rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung bei Pfändungsschutzkonto
Leitsatz (redaktionell)
Besteht für den Steuerschuldner ein sog. Pfändungsschutzkonto, liegt in der Regel kein Anordnungsgrund für eine Regelungsanordnung bezüglich Pfändungen auf diesem Konto vor.
Normenkette
FGO § 114; ZPO §§ 850k, 765a
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren 5 K 833/13 (Untätigkeitsklage), ob dem Antragsteller (Ast.) Kindergeld für seine Tochter …, geboren am 20. Oktober 2002, ab Oktober 2011 zu gewähren ist. Der Ast. trägt hierzu vor, die ursprünglich ab Juni 2011 erfolgte Kindergeldfestsetzung sei mit Wirkung ab Oktober 2011 aufgehoben worden.
Das Hauptzollamt … vollstrecke gegen ihn aus Bescheiden vom 16. Februar 2011 und vom 2. Mai 2012 zu Unrecht. Gegen den Bescheid vom 2. Mai 2012, mit dem das Kindergeld für August 2011 in Höhe von 184 Euro zurückgefordert werde, habe er Einspruch erhoben, hierüber sei aber noch nicht entschieden. Stattdessen werde gegen ihn durch den Regionalen Inkasso Service Süd wegen diverser Entscheidungen des Ag. vollstreckt.
Der Ast. hat seinem Antrag u.a. einen Abdruck eines Schreibens an den Ag. vom 5. Februar 2013 beigefügt, in dem er die Bearbeitung seines Kindergeldantrags ab Mai 2012 anmahnt und die Erhebung einer Untätigkeitsklage androht. Ferner sind zwei Schreiben des Jobcenter …, jeweils vom 13. Februar 2013, und ein Schreiben der Postbank … vom 7. November 2012 beigefügt. In letzterem wird dem Ast. mitgeteilt, dass eine Pfändung des Ag. in Höhe von 534,32 Euro für das Pfändungsschutzkonto des Ast. zugestellt worden sei. Der Freibetrag des Pfändungsschutzkontos werde von der Postbank berücksichtigt. Beigefügt ist auch ein Schreiben des Hauptzollamts Rosenheim vom 6. Februar 2013, in dem der Ast. darüber informiert wird, dass ein Vollstreckungsersuchen zur Prüfung an den Ag. zurückgereicht worden sie, aber ein weiteres Vollstreckungsersuchen noch vorliege.
Der Ast. beantragt, Kindergeld im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzuordnen, da weiteres Zuwarten wegen der Vollstreckungsmassnahmen nicht zumutbar sei.
Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens des Ast. wird auf die Akten und seinen Schriftsatz vom 14. März 2013 mit Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unzulässig.
Auf Antrag kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ast. vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint, § 114 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach § 114 Abs. 3 FGO, 920 Abs. 2 und 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind die Voraussetzungen des Anordnungsgrunds und des Anordnungsanspruchs glaubhaft zu machen.
Aus den vorgelegten Unterlagen lässt sich jedoch weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund entnehmen. Bei der hier allein in Rede stehenden Regelungsanordnung nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO könnte sich ein Anordnungsanspruch nur aus einem Anspruch des Ast. dahingehend herleiten lassen, dass die behördliche Durchsetzung bestimmter Maßnahmen verhindert werden soll (Gräber/Koch, FGO, § 114 Rz. 45).
Dies hat der Ast. jedoch weder durch den Vortrag, er erstrebe mit seiner Klage die weitere Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld ab Oktober 2011, noch mit den vorgelegten Unterlagen glaubhaft gemacht, die sich auf die ausgebrachten behördlichen Beitreibungsmaßnahmen beziehen. Denn diese Unterlagen belegen, dass die laufenden Vollstreckungsmaßnahmen (offensichtlich wegen des Vorliegens eines Pfändungsschutzkontos des Ast. nach § 850k ZPO) gestoppt wurden, bzw. beziehen sich auf eine zeitlich nicht zusammenhängenden Vollstreckungsmaßnahme aus dem Jahr 2005. Der Ast. hat auch nicht vorgetragen geschweige denn glaubhaft gemacht, dass Gründe vorliegen könnten, die über den Schutz durch das Pfändungsschutzkontos hinaus zu einem weitergehenden Pfändungsschutz führen könnten (vgl. zur Frage der ergänzenden Heranziehung von § 765a ZPO Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Juni 2012 5T 198/12, juris).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Antrag des Ast. nicht als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO ausgelegt werden konnte. Bezüglich des Kindergeldzeitraums ab Oktober 2011 ist weder vorgetragen noch aktenkundig, dass ein Antrag des Ast. wegen Aussetzung der Vollziehung des entsprechenden Aufhebungsbescheids abgelehnt worden ist und dadurch die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO erfüllt sein könnte. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Ast. ab Oktober 2011 kindergeldberechtigt war und ob der Ag. gegebenenfalls die Aufrechnung ...