rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
„Erforderlichkeit” der Feststellung eines Grundbesitzwertes für die Erbschaftsteuer. Geltendmachung fehlender Erbschaftsteuerbarkeit im Erbschaftsteuerverfahren. Keine Bindung der Zurechnung des Feststellungs-FA
Leitsatz (redaktionell)
1. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal „erforderlich” in § 138 Abs. 5 S. 1 BewG ist nicht so zu verstehen, dass das Feststellungs-FA vor der Wertermittlung materiell-rechtlich zu prüfen hätte, ob zum Feststellungszeitpunkt in Bezug auf das zu bewertende Objekt ein erbschaftsteuerbarer Vorgang vorliegt. Für das Feststellungs-FA ist die Wertfeststellung „erforderlich”, wenn das örtlich zuständige Erbschaftsteuer-FA um die Feststellung eines solchen Wertes für Zwecke einer beabsichtigten Erbschaftsteuerfestsetzung nachsucht.
2. Gegen die Erbschaftsteuerbarkeit betreffende Einwände sind nicht schon im Rechtsmittelverfahren gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes (Grundlagenbescheid), sondern erst im Steuerfestsetzungsverfahren oder ggf. im Rechtsmittelverfahren gegen den Folgebescheid (Erbschaftsteuerbescheid) zu berücksichtigen.
3. Die gemäß § 138 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BewG im Feststellungsbescheid zu treffende Feststellung der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit ist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht bindend. Das Erbschaftsteuer-FA entscheidet in eigener Zuständigkeit über die erbschaftsteuerrechtliche Zurechnung.
Normenkette
BewG 1991 § 138 Abs. 5 Sätze 1, 2 Nr. 2; ErbStG 1997 §§ 35, 12 Abs. 3; AO § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 182 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die gesonderte Feststellung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwertes zum 03.05.1998 für Zwecke der Erbschaftsteuer.
Streitbefangen ist ein 5.681 qm großes Ackerlandgrundstück in der Gemarkung W. (Flur 5, Flurstück 230).
Nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt A. das Finanzamt W. mit Schreiben vom 08.09.2005 um die förmliche Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 03.05.1998 (Todestag der Erblasserin) für Zwecke der Erbschaftsteuer gebeten hatte, stellte das Finanzamt W. mit Bescheid vom 13.04.2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwertes zum 03.05.1998 für Zwecke der Erbschaftsteuer den Grundbesitzwert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 1.000 DM (511,29 EUR) fest. Zuvor war der Kläger vergeblich zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwertes aufgefordert worden.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgemäß Einspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er zum Feststellungszeitpunkt 03.05.1998 noch gar nicht Eigentümer des bewerteten Grundbesitzes gewesen sei. Vielmehr hätten insoweit lediglich Restitutionsforderungen bestanden, die – je nach Durchsetzbarkeit – mit einem niedrigeren Schätzwert anzusetzen gewesen seien.
Mit Einspruchsentscheidung vom 28.12.2006 wies das Finanzamt W. den Einspruch zurück.
Mit der rechtzeitig eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Einspruchsbegehren weiter und beantragt sinngemäß,
den Bescheid über die gesonderte Feststellung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwertes auf den 03.05.1998 für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 13.04.2006 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28.12.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Senat haben bei der Entscheidung ein Band Grundbesitzwertakte sowie zwei Bände Einheitswertakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrenswseise einverstanden erklärt haben.
Nachdem mit Wirkung vom 01.08.2009 die Finanzämter G. und W. zum Finanzamt G. gemäß § 1 Abs. 4 der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung vom 18.11.2005 (GVOBL. M-V 2006, 3) zusammengelegt worden sind, ist ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eingetreten mit der Folge, dass Beklagter seit diesem Zeitpunkt nicht mehr das Finanzamt W., sondern das Finanzamt G. ist.
Die nunmehr gegen das Finanzamt G. gerichtete Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Das Lagefinanzamt ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die gesonderte Feststellung des Bedarfswerts des Grundstücks „erforderlich” war im Sinne des § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG.
Nach § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG sind Grundbesitzwerte u. a. dann gesondert festzustellen, wenn sie für die Erbschaftsteuer erforderlich sind. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 29.11.2006 – II R 52/05, BFHE 215, 529, BStBl II 2007, 319), der das erkennende Gericht folgt, ist das gesetzliche Tatbestandsmerkmal „erforderlich” in § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG allerdings nicht so zu verstehen, dass das Feststellungsfinanzamt vor der Wertermittlung materiell-rechtlich zu prüfen hätte, ob zum Feststellungszeitpunkt in Bez...