Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 1993
Tenor
Abweichend von dem Feststellungsbescheid vom 26. September 1995 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 11. September 1996 werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1993 auf ./. … – DM festgesetzt. Davon entfallen auf die Gesellschafter je 50 % also je ./. …,– DM.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 78/100 und der Beklagte zu 22/100 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war nicht notwendig.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt …– DM.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Einkünfte 1993, die der Beklagte nach § 162 AO wegen Nichtabgabe der Feststellungserklärung geschätzt hat.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts befindet sich aufgrund des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichtes … seit dem 11. Oktober 1996 im Gesamtvollstreckungsverfahren. Zum Gesamtvollstrecker ist Herr Rechtsanwalt …, bestellt worden.
Mit Vertrag vom 12. Mai 1993 (F-Akte Blatt 9 ff.) schlossen die inzwischen untereinander zerstrittenen Gesellschafter … und … (beide je zu 50 % beteiligt) einen Vertrag über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nach § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages wird der geschäftsführende Gesellschafter von der Gesellschafterversammlung gewählt. Nach Aussage des Gesellschafters … in der mündlichen Verhandlung ist ein geschäftsführender Gesellschafter jedoch nicht gewählt worden.
Im § 9 Abs. 2 des Vertrages heißt es weiter, daß jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung allein berechtigt sei.
Wegen Nichtabgabe der Feststellungserklärung 1993 schätzte der Beklagte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 1993 mit … DM, die er mit Bescheid, der am 26. September 1995 zur Post aufgegeben wurde, feststellte; jedem Gesellschafter rechnete der Beklagte je … DM Anteil zu. Auf dem Feststellungsbogen, der sich in den Akten befindet, ist ein Vorbehalt der Nachprüfung nicht erkennbar (Bl. 3 F-Akte).
Nach dem Vortrag des Mitgesellschafters zu 2. wurde im August 1995 die … mit der Erstellung der Abschlüsse der Gesellschaft bestellt. Die … legte mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1995, der ausweislich des Eingangsstempels des Beklagten beim Finanzamt am 30. Oktober 1995 einging, Einspruch im Namen der GbR ein. Mit dieser Einspruchsschrift wurde die Feststellungserklärung 1993 angekündigt, jedoch auch später nicht eingereicht.
Mit Verfügungen vom 9.7.1996, die getrennt an beide Mitgesellschafter gerichtet waren, forderte der Beklagte die Gesellschafter persönlich auf, bis zum 9.8.1996 die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sie sich beschwert fühlen und nach § 364 b Abs. 1 Nr. 3 AO i.V.m. § 60 Abs. 1 EStDV bis zu diesem Zeitpunkt eine Abschrift der Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen. Diese Verfügungen blieben unbeachtet. Daraufhin erließ der Beklagte eine zurückweisende Einspruchsentscheidung vom 11. September 1996, die inhaltsgleich beiden Gesellschaftern bekanntgegeben wurde.
Die Klägerin erzielte bereits im Jahre 1992 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wofür sie zunächst keine Feststellungserklärung abgab. Der Beklagte schätzte daraufhin für im September 1992 erworbene … Wohnungseinheiten und … Garagen Einkünfte von … – DM mit Bescheid vom 16. September 1994. Die von beiden Mitgesellschaftern unterzeichnete Feststellungserklärung 1992 war die Grundlage für den geänderten Bescheid des Beklagten, der weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Nach diesem Bescheid betrugen die negativen Einkünfte des Jahres 1992 …,– DM.
Gegen die Einspruchsentscheidung betreffend das Jahr 1993 erhoben beide Mitgesellschafter im Namen der GbR (getrennt) Klage. Die Klage des Gesellschafters … ging am 27. September 1996 und die Klage des Gesellschafters … am 15. Oktober 1996 beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern ein. Obwohl ein Vorbehalt in der Aktenausfertigung des Feststellungsbogens nicht erkennbar ist, hob der Beklagte einen Vorbehalt der Nachprüfung mit der Einspruchsentscheidung auf.
Beide Verfahren (1 K 242/96 Mitgesellschafter … und Az.: 1 K 265/96 Mitgesellschafter …) sind mit Beschluß vom 24. Oktober 1997 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung unter dem gemeinsamen Az.: 1 K 265/96 miteinander verbunden worden (Bl. 47 ff StrA).
Der Mitgesellschafter … trägt zur Begründung seiner Klage vor:
Der Feststellungsbescheid 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung sei nichtig. Es gebe keinen Feststellungsbescheid der GbR vom 26.9.1996. Deshalb sei auch die Einspruchsentscheidung nichtig. Abgesehen davon sei die Klage auch begründet. Das Finanzamt habe die Besteuerungsgrundlagen 1993 mit einem Gewinn vo...