Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlung von Kindergeld ab 1. Januar 1996
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt … DM.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger unabhängig von eigenen Einkünften und Bezügen seines Kindes einen Anspruch auf Kindergeld hat.
Der Kläger ist der Vater seines am … geborenen Sohnes …. Das Kind ist aufgrund eines genetischen Defekts von Geburt an behindert. Das Versorgungsamt … hat ihm am … einen Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Darin sind die Merkzeichen „G” und „H” eingetragen und der Grad der Behinderung mit 100 angegeben. Der Kläger erhält seit dem … für seinen Sohn ein monatliches Pflegegeld für Pflegestufe II von … DM. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält der Sohn des Klägers eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Nach der Rentenanpassung zum … betrug der monatliche Rentenbetrag … DM zuzüglich eines Auffüllbetrages von … DM und abzüglich eines Beitragsanteils zur Krankenversicherung von … DM und zur Pflegeversicherung von … DM. Der auszuzahlende Betrag belief sich ab … auf … DM.
Vor dem … bezog der Kläger kein Kindergeld für seinen Sohn. Mit einem Formularantrag vom … beantragte er die Zahlung von Kindergeld ab … Der Beklagte berechnete aus der Rente des Sohnes dessen Gesamteinkünfte in … mit … DM, indem er zunächst den Ertragsanteil der Rente mit … DM ermittelte und davon den Werbungskosten-Pauschbetrag bei Renten von … DM in Abzug brachte, sodann die weiteren Bezüge auf … DM errechnete und davon die Kostenpauschale für Bezüge von … DM abzog. Mit seinem Bescheid vom … lehnte der Beklagte den Antrag auf Zahlung von Kindergeld wegen Überschreitung der Einkommensgrenze von 12.000,00 DM nach § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) ab. Hiergegen legte der Kläger am … Einspruch ein. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, daß für Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande seien, sich selbst zu unterhalten, Kindergeld immer ohne Einkommens- und Altersbeschränkung zu zahlen sei.
Mit seiner Einspruchsentscheidung vom … wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der Beklagte räumte ein, daß sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht ohne weiteres ergebe, daß auch im Falle des Klägers eine Einkommensgrenze von 12.000,00 DM im Kalenderjahr zu berücksichtigen sei. Jedoch schreibe die vorläufige Durchführungsanweisung des Bundesamts für Finanzen für die Familienkassen des öffentlichen Dienstes in den Textziffern 63.364 i.V.m. 63.41 vor, daß behinderte Kinder mit Einkünften und Bezügen von mehr als 12.000,00 DM im Kalenderjahr von der Berücksichtigung ausgeschlossen seien, sofern diese Einkünfte und Bezüge zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet seien. Nach der Korrektur eines Rechenfehlers sei von Gesamteinkünften von … DM auszugehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am … Klage. In § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG würde lediglich für die Ziffern 1 und 2 die Einkommensgrenze von 12.000,00 DM gelten. Für die Fälle der Ziffer 3, habe der Gesetzgeber bei behinderten Kindern keine Einkommensgrenze festgelegt. Auch aus den vom Beklagten zitierten Textstellen der Dienstanweisung ergebe sich keine Rechtfertigung für die Berücksichtigung eigener Einkünfte und Bezüge eines behinderten Kindes. Der Gesetzgeber habe bewußt auf die Festlegung einer Einkommensbeschränkung für behinderte Kinder verzichtet, da nicht administrativ festgelegt werden könne, welcher Betrag für deren Unterhalt auf gewendet werden müsse. Verwaltungsrechtliche Vorschriften dürften zu keiner extremen Schlechterstellung von behinderten gegenüber nichtbehinderten Kindern führen. Auch dürften behinderte Kinder nicht darauf verwiesen werden, ihren Mehrbedarf an Unterhalt durch soziale Leistungen wie Pflegegeld zu bestreiten. Bei der Berechnung des Ertragsanteils der Erwerbsunfähigkeitsrente sei entsprechend § 37 SGB VI von einer Rentenlaufzeit bis zum 60. statt dem 65. Lebensjahr auszugehen.
Der Kläger beantragt,
den ablehnenden Bescheid vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ab … ein monatliches Kindergeld von … DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt der Beklagte unter Hinweis auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung vor, daß die vorläufige Dienstanweisung durch die Dienstanweisung des Bundesamtes für Finanzen vom 28. Juni 1996 (BStBl I 1996, 77) ersetzt worden sei. Die Nummerierung der von ihm zitierten Textstellen habe sich geringfügig, inhaltlich habe sich insoweit aber nichts geändert. Auf der Grundlage des Rentenanpassungsbescheides zum … betrügen die zu berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge des Kindes … DM. Das Pflegegeld sei gar nicht berücksichtigt worden.
Dem Gericht lag ein Band Bearbeitungsvorgänge des Beklagten als Beiakte vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der B...