rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Im Mietwohnhaus des Leasingnehmers eingebaute Nachtspeicheröfen nicht investitionszulagefähig
Leitsatz (redaktionell)
Einem Leasinggeber, der in einem Mietwohnhaus des Leasingnehmers für die Grundmietzeit von zehn Jahren sog. Elektro-Nachtspeicheröfen aufgestellt hat, steht dafür ein Anspruch auf Investitionszulage nicht zu. Diese Nachtspeicheröfen sind keine selbständigen beweglichen Wirtschaftsgüter, sondern Teile des Wohngebäudes, in dem sie aufgestellt sind. Zudem sind die Wärmespeicher nach ihrem Einbau nicht mehr dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer zuzurechnen.
Normenkette
InvZulG 1991 § 2; BGB § 94 Abs. 1-2, § 95 Abs. 2, § 946; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1
Tatbestand
Die Klägerin ist eine GmbH, die im Streitjahr 1992 mit der Wohnungsbaugesellschaft mbH der Hansestadt … Leasingverträge abgeschlossen hat. Gegenstand dieser Leasingverträge waren u. a. Wärmespeicher von AEG (Nachtspeicheröfen), die in den Häusern der Wohnungsbaugesellschaft aufgestellt wurden. Die Wärmespeicher wurden serienmäßig mit Wandhaltern geliefert und waren stehend oder hängend an einer tragfähigen Wand zu montieren. Die Wärmespeicher nahmen in der Nacht die für den folgenden Tag benötigte Wärmemenge im Speicherkern auf. Die Aufladung erfolgte mittels elektrischer Energie, wobei der elektrische Anschluß der Geräte auch ohne Anschlußdose durchgeführt werden konnte. Die Montage durfte nur von einem zugelassenen Fachmann ausgeführt werden.
Ausweislich der vorgelegten Leasingscheine beträgt die „Grundmietzeit” sämtlicher Leasingverträge zehn Jahre. Die 1992 abgeschlossenen Leasingverträge können vom Leasingnehmer oder vom Leasinggeber erstmals erst „auf das Ende der Grundmietzeit, wie im einzelnen Leasingschein vereinbart”, erstmals also erst 2002 gekündigt werden. Wird das Vertragsverhältnis nicht gekündigt, dann verlängert es sich automatisch um jeweils zwölf Monate. Wegen der weiteren Einzelheiten der Leasingverträge wird auf Bl. 30 ff. der Investitionszulagenakte verwiesen.
Für das Jahr 1992 beantragte die Klägerin für die Anschaffung verschiedener Wirtschaftsgüter Investitionszulage in Höhe von … DM. In der Bemessungsgrundlage waren auch die Anschaffungskosten für Wärmespeicher enthalten.
Mit Bescheid vom 16. September 1993 setzte das Finanzamt die Investitionszulage auf … DM fest. Die Wärmespeicher wurden berücksichtigt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Aufgrund der Ergebnisse der 1996 durchgeführten Außenprüfung änderte das Finanzamt am 29. Januar 1997 den Investitionszulagenbescheid 1992 und setzte die Investitionszulage auf nunmehr … DM fest. Zugleich forderte es den Betrag von … DM zurück.
In dem Prüfungsbericht erläuterte das Finanzamt, daß die Nachtspeicheröfen nicht zulagefähig seien, da sie wesentliche Bestandteile des Gebäudes geworden seien. Der Rückforderungsbetrag hinsichtlich der Nachtspeicheröfen betrug … DM und setzt sich wie folgt zusammen:
Minderung der Bemessungsgrundlagen |
12 v. H. |
8 v. H. |
|
… DM |
… DM |
Geminderte Investitionszulage = |
… DM |
… DM |
Im übrigen ist der Rückforderungsbescheid vom 29. Januar 1997 nicht im Streit.
Gegen die nachträgliche Nichtberücksichtigung der Elektrospeicheröfen richtete sich der rechtzeitig eingegangene Einspruch der Klägerin. Darin vertrat sie die Auffassung, daß die Speicheröfen keine wesentlichen Bestandteile des Gebäudes geworden seien. Vielmehr seien sie weiterhin dem Leasinggeber zuzurechnen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 1998 wies das Finanzamt den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
Das Finanzamt führte darin aus, daß die geleasten Nachtspeicheröfen nicht mehr der Klägerin zugerechnet werden könnten. Vielmehr habe die Leasingnehmerin wirtschaftliches Eigentum i. S. v. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung an den Wirtschaftsgütern erlangt. Nach dem BMF-Schreiben vom 19. April 1971 (BStBl I S. 264) verbleibe das Eigentum beim Leasinggeber, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 v. H. und höchstens 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes betrage. Im vorliegenden Fall betrage aber die Nutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter nach der amtlichen AfA-Tabelle zehn Jahre. Da ausweislich der Leasingscheine die Heizungen für mindestens zehn Jahre vermietet worden seien, sei von einer Grundmietzeit von 100 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auszugehen, so daß der Leasinggegenstand nicht mehr dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer zuzurechnen sei.
Davon abgesehen handele es sich bei den Heizungsanlagen um unbewegliche Wirtschaftsgüter. Insbesondere seien die Nachtspeicheröfen keine Scheinbestandteile i. S. d. § 95 Abs. 2 BGB. Sie seien nämlich nicht zu einem nur vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt worden. Die Nachtspeicheröfen hätten nach der Mindestlaufzeit von zehn Jahren keinen erheblichen Wiederverwendungswert mehr.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingegangene Klage. Darin beruft sich die Klägerin zusätzlich auf ein Gespräch i...