführer ist seit dem 01. Juli 1990 Herr W. P..
Dieser war bis zum 18. August 1996 und nach der Kapitalerhöhung vom selben Tag auf 100.000,00 DM mit 67 v. H. am Stammkapital von 50.000,00 DM bzw. 100.000,00 DM beteiligt. Nach der Kapitalerhöhung vom 15. August 1997 auf 200.000,00 DM entfielen auf den Gesellschafter-Geschäftsführer Stammeinlagen von zusammen 167.000,00 DM (= 83,5 v. H.). Die weiteren Stammeinlagen wurden von den Gesellschaftern U. V. (5 v. H.) und R. P. (11,5 v. H.) gehalten.
In dem mit Herrn W. P. am 13. Dezember 1991 abgeschlossenen Geschäftsführervertrag ist u. a. folgendes geregelt:
„§ 4 Bezüge des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer erhält:
eine monatliche Vergütung in Höhe von DM …
eine besondere Vergütung in Höhe von DM …
einen Dienstwagen, der auch für private Fahrten genutzt werden darf,
eine Direktversicherung in Höhe von jährlich DM …
Im Krankheitsfalle oder bei sonstiger unverschuldeter Verhinderung bleibt der Gehaltsanspruch auf die Dauer von sechs Wochen in voller Höhe bestehen.”
Am 19. Februar 1997 beschloss die Gesellschafterversammlung eine Neufassung des § 4 des Geschäftsführervertrages mit Herrn W. P.. Danach erhielt der Geschäftsführer
„eine monatliche Vergütung von DM …
eine besondere Vergütung von DM …
einen Dienstwagen, der auch für die unbeschränkte private Nutzung genutzt werden kann;
eine Direktversicherung in Höhe von DM …
eine Sondervergütung (= Tantieme) in Höhe von 30 % des Jahresüberschusses zuzüglich Körperschaftsteueraufwand;
Die Tantieme wird innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses ausgezahlt. Endet die Geschäftsführertätigkeit innerhalb eines Wirtschaftsjahres, wird die Tantieme gezwölftelt.”
Am 12. Dezember 1997 schlossen die Klägerin und der Gesellschafter-Geschäftsführer W. P. eine neue Tantieme-Vereinbarung ab. Danach galt Folgendes:
„§ 2
Die Tantieme beträgt 30 % des nach § 3 dieser Vereinbarung korrigierten Jahresüberschusses der Handelsbilanz der Gesellschaft, jedoch höchstens 25 % aller im Wirtschaftsjahr im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit als zugeflossen geltenden Bezüge.
§ 3
Maßgeblich für die Bemessungsgrundlage der Tantieme ist der Überschuß zum Ende eines Geschäftsjahres ohne Berücksichtigung der Steuern vom Vermögen und Ertrag. Soweit sie bei der Ermittlung des Jahresüberschusses abgezogen wurden, sind diese wieder hinzuzurechnen.
§ 4
Sollte wegen der Ausnutzung steuerlicher Sonderabschreibungsmöglichkeiten und ähnlicher Rückstellungen (z. B. Ansparabschreibungen) im Jahresabschluss der Jahresüberschuß gemindert oder ein Jahresfehlbetrag entstanden sein, hat der Betrag der steuerlichen Sonderabschreibungen oder ähnlicher Rückstellungen (z. B. Ansparabschreibungen) bei ...