rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus Sanierungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist die Steuer für bezogene Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Normenkette
UStG §§ 15, 4 Nrn. 9a, 12a S. 1, § 9 Abs. 1
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2005 und 2006.
Der Antragsteller ist als Vermieter und Gastronom unternehmerisch tätig.
Im Rahmen einer für die Jahre 2004 bis 2006 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung traf das Finanzamt (FA) unter anderem folgende Feststellungen:
Die Gemeinde T (Gemeinde) hatte sich im Zusammenhang mit dem Kauf des in der Denkmalliste des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege als Baudenkmal eingetragen Wasserschlosses T gegenüber dem Bezirk O verpflichtet, das Wasserschloss als bedeutendes Baudenkmal zu erhalten und gegen Gewährung eines Investitionszuschusses die entsprechenden Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, bzw. einem Dritten diese Verpflichtung übertragen (vgl. Bl. 15 Rechtsbehelfsakte FA). Mit Kaufvertrag vom 17. Januar 2005 hatte die Gemeinde das Wasserschloss an den Antragsteller weiter verkauft (vgl. Bl. 1 ff Rechtsbehelfsakte FA), der laut Ziffer IX des Kaufvertrags die Verpflichtung zur Durchführung der baulichen Erhaltungsmaßnahmen übernommen hat. In einer gesonderten Vereinbarung vom 17. Mai 2005 (Zuschussvereinbarung, Bl. 14 ff Rechtsbehelfsakte FA) wurde geregelt, dass die Gemeinde dem Antragsteller in den Jahren 2005 und 2006 einen Zuschuss von jeweils 1 Million EUR gewährt, der ausschließlich für die Instandhaltungsmaßnahmen verwendet werden dürfe (vgl. Ziffer III und IV der Zuschussvereinbarung, Bl. 16 Rechtsbehelfsakte FA).
Das FA vertrat die Ansicht, dass die Zahlung der Gemeinde nicht als Zuschuss, sondern als Entgelt für die Übernahme der Sanierungsverpflichtung der Gemeinde anzusehen sei. Der vom Antragsteller geltend gemachte Abzug von Vorsteuern aus den Sanierungskosten wurde nicht zugelassen, da die beabsichtigte Verwendung des Gebäudes nicht zu umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen führe. Eine Ortsbesichtigung am 26. Oktober 2007 durch den Umsatzsteuerprüfer habe ergeben, dass der Ostflügel des Schlosses bereits steuerfrei vermietet sei, und auch für das erste bis dritte Obergeschoss des Westflügels eine steuerfreie Vermietung vorgesehen sei. Seine Absicht, das Erdgeschoss des Westflügels steuerpflichtig zu vermieten, habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus erhöhte das FA im Jahr 2005 die steuerpflichtigen Umsätze zu 16 % wegen Materialverkäufe an die Firma N sowie für die Jahre 2005 und 2006 die steuerpflichtigen Umsätze zu 7 % wegen vereinnahmter Lizenzgebühren des B für Jazzveranstaltungen (vgl. Zwischenbericht vom 16. Oktober 2008, Bl. 57 ff und Bl. 95 Rechtsbehelfsakte FA).
Mit Bescheid jeweils vom 14. November 2008 setzte das FA die Umsatzsteuer 2005 auf 379.179,02 EUR und die Umsatzsteuer 2006 auf einen Negativbetrag von 103.567,32 EUR fest. Über den dagegen gerichteten Einspruch ist noch nicht entschieden. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide wurde am 4. Dezember 2008 abgelehnt.
Mit seinem bei Gericht eingereichten Antrag macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass das FA den Vorsteuerabzug aus den Sanierungskosten zu Unrecht versage. Eine Trennung zwischen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft sei umsatzsteuerlich nicht möglich. Da er die Gelder von der Gemeinde im Rahmen eines Leistungsaustausches erhalte, bestehe ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang mit den Sanierungskosten, für die der Vorsteuerabzug zu gewähren sei. Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs komme es insoweit nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige anhand objektiver Umstände nachweisen könne, dass die Aufwendungen für die Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet würden.
Zu Unrecht habe das FA ihm Umsätze mit B zugerechnet. Diese Umsätze seien von der X Stiftung getätigt und von dieser ordnungsgemäß versteuert worden, er selbst sei lediglich als Vermittler tätig gewesen. Darüber hinaus könne er Unterlagen im Zusammenhang mit Warenverkäufen an die Firma N nach Klärung der Sachlage mit dem für diese Firma zuständigen Steuerberater vorlegen.
Im Übrigen sei ihm unverständlich, warum die Umsatzsteuersonderprüfung bislang nicht abgeschlossen worden sei. Das FA begründe dies mit ungeklärten Fragen im Zusammenhang mit möglicherweise unangemessen hohen Sanierungskosten für Schloss G, einem anderen Objekt, das er vermietet habe, sowie einer angeblichen Organschaft mit der Firma C GmbH. Solange das FA jedoch keine umfassende und abschließende Klärung des Sachverhalts durchgeführt habe, sei die Steuerfestsetzung aufgrund eines Zwischenberichts nicht möglich.
Der Antragsteller beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 14. November 2008 in Höhe von 377.899,02 E...