rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
vGA. Vereinbarung von Gewinntantiemen von über 50 % des Gewinns. beherrschende Gesellschafterstellung kraft Interessenübereinstimmung
Leitsatz (redaktionell)
1. Erhalten mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer Gewinntantiemen, die zusammen 50 % des Jahresüberschusses der Gesellschaft übersteigen, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine vGA vor, falls nicht im Einzelfall besondere Gründe für die Zusage einer außergewöhnlich hohen Tantieme bestanden haben.
2. Bei Vereinbarung einer Gewinntantieme zugunsten mehrerer, jeweils zu nicht mehr als 50 % an der Gesellschaft beteiligter Gesellschafter ist eine beherrschungsähnliche Gesellschafterstellung kraft Interessenübereinstimmung nur dann gegeben, wenn sich die Tantiemeverteilung an den bestehenden Beteiligungsquoten ausrichtet.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 69 Abs. 3, 2 S. 2
Tenor
1. Die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. März 2013 wird für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage beim Finanzgericht München insoweit aufgehoben, als nur eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von EUR zum Ansatz kommt.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Die Verwirkung angefallener Säumniszuschläge wird insoweit aufgehoben, als sie auf die ausgesetzten Beträge entfallen.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 23 v.H. und der Antragsgegner zu 77 v.H..
Tatbestand
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren – die Rechtmäßigkeit des Körperschaftsteuerbescheides 2005 wegen verdeckter Gewinnausschüttung (vGA).
Die Antragstellerin ist eine mit notariellem Vertrag vom – gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, der Vertrieb von Software sowie Integration mit Hardware im Bereich von offenen Systemen, der Computer-Vertrieb und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, sowie die Beratung und Projektleitung bei Software-Lösungen und die elektronische Publikation von Informationen. Das Stammkapital betrug … EUR; Gesellschafter waren im Streitjahr (W) zu 20 %, (S) und (Sch) zu jeweils 40 %. Zum jeweils alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer waren Sch und S bestellt; W war mit Anstellungsvertrag zum Prokuristen bestellt.
In der Gesellschafterversammlung vom 28. April 2004 beschlossen die Gesellschafter, angesichts der angespannten Liquiditätslage und der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft, ihr Gehalt vorübergehend auf jeweils brutto … EUR zu senken. Diese Maßnahme war zunächst befristet bis Ende April 2005.
In der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2005 wurde beschlossen, dass das Bruttogehalt der Gesellschafter-Geschäftsführer und des Prokuristen auf jeweils … EUR erhöht wird und dass „jeder der vorgenannten Geschäftsführer/Prokuristen … künftig eine gewinnabhängige Tantieme von 20 % des Jahresgewinns der Gesellschaft” erhält. Auf das Protokoll zur Gesellschafterversammlung wird im Übrigen verwiesen.
Die Antragstellerin zahlte Sch, S und W insgesamt EUR Vorschuss auf die Gewinntantieme und bildete eine Rückstellung in Höhe von EUR (insgesamt EUR Gewinntantieme).
Die Jahresgesamtbezüge von Sch, S und W insgesamt stellen sich wie folgt dar:
Festgehalt |
EUR |
Aufwand für Urlaub |
EUR |
Pensionszusage |
EUR |
Zwischensumme |
EUR |
Tantieme |
EUR |
Gesamtausstattung |
EUR |
Im Anschluss an eine Außenprüfung bei der Antragstellerin behandelte das beklagte Finanzamt (FA) die Gewinntantieme als eine verdeckte Gewinnausschüttung und erließ entsprechende Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide, gegen die die Antragstellerin Einspruch einlegte.
Mit Einspruchsentscheidung vom 26. März 2013 wurden der Körperschaftsteuerbescheid und der Gewerbesteuermessbetragsbescheid jeweils für das Jahr 2005 dahingehend geändert, dass nunmehr eine vGA in Höhe von EUR angesetzt wurde. Die Tantiemevereinbarung sei erst am 30. Juni 2005 und damit teilweise rückwirkend erfolgt; der anzuerkennende Tantiemebetrag belaufe sich auf EUR (die Hälfte des unstreitigen Jahresgewinns). Außerdem sei die Gewinntantieme insoweit nicht anzuerkennen, als sie 50 v.H. des Gewinns übersteige. Die bisher gewährte Aussetzung der Vollziehung wurde gleichzeitig aufgehoben.
Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung wurde Klage erhoben. Zur Klagebegründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Nachdem im Einspruchsverfahren die Gewinntantieme als vGA angesehen wurde, weil sie unangemessen hoch und nicht durch einen Fremdvergleich gedeckt sei, sei die lediglich rein formale Einordnung der Gewinntantieme als Nachzahlung in der Einspruchsentscheidung rechtsmissbräuchlich. Die getroffenen Vereinbarungen könnten nicht isoliert und losgelöst betrachtet werden, sondern seien im Gesamtzusammenhang der Gehalts- und Unternehmensentwicklung zu sehen. Die Gesellschafter hätten im Gesellschafterbeschluss vom 25. April 2004 nur vorübergehend und befristet auf Gehaltsansprüche verzichtet. Diese Reduzierung s...