rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Zinsen zur Umsatzsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Eine Aussetzung der Vollziehung der Zinsfestsetzung zur Umsatzsteuer erfolgt im Falle der Aussetzung der Umsatzsteuer gemäß § 69 Abs. 2 S. 4 FGO von Amts wegen, so dass dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Zinsfestsetzung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2 Sätze 4, 2, Abs. 3 S. 1; AO § 233a
Nachgehend
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Hauptsachverfahren, ob das Finanzamt zu Recht Umsätze zuschätze.
Der Antragsteller betreibt einen „Hausmeisterservice”. Der Betriebssitz liegt nach mehreren Umzügen nun im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners.
Mit Prüfungsanordnung vom 16. Juli 2007 wurde vom damalige Wohnsitz- und Betriebsstättenfinanzamt A eine Außenprüfung für Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer der Jahre 2003 bis 2006 angeordnet. Auf Anfrage des Antragstellers nach einer möglichen Terminsverschiebung forderte ihn die Prüferin mit Schreiben vom 24. Juli 2007 auf, bis spätestens 1. Oktober 2007 den gewünschten Termin im Oktober/November mitzuteilen. Des Weiteren teilte sie mit, dass sie ihn aufsuchen und die mit der Prüfungsanordnung angeforderten Unterlagen zur weiteren Prüfung ins Amt mitnehmen werde. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
Weil der Antragsteller zwischenzeitlich sowohl den Wohn- als auch den Betriebssitz verlegt hatte, fand die schließlich von Amts wegen auf den 5. November 2007 angesetzte Prüfung vom Finanzamt A mangels Zuständigkeit nicht statt.
Aufgrund der sodann vom zuständigen Finanzamt B durchgeführten UmsatzsteuerSonderprüfung für die Jahre 2003 und 2004 schätze der Prüfer die bisher erklärten Umsätze von… EUR (laut Einkommensteuererklärung) auf … EUR (2003) und von brutto … EUR auf …. EUR (2004), da ordnungsgemäße Aufzeichnungen und Belege nicht vorgelegt werden konnten. Ferner kürzte er die beantragten Vorsteuern in Höhe von … EUR (2003) bzw. … EUR (2004) um … EUR bzw. … EUR (vgl. Bericht vom 19. Dezember 2008).
Das Finanzamt B schloss sich den Feststellungen des Prüfers an und erließ am 13. Januar 2009 nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte Umsatzsteuerbescheide. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Seinen hiergegen eingelegten Einspruch begründete der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass die vorgenommenen Schätzungen überhöht seien. Er habe seiner Mitwirkungspflicht jedoch genüge getan, indem er die Unterlagen betreffend 2003 und 2004 am 24. September 2007 anlässlich der anberaumten Prüfung durch das Finanzamt A persönlich in Anwesenheit seiner Ehefrau, im Service-Center des Finanzamts A abgegeben habe. Wenn die Unterlagen nun nicht mehr auffindbar seien, könne dies nicht zu seinen Lasten gehen. Nach der Reparatur der Festplatte seines PC's könne er zwar wieder auf die Daten (eingescannte Rechnungen, div. Kontoauszüge und andere Belege, Bl. 32 FG-A, AdV) 2003 und 2004 zugreifen. Belege lägen jedoch nicht mehr vor. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurden sodann berichtigte Gewinnermittlungen für die Streitjahre eingereicht, ausweislich derer die Betriebseinnahmen höher sind als bisher erklärt. Es werden jedoch auch höhere Betriebsausgaben ausgewiesen, die in beiden Streitjahren zu höheren Vorsteuern führen. Berichtigte Umsatzsteuererklärungen wurden nicht eingereicht.
Da sich aus der Vorsteuerverprobung ergäbe, dass die erklärten Vorsteuern rechnerisch in der Höhe nicht entstanden sein können, und der Anspruchssteller den Vorschlag des Finanzamts, die Hälfte der bisherigen Zuschätzungen anzusetzen, nicht annahm, lehnte der Antragsgegner die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 12. März 2008 als unbegründet ab. Der Vorbehalt der Nachprüfung für 2003 und 2004 blieb weiter bestehen.
Über die unter 14 K 1198/10 erhobene Klage ist noch nicht entschieden.
Der Antragsteller beantragt, die Bescheide über Umsatzsteuer 2003 und 2004 jeweils vom 13. Januar 2009 in Höhe von 676,98 EUR (Umsatzsteuer 2003) bzw. 1.998,57 EUR (Umsatzsteuer 2004, vg. Vollstreckungsankündigung, Bl. 4 FG-A) auszusetzen sowie die bereits durch Aufrechnung erfolgte Vollziehung der streitgegenständlichen Bescheide in Höhe von 2.369,45 EUR (2003) bzw. 1.801,02 EUR (2004) und die Verwirkung der Säumniszuschläge aufzuheben.
Zur Begründung verweist er darauf, dass die Sachlage wegen der verschwundenen Unterlagen bis heute nicht geklärt sei.
Das Finanzamt beantragt, den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller sei bisher jede Erklärung schuldig geblieben, wie – laut eigenen Angaben nach Verlust aller Belege – die berichtigten Beträge in den (berichtigten) Gewinnermittlungen ermittelt worden sind.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Prüfungsbericht, die Finanzamtsakten sowie die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Au...