rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Individuelle Wertberichtigung von Forderungen. Einkommensteuer 1998
Leitsatz (redaktionell)
Bei einer vollständigen Wertberichtigung hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass zum Bilanzstichtag die fraglichen Forderungen völlig wertlos sind; d. h. die vorgetragenen Tatsachen müssen Schlüsse auf die zum Stichtag gegebenen Wertverhältnisse zulassen.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 2
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens
Tatbestand
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner (das Finanzamt –FA–) zu Recht Einzelwertberichtigungen auf 3 Forderungen nur zum Teil zugelassen hat (nämlich zu 90 % des Nettowerts).
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf Tz. 1.5 und 1.7 des Berichts über die Außenprüfung vom 20. Dezember 2001, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragsteller beantragen,
die Vollziehung des geänderten Einkommensteuer(ESt)-Bescheids 1988 vom 15. Februar 2002 in Höhe von 8.052,85 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit.
Das FA beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrags ist unbegründet.
1. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen:
Bei der Bewertung von Forderungen gilt ertrag- wie umsatzsteuerrechtlich das Stichtagsprinzip (hierzu BFH-Urteil vom 23. Mai 1984 I R 266/81, BFHE 141, 261, BStBl II 1984, 723, 725); d. h.: der Steuerpflichtige hat bei einer 100 %igen Wertberichtigung nachzuweisen, dass zum Bilanzstichtag (hier: 31. Dezember 1998) die hier strittigen Forderungen völlig wertlos gewesen sind. Die hierzu von den ASt vorgetragenen Tatsachen sind unzureichend; sie lassen keine Schlüsse auf die zum Stichtag gegebenen objektiven Wertverhältnisse zu: dies gilt insbes. für den gegen die KMS GmbH gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 30. Januar 2000 und die sehr vagen Einlassungen der Frau Schmautz (schriftliche Aussage vom 05. Juni 2002, Bl. 40 FG-Akte). Bezüglich der SSG GmbH bestand bei Bilanzerstellung lediglich eine Zwangsverwaltung. Ähnliches gilt für die Forderung gegen die Einzelfirma mit dem Inhaber Kretschmer (K), denn zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung (20. Oktober 1999) war nach Aktenlage lediglich hinsichtlich eines Erbbaurechts Zwangsversteigerung angeordnet (Bl. 4 ff., 8 FG-Akte). Dies ist kein hinreichender Beweis dafür, dass K auch im Übrigen nicht mehr zahlungsfähig und die Forderung völlig uneinbringlich gewesen ist.
Im Übrigen verweist der Senat auf die Ausführungen in den Beschlüssen vom 06. Mai 2002 – 14 V 1199/02 und vom 15. Juli 2000 – 14 V 2642/02, die vorliegend entsprechend geltend (Bl. 49 f., 52 FG-Akte).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen