rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Leitsatz (redaktionell)
Auf die Grundsätze des Vertrauensschutz i. S d. neueren Rechtsprechung des EuGH kann sich nur der gutgläubige Lieferant berufen, der Beweise vorgelegt hat, die dem ersten Anschein nach sein Recht auf Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung belegen.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 1b, § 6a Abs. 1; UStDV § 17a
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Anerkennung der Lieferung von fünf Fahrzeugen im Jahr 2002 als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
Die Antragstellerin ist unter anderem im Kfz-Handel unternehmerisch tätig.
Aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 2002 bis April 2006 kam das Finanzamt unter anderem zu dem Ergebnis, dass als innergemeinschaftliche Lieferungen an die Firma S behandelte Umsätze im Jahr 2002 nicht steuerfrei seien, da es sich bei diesem Abnehmer um eine Scheinfirma gehandelt habe (Bericht vom 8. August 2006, Betriebsprüfungsakte FA). Die S sei zwar im Handelsregister der British Virgin Islands erfasst, in London residiere ein „Taxrepresentative”, ein Firmensitz oder eine wirtschaftliche Tätigkeit sei jedoch nicht feststellbar. Tatsächlich würden die Firmengeschäfte von dem italienischen Staatsbürger N betrieben. Die an die S verkauften Fahrzeuge seien teilweise durch die S (Porsche und VW Beetle) bzw. durch Speditionen (drei Fahrzeuge der Marke Mercedes Benz) zu einem Lagerplatz in Italien verbracht worden. DieS habe die Fahrzeuge weder in Italien noch in Großbritannien der Erwerbsbesteuerung unterworfen. Die tatsächlichen Abnehmer der Fahrzeuge konnten nicht ermittelt werden.
Diesen Feststellungen folgend setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 7. September 2006 die Umsatzsteuer 2002 auf einen Negativbetrag von 68.880,66 EUR fest.
Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 2. Januar 2008 wies das aufgrund einer Sitzverlegung der Antragstellerin zuständig gewordene Finanzamt (FA) den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit ihrem Antrag beim Finanzgericht trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass sämtliche Belegnachweise vollständig erbracht worden seien. Insbesondere sei der Tag der jeweiligen Lieferung durch die entsprechenden CMR-Frachtpapiere dokumentiert worden.
Außerdem habe es sich bei der S nicht um eine Scheinfirma gehandelt, da sie zu zahlreichen Kfz-Händlern rege Geschäftskontakte unterhalten habe. Es könne keine Rede davon sein, dass sie keine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet habe. Erst im Jahr 2003 habe die Antragstellerin davon erfahren, dass gegen den Geschäftsführer der S im Zusammenhang mit Steuerdelikten ermittelt werde, und daraufhin sofort die Geschäftsbeziehungen beendet. Die Fahrzeuge seien nachweislich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt.
Die Antragstellerin beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 7. September 2006 in Höhe von 39.520 EUR bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung auszusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es verweist auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass die Antragstellerin die ihr obliegenden Aufzeichnungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt habe.
Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf Gutglaubensschutz berufen. Der Geschäftsführer der Antragstellerin sei ebenfalls Geschäftsführer der inzwischen im Handelsregister gelöschten Firma A GmbH (A) gewesen, die ebenfalls im Kfz- Handel tätig gewesen sei. Bereits in der Zeit vom 30. Juli 2001 bis 21. November 2002 sei im Rahmen einer gegen die A durchgeführten Steuerfahndungsprüfung festgestellt worden, dass auch die A Geschäftsbeziehungen zur S sowie weiteren Firmen unterhalten habe, die ebenfalls von N geführt worden seien. Die von der A geltend gemachten steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen seien nicht anerkannt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298) und zwar aus folgenden Erwägungen:
Das Finanzamt hat zu Recht die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6 a UStG versagt, weil die Antragstellerin die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hat.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b und § 6a Abs. 1 UStG steuerfrei, wenn der Unternehmer oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeins...