rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Haushaltsführung. Seemann. Verpflegungsmehraufwendungen. Unterbrechung. Einkommensteuer 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Besteht bei einem Schiffsoffizier die nicht auszuschließende Möglichkeit eines erneuten Einsatzes auf einem von drei in teilweise unmittelbarer Folge und im übrigen in wechselnder Folge gefahrenen Motorschiffen, dauert eine doppelte Haushaltsführung auf jedem der drei Motorschiffe ununterbrochen fort.

2. Die 3-Monats-Frist für die Anerkennung notwendiger Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung beginnt bei einer Unterbrechung von mehr als 4 Wochen zu der vorangegangenen Fahrt auf demselben Schiff neu zu laufen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1; LStR 1999 Abschn. 43 Abs. 5, 8, 11, Abschn. 37 Abs. 3 S. 4 Nr. 1

 

Tenor

Der Bescheid über die Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheides für 1999 nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO vom 11. Oktober 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2000 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, den geänderten Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 22. November 2000 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten i. H. v. 7.333,74 DM bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 100 v. H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 1.261,87 EUR (= 2.468,00 DM).

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Werbungskosten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung streitig.

Der im Jahr 1961 geborene Kläger war im Jahr 1999 als Schiffsoffizier und Kapitän bei der Seereederei …-Liner GmbH in D. beschäftigt. Er lebte im Jahr 1999 mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in R. Als Kapitän und Schiffsoffizier war der Kläger zu folgenden Zeiten auf drei verschiedenen Schiffen seines Arbeitgebers eingesetzt:

10.10.96–15.01.97

MS …-Liner 3

11.02.97–29.03.97

MS …-Liner 2

26.04.97–31.07.97

MS …-Liner 3

11.11.97–18.02.98

MS …-Liner 3

04.03.98–18.06.98

MS …-Liner 2

16.08.98–04.10.98

MS …-Liner 1

31.10.98–15.12.98

MS …-Liner 3

09.01.99–26.02.99

MS …-Liner 2

19.03.99–06.05.99

MS …-Liner 1

27.06.99–22.08.99

MS …-Liner 1

21.09.99–31.10.99

MS …-Liner 3

15.11.99–05.01.00

MS …-Liner 1

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 machte der Kläger neben Kontoführungsgebühren (30,00 DM) und Steuerberatungskosten (309,32 DM) weitere Werbungskosten i. H. v. 12.357,36 DM geltend. Sie setzten sich aus folgenden Positionen zusammen:

1.

doppelte Haushaltsführung Seereise

…-Liner 2 vom 09.01.1999 – 25.02.1999

1.916,16 DM

2.

doppelte Haushaltsführung Seereise

…-Liner 1 vom 19.03.1999 – 06.05.1999

1.255,14 DM

3.

doppelte Haushaltsführung Seereise

…-Liner 1 vom 27.06.1999–22.08.1999

2.557,80 DM

4.

doppelte Haushaltsführung Seereise

…-Liner 3 vom 21.09.1999–31.10.1999

1.812,07 DM

5.

doppelte Haushaltsführung Seereise

…-Liner 1 vom 15.11.1999–05.01.2000

2.116,00 DM

6.

Telefonkosten während Seereisen

2.091,29 DM

7.

Ausstellung Seefahrtsbuch und Bilder

58,50 DM

8.

Besuchsfahrten Ehefrau mit Kindern

524,80 DM

9.

Rechtsschutzversicherung

25,60 DM

Summe:

12.357,36 DM

Der Beklagte erkannte davon die Positionen 1., 2., 3. und 5. mit einem Gesamtbetrag von 7.845,10 DM nicht als Werbungskosten an. Er setzte mit seinem Bescheid vom 27. Juli 2000 zunächst eine Einkommensteuer von 18.474,00 DM fest. Aufgrund des am 29. Juli 2000 gestellten Antrags auf schlichte Änderung setzte er mit dem geänderten Bescheid vom 22. November 2000 die Einkommensteuer auf 17.778,00 DM fest. Hinsichtlich der nicht anerkannten Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung blieb der Beklagte bei seiner ablehnenden Haltung und wies den Antrag auf schlichte Änderung insoweit mit seinem Bescheid vom 11. Oktober 2000 zurück. Dagegen legten die Kläger am 28. Oktober 2000 Einspruch ein. Mit seiner Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2000 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Unter Wiedergabe der Regelung in Abschnitt 43 Abs. 4 und 11 LStR 1999 führte er zur Begründung aus, dass es nur für die Fahrt auf dem MS …-Liner 3 vom 21.09.–31.10.1999 zu einer Unterbrechung von mehr als 8 Monaten gekommen sei, so dass eine neue doppelte Haushaltsführung zustande gekommen sei. Bei den übrigen Fahrten auf den MS …-Liner 1 und 2 sei es im Jahr 1999 in Verbindung mit dem Vorjahr zu keiner 8-monatigen Unterbrechung gekommen, so dass keine neue 3-Monatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung begonnen habe.

Die Kläger haben am 11. Januar 2001 Klage erhoben. Zur Begründung beziehen sie sich auf Verfügungen der Oberfinanzdirektionen Hannover und Magdeburg, wonach die Rückkehr an einen früh...

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