rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kfz-Steuer

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.02.1999; Aktenzeichen VII R 53/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt …

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Kraftfahrzeug rückwirkend statt einer Gewichtsbesteuerung einer höheren Hubraumbesteuerung unterworfen werden darf.

Der Kläger ist seit dem 13. Januar 1994 Halter eines Kraftfahrzeugs vom Typ Chrysler Voyager. Das neue, importierte Fahrzeug wurde nach den Anforderungen des Klägers vom Händler umgebaut (Ausbau der Rücksitze, Entfernung der Befestigungspunkte für die Sicherheitsgurte und Einfügung einer Trennwand hinter den Vordersitzen) und von der Kraftfahrzeugzulassungsstelle als Lkw (geschlossener Kasten) mit dem amtlichen Kennzeichen … zugelassen. Nach den Angaben im Kraftfahrzeugschein hat das Fahrzeug 2.500 cm³ Hubraum, ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.400 kg, 5 Sitzplätze und eine Höchstgeschwindigkeit von 180 km/h.

Der Beklagte behandelte das Fahrzeug nach einem Datenträgeraustausch mit der Zulassungsstelle entsprechend deren verkehrsrechtlicher Einstufung als Lkw und setzte Kraftfahrzeugsteuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht mit 267,00 DM fest. Bei dem seinerzeitigen Datenträgeraustausch übermittelte die Zulassungsstelle nicht die Hersteller- und Typschlüsselnummern. Diese Nummern werden erst seit September 1995 von den Zulassungsstellen an die Finanzämter übermittelt (Verfügung der OFD Rostock vom 16. November 1995 – O-2320-A-St 13; Bl. 335 StrA).

Aufgrund der dabei getroffenen Feststellungen behandelte der Beklagte das Fahrzeug als Personenkraftwagen. Er setzte mit dem nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Steuerbescheid vom 08. November 1996 für den Zeitraum vom 13. Januar 1994 bis 12. Januar 1997 eine um … höhere Kraftfahrzeugsteuer fest.

Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 20. November 1996 Einspruch, den der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 1997 als unbegründet zurückwies. Mit seiner Klage vom 05. März 1997 trägt der Kläger im wesentlichen folgendes vor:

Er habe in seiner bei der Zulassungsstelle abgegebenen Steuererklärung alle Angaben gemacht, die für die richtige Einordnung von Bedeutung seien. Die unvollständige Weiterleitung von erklärten Daten an den Beklagten sei nicht ihm, sondern der Verwaltung anzulasten. Der Beklagte habe seine gesetzliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen verletzt. Unstrittig sei die Einordnung des Fahrzeugs als Personenkraftwagen. Es lägen aber keine neuen Tatsachen vor, die eine Berichtigung der Steuerfestsetzung rechtfertigten. Die Änderung verstoße gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.

Der Kläger beantragt,

den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 08. November 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 1997 aufzuheben,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte trägt zur Begründung vor, daß die Kenntnis der Zulassungsstelle von kraftfahrzeugsteuerrechtlich erheblichen Merkmalen nicht als seine Kenntnis zu werten sei. Er habe 1994 keine besondere Veranlassung gehabt, bei Lkw-Zulassungen verstärkt zu ermitteln. Offenkundige Zweifelsfragen oder Unklarheiten im Hinblick auf die Kraftfahrzeugsteuererklärung hätten 1994 nicht vorgelegen. Es sei auch nicht auf die Erhebung von Daten verzichtet worden. Als neue Tatsache sei die nachträgliche Feststellung der nicht wesentlich veränderten Fahrzeugbeschaffenheit nach dem Umbau anzusehen. Da anläßlich der Erstzulassung des importierten Fahrzeugs am 13. Januar 1994 die Hersteller- und Typschlüsselnummern nicht übermittelt worden seien, sei es unmöglich gewesen, zu prüfen, ob ein Pkw in einen Lkw umgebaut worden sei. Bei einer Differenz zwischen der Typenangabe und der Fahrzeugart hätte er im Januar 1994 die Maßgeblichkeit der Feststellungen der Zulassungsstelle im Regelfall verneint. Dazu hat der Beklagte den Erlaß der Finanzministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01. September 1993 (Az.: IV 330-S 6104-1/92) zum Umbau von Personenkraftwagen in Lastkraftwagen vorgelegt.

Dem Gericht lag ein Band Kraftfahrzeugsteuerakten vor.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Beklagte hat den vom Kläger gehaltenen Chrysler Voyager zu Recht als Pkw eingestuft und deshalb der Hubraumbesteuerung unterworfen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG). Die Hubraumbesteuerung seit dem 13. Januar 1994 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Da das Kraftfahrzeugsteuerrecht keine Definition der Begriffe Lastkraftwagen und Personenkraftwagen enthält, ist die Entscheidung, ob ein Personen- oder ein Lastkraftwagen vorliegt, unter Berücksichtigung von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen. Die verkehrsrechtliche Einstufung ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend. Bei der Bewertung, ob Umbauten die Fahrzeugart verändert haben, spielt die ursprüngliche Konzeption des Hersteller...

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