rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung
Leitsatz (redaktionell)
Der Antragsteller hat mit seinen getätigten Aufzeichnungen dem Sinn und Zweck des Buchnachweises in § 17c Abs. 2 UStDV nicht ausreichend Rechnung getragen, da er es insbesondere unterlassen hat, beim Bundesamt für Finanzen eine qualifizierte Bestätigungsabfrage durchzuführen und sich die Richtigkeit der von seinen Abnehmern gemachten Angaben zu Name, Ort, Postleitzahl und Straße bestätigen zu lassen.
Normenkette
UStG §§ 6a, 4 Nr. 1 Buchst. b; UStDV §§ 17a, 17c
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist im Kfz-Handel unternehmerisch tätig.
Aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung für die Jahre 2001 und 2002 kam das Finanzamt (FA) zu dem Ergebnis, dass als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelte Umsätze nicht steuerfrei seien (Bericht vom 20. November 2007). Bei den Lieferungen an die Firmen S, O sowie A habe es sich um Scheinfirmen gehandelt, der tatsächliche Abnehmer der Lieferungen sei daher nicht aufgezeichnet worden.
Diesen Feststellungen folgend setzte das FA jeweils mit Bescheid vom 30. April 2008 die Umsatzsteuer 2001 auf einen Negativbetrag von 147.959,18 EUR und die Umsatzsteuer 2002 auf einen Negativbetrag von 93.406,95 EUR fest.
Über den dagegen eingelegten Einspruch wurde noch nicht entschieden. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Bescheid vom 21. Juli 2008 in Höhe von 67.682,06 EUR stattgegeben, bezüglich des Restbetrags von 124.485,55 EUR wurde der Antrag abgelehnt.
Mit seinem Antrag beim Finanzgericht trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass das FA keine umfassende abschließende Erörterung der Prüfungsfeststellungen durchgeführt habe und damit ein nicht geheilter Verfahrensfehler vorliege. Außerdem sei ihm keine Einsicht in die Unterlagen gewährt worden, aus denen sich ergeben sollte, dass es sich bei den Abnehmern um Scheinfirmen gehandelt habe. Wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs sei es ihm daher nicht möglich gewesen, zu den entscheidungserheblichen Tatschen und Rechtsfragen Stellung zu nehmen.
Darüber hinaus weiche das FA erheblich von der neuen Rechtsprechung zu den innergemeinschaftlichen Lieferungen ab. Der Bundesfinanzhof habe klargestellt, dass der Buchnachweis nicht mehr als materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit gefordert werde.
Da er seinen Betrieb aufgegeben habe und nur von einer kleinen Rente lebe, stelle die Nachforderung des FA eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz dar.
Der Antragsteller beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 30. April 2008 in Höhe von 31.922,55 EUR und den Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 30. April 2008 in Höhe von 66.543 EUR bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung von der Vollziehung auszusetzen, hilfsweise regt er an, die Beschwerde zuzulassen.
Das Finanzamt beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es trägt vor, die italienische Finanzbehörde habe im Rahmen einer Abfrage über das Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt, dass es sich bei den Firmen S und O um Scheinfirmen handle. Der tatsächliche Abnehmer der Lieferungen sei nicht aufgezeichnet worden, Vollmachten lägen nicht vor.
Auf Grund einer Zeugenaussage des C sei letztendlich nicht davon auszugehen, dass dieser als eigentlicher Abnehmer aufgetreten sei. Darüber hinaus sei von der französischen Finanzverwaltung mitgeteilt worden, dass von den beiden Kfz eines mangels Zulassung in Frankreich nicht der Erwerbsbesteuerung unterworfen worden sei.
Bei den Abnehmern O und C sei nicht erkennbar, dass die Unterschriften der Verbringensbestätigungen auf sämtlichen Rechnungen den Unterschriften der Firmeninhaber laut der eingereichten Ausweiskopien gleich seien, die Identität des Abholers sowie die gültige Bevollmächtigung seien somit aus den Aufzeichnungen nicht ersichtlich.
Der Antragsteller könne sich nicht auf den Gutglaubenschutz berufen, da er nicht die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns erfüllt habe. Bei den betreffenden Lieferungen sei keine qualifizierte Bestätigungsabfrage an das Bundeszentralamt für Steuern gerichtet worden, den Nachweispflichten sei somit nicht vollständig nachgekommen worden.
Bereits am 21. November 2007 sei dem Antragsteller vorab der Umsatzsteuerbericht zur Stellungnahme übersandt worden. Als daraufhin keine Reaktion erfolgt sei, habe das FA davon ausgehen können, dass auf die Schlussbesprechung verzichtet werde. Obwohl bislang eine Besprechung über das Ergebnis der Außenprüfung unterblieben sei, stelle dies keinen so schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der zur Nichtigkeit der Steuerbescheide oder einem Verwertungsverbot führen könne, da ein etwaiger Verfahrensfehler durch eine Anhörung im Rahmen des Einspruchsverfahrens geheilt werden könne. Ein Recht auf Akteneinsicht bestehe nicht, vielmehr liege die Entscheidung darüber im Ermessen der Behörde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und ...