rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnerzielungsabsicht eines Amway-Beraters. Feststellung 1994 und 1995

 

Leitsatz (redaktionell)

Für einen auf der mittleren Strukturebene des Amway-Vertriebes tätigen Berater, der von nur wenigen unterstrukturierten Beratern Provisionen erhält, ist es objektiv kaum möglich, langfristig einen Totalgewinn zu erzielen.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2, 1 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt … Euro.

 

Tatbestand

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. In den Streitjahren 1994 und 1995 erzielten sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Kinderheimen der Arbeiterwohlfahrt. 1994 betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit DM …, 1995 DM …

Ab März 1995 absolvierte der Kläger – ein ausgebildeter Erzieher – einen vom Arbeitsamt geförderten einjährigen Weiterbildungslehrgang zur Sozialpädagogischen Fachkraft.

Im Oktober 1994 zeigten die Kläger dem zuständigen Finanzamt –FA– unter dem Namen … „Vertriebsförderung GbR” die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit „Einzelhandel mit Waren des täglichen Bedarfs (und) Textilien” zum 01.06.1994 an. In ihrer steuerlichen Anmeldung gaben die Kläger an, sie würden sowohl im laufenden Kalenderjahr 1994 als auch im darauffolgenden Kalenderjahr 1995 voraussichtlich Verluste erzielen. Einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag legten sie nicht vor.

Zuvor hatten die Kläger – von einem sog. Sponsor oder Paten geworben – von der AMWAY GmbH die Berechtigung erworben, als selbständige „AMWAY-Berater” tätig zu werden und in dieser Eigenschaft einerseits „AMWAY-Artikel” wie z. B. Kochsets, Reinigungsmittel und Kosmetika an Endverbraucher zu verkaufen und andererseits als Sponsor neue AMWAY-Berater zu werben und an deren künftigen Verkaufserlösen beteiligt zu werden.

Die Kläger erhielten von der AMWAY GmbH diverse Arbeitsunterlagen, u. a. den „AMWAY Verkaufs- und Sponsorplan”. Danach beruht das „Entlohnungssystem” auf zwei Kernbereichen, nämlich zum einen auf dem Verkauf an den Endverbraucher und zum anderen auf dem Sponsern bzw. Werben neuer Berater.

Hinsichtlich der Verkaufstätigkeit wurden dem Berater Gewinne aus der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Endverbraucherpreis in Aussicht gestellt, wobei die unverbindliche Preisempfehlung der AMWAY GmbH von einer durchschnittlichen Handelsspanne von 30 % ausging.

Zusätzlich konnten je nach Art. und Umfang der Verkäufe von AMWAY gezahlte Verkaufsboni und Leistungsprovisionen erzielt werden.

Maßgeblich für die Höhe des Verkaufsbonus ist das persönlich erzielte Verkaufsvolumen. Ausweislich der „Verkaufsbonustabelle” beträgt der Verkaufsbonus je nach „Gesamtpunktwert” der verkauften Waren 3 bis 21 % des Geschäftsvolumens.

Maßgeblich für die Höhe der Leistungsprovision ist das Geschäftsvolumen der „Gruppe”, d. h. der persönlich erzielte Umsatz sowie der Umsatz sämtlicher direkt oder indirekt gesponserten Berater. Ausweislich der „Leistungsprovisionstabelle” beläuft sich die Leistungsprovision auf 3 bis 21 % des Gruppengeschäftsvolumens. Dabei werden jedoch die von AMWAY an die Gruppenmitglieder („Unterstrukturierten”) gezahlten oder zu zahlenden Verkaufsboni und Leistungsprovisionen in Abzug gebracht.

Wegen der Einzelheiten des von AMWAY als Verkaufs- und Sponsorplan bezeichneten Strukturvertriebssystems wird auf Blatt 139 f. der Gerichtsakten verwiesen. Dort befinden sich auch Beispielrechnungen für „Einkommen aus dem persönlichen Verkauf” einerseits und für „Einkommen aus dem Gruppenaufbau” andererseits.

In den Streitjahren 1994 und 1995 sowie in der Zeit danach nahmen die Kläger an innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland stattfindenden Veranstaltungen teil, die von der AMWAY GmbH selbst oder von ihr nahestehenden Organisationen oder Personen gegen Entgelt angeboten worden waren. Das im Frühjahr 1995 besuchte „Arbeits- und Weiterbildungsseminar” fand in Österreich statt und hatte zum Motto „Nimm Dein Leben in die Hand” mit den Themen „Wecken der Tatkraft, Ausdauer, Selbstvertrauen, Organisation, Zeitplanung, effektives Handeln, Zielfindung, Motivierung und Persönlichkeitsbildung” (vgl. die Seminarunterlagen Blatt 86 ff. der Gerichtsakten). Nach Angaben der Kläger bot AMWAY auch produktbezogene Informationsseminare sowie Schulungen zur Erhöhung der Verkaufszahlen sowie zum Aufbau von Sponsoren-Gruppen an.

Spezielle Vorführprodukte, inbesondere das „Queen-Kochset”, diverse Reinigungsmittel und Kosmetika präsentierten die Kläger vorwiegend innerhalb, aber auch außerhalb ihres Verwandten-, Freundes- und Bekanntenkreises.

Im September 1994 erwarb die aus den Klägern bestehende GbR einen PKW Citroen, dessen Anschaffungskosten 26.096,96 DM betrugen.

Die GbR ermittelte den Gewinn durch Einnahmenüberschußrechnung und erzielte danach seit Betriebsbeginn am 01.06.1994 bis zur Gewerbeabmeldung zum 31.12.1997 folgende Ergebnisse:

Jahr

Provisionserlöse (Leistung...

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