Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage für Kläranlage eines Campingplatzes mit 285 Stellplätzen
Leitsatz (redaktionell)
Eine speziell für die Bedürfnisse eines Campingplatzes mit 285 Stellplätzen ausgerichtete Kläranlage stellt keine als Außenanlage zu qualifizierende Kleinkläranlage, sondern eine Betriebsvorrichtung dar.
Normenkette
InvZulG 1991 § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 S. 1, § 3; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1991 zu Recht für die Kläranlage mit Schmutzwasserleitung zurückgefordert wird.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer OHG in ... einen Campingplatz.
Sie reichte am 26. Juni 1992 einen Antrag auf Investitionszulage ein und beantragte für die im Kalenderjahr 1991 getätigten Investitionen eine Zulage in Höhe von ... DM.
Der Beklagte versagte nach einer Sonderprüfung die Zulage für einige Antragspositionen und setzte mit Bescheid vom 22. April 1993 die Zulage auf ... DM fest. Der Bescheid umfaßte auch die Investitionszulage für eine Kläranlage. Er erging unter Vorbehalt der Nachprüfung.
Auch die Kläranlage mit Schmutzwasserleitung war in die Sonderprüfung einbezogen. Die Anlage besteht aus Vorklärbecken, Speicherbecken, Belebungsbecken, Nachklärbecken und einer dazugehörigen Schalt- und Steuerungsanlage. Die vollbiologische Kläranlage ist für 285 Stellplätze errichtet, aber auf 500 Stellplätze erweiterbar.
Am 20. Juni 1996 führte der Beklagte bei der Klägerin eine weitere Investitionszulagensonderprüfung durch. Nunmehr kam der Prüfer zu dem Schluß, daß es sich bei der Kläranlage nicht um eine Betriebsvorrichtung, sondern um eine Außenanlage handele, die nicht zulagenbegünstigt sei.
Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid vom 04. November 1996 kürzte das Finanzamt die Investitionszulage um ... DM auf ... DM und setzte gleichzeitig Zinsen in Höhe von ... DM fest.
Gegen diesen geänderten Investitionszulagenbescheid legte die Klägerin am 03. Dezember 1996 fristgerecht Einspruch ein.
Mit dem Einspruch begehrte die Klägerin Investitionszulage für die Kläranlage, da es sich ihrer Auffassung nach um eine Betriebsvorrichtung handele. Die Kläranlage diene nicht primär der Nutzung des Grundstücks, sondern stehe in einer besonderen Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten gewerblichen Betrieb.
Der Einspruch blieb erfolglos.
Das Finanzamt ist der Auffassung, daß Kleinkläranlagen, die der Entsorgung eines Gebäudes oder des Grundstückes dienten, als Außenanlagen zu dem Grundstück gehörten, denn der ausgeübte Gewerbebetrieb (Campingplatz) werde nicht unmittelbar durch diese Anlage betrieben. Die Rechtsprechung habe nur in besonders gelagerten Fällen Kläranlagen als Betriebsvorrichtungen und damit als bewegliche Wirtschaftsgüter anerkannt. Hierbei handele es sich um größere technische Anlagen zum Klären von anfallendem Wasser, das im Betriebsvorgang gebraucht werde, um Kläranlagen, die gewerblich betrieben werden oder um städtische Klärwerke. Bei den begünstigten Kläranlagen handele es sich somit um solche, die sich durch ihre betriebliche Ausgestaltung und Zweckbestimmung von sonstigen Anlagen unterscheiden und die in einer so engen Beziehung zu dem Gewerbebetrieb stünden, daß sie für den Grundstückseigentümer mit der Einstellung des konkreten Gewerbebetriebes wertlos seien.
Im Streitfall handele es sich dagegen um eine allgemeine Erschließungsmaßnahme. Die Kläranlage diene allgemein dem Grundstück und käme auch jedem anderen Nutzer unabhängig von der Art der Nutzung zugute. Die Entsorgung wäre dann genauso notwendig, unabhängig vom Betrieb des Campingplatzes. Die Entsorgung diene zuerst stets der Benutzbarkeit des Grundstückes. Entsorgungsleitung, Klärgruben und Kleinkläranlagen innerhalb eines Grundstückes seien dessen wesentliche Bestandteile.
Das Gewerbe eines Campingplatzes bestehe in der zur Verfügungstellung von Stellplätzen für Zelte oder Wohnwagen. Die unterschiedliche Qualität und Ausstattung der Stellplätze sage noch nichts über die Zuordnung zu den Betriebsvorrichtungen aus. Das Gewerbe sei nicht zwingend an eine bestimmte Ausstattung des Platzes gebunden. Auch das Vorschreiben bestimmter Ausstattungsmerkmale durch die Zeltplatzverordnung oder sonstige behördliche Stellen begründe noch nicht, daß sie für das Gewerbe zwingend notwendig seien.
Mit der hiergegen erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Bei der Kläranlage handele es sich um eine Betriebsvorrichtung. Der Gewerbebetrieb, der auf einem Campingplatz ausgeübt werde, bestehe in dem Anbieten von Stellplätzen für Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile nebst Bereitstellung von Wasser, Energie und Entsorgung. Um diese gewerbliche Tätigkeit ausüben zu können, bedürfe es unter anderem der Entsorgung der anfallenden Abwässer.
Entgegen der Auffassung des Beklagten handele es sich bei der Errichtung der Kläranlage nicht um eine allgemeine Erschliessungsmaßnahme des Grundstückes. Nach dem mit der Gemeinde abgeschlossenen Vertrag dürfe das Grundstück nur für Zwecke eines...