rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1991 – 1993, 1995. Gewerbesteuermeßbetrag 1991 – 1993
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit ist. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Satzung am … errichtet worden ist. Die Aufgaben des Klägers stellen sich gemäß § 2 seiner Satzung wie folgt dar:
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.”
Gemäß § 4 der Satzung kann Mitglied des Vereins jeder werden, der im Lande … Einzelhandel betreibt. Dabei stehen den natürlichen Personen Personengemeinschaften und Körperschaften gleich, welche Einzelhandel betreiben. Mitglied kann ferner Jeder oder jede Organisation werden, welche sich mit der Wahrung von Interessen des Einzelhandels befaßt. Der Erwerb der Mitgliedschaft von Personen – natürlichen und juristischen Personen –, die sich dem Interesse des Einzelhandels und der Verbraucherversorgung durch Satzung oder Zwecksetzung verbunden fühlen oder diese Verbundenheit bekunden, ist möglich.
Der Verein hat sieben Mitglieder, u. a. …, der aus der Fusion des … (seinerzeit 2.500 Mitglieder) und dem … (seinerzeit 1.000 Mitglieder) entstanden ist. Zwar sieht § 6 der Satzung die Erhebung von Beiträgen von den Mitgliedern vor, in der Vergangenheit wurden aber keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
Die Tätigkeit des Klägers besteht u. a. darin, Firmen, die bei ihrer Werbung oder Preisauszeichnung Wettbewerbsvorschriften verletzen, schriftlich abzumahnen und sie zur Unterzeichnung einer beigefügten Unterlassungserklärung aufzufordern. Mit der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der jeweils Abgemahnte für jeden Fall künftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Für die Abmahnung berechnet der Kläger eine Kostenpauschale in Höhe von … zuzüglich Umsatzsteuer von dem jeweiligen Abgemahnten. Die Einnahmen des Klägers bestehen im wesentlichen aus sogenannten Abmahnpauschalen. Die Überschußrechnung des Klägers stellt sich in den Jahren 1991 bis 1995 wie folgt dar:
Einnahmen |
1991 |
1992 |
1994 |
1995 |
Abmahnpauschale |
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… |
… |
Vertragsstrafe Gerichtskosten |
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… |
… |
… |
Zinsen laufendes Konto |
… |
… |
… |
… |
Verbindlichkeiten |
… |
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… |
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Erstattung Umsatzsteuer |
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…. |
Erstattung verauslagter Prozeßkosten |
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durchlaufender Posten |
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Summe Erträge |
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… |
Aufwand |
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Kontogebühren |
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… |
… |
Rechts- u. Beratungskosten |
… |
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… |
… |
Prozeßkosten |
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… |
… |
Zeitschriften u.ä. |
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… |
… |
… |
Personal- und Lohnkosten |
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… |
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Sonstige Kosten |
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… |
… |
… |
Verbindlichkeiten |
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… |
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Umsatzsteuer |
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… |
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Lohnsteuer |
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… |
… |
durchlaufende Posten |
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… |
Summe Aufwand |
… |
… |
… |
… |
Gewinn/Verlust |
… |
… |
… |
… |
Das Personal und die Räumlichkeiten werden dem Kläger vom … gestellt. Der Geschäftsführer des Klägers ist gleichzeitig Geschäftsführer des …. Die Rechts- und Beratungskosten sowie die Prozeßkosten beruhen auf verlorenen Prozessen. Für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 gab der Kläger – nachdem der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen zunächst im Schätzungswege ermittelt hatte – Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung entsprechend seiner Gewinn- und Verlustrechnung ab.
Mit seinen geänderten Bescheiden vom 26. Oktober 1995 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer 1991 und den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1991 … die Körperschaftsteuer 1992 auf … und den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1992 auf … fest. Daneben setzte er Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer für die Kalenderjahre 1995 und 1996 fest. Für den Veranlagungszeitraum 1993 ermittelte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege und setzte mit seinen Bescheiden vom 9. November 1995 die Körperschaftsteuer 1993 … und den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1993 auf … DM fest. Für den Veranlagungszeitraum 1994 wurden bisher keine Bescheide erlassen.
Der Kläger legte gegen alle Bescheide mit Schreiben vom 1. November 1995 Einspruch ein, die er wie folgt begründete: Bei dem … handele es sich um einen Zusammenschluß aus einem Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet sei. Der Verein ...