Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Vollziehung in Sachen. Schenkungsteuer
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 789 DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist im Hauptsacheverfahren 4 K. 1628/95, ob eine mittelbare Grundstücks Schenkung vorliegt.
I.
Frau P. geb. übertrug mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10.12.1990 (Bl. 33 ff/FA-Akte) die Eigentumswohnung Nr. 20 mit Tiefgaragenstellplatz in N., S., an den Antragsteller. Die Vertragsparteien einigten sich über den Eigentumsübergang und bewilligten die Eigentumsumschreibung. In Abschnitt XVII des Vertrags (Bl. 41/FA) vereinbarten die Vertragsparteien zusätzlich „… daß der Vertragsgegenstand verkauft werden soll und der Erlös für den Neubau des Wohnhauses in A. Ortsteil P., M. Verwendung finden muß”. Der Grundbucheintrag erfolgte am 19.3.1991. Der Antragsteller ist der Stiefschwiegersohn und zugleich der Neffe von Frau … P.
Mit Schenkungsteuererklärung vom 2.11.1993 erklärte der Antragsteller, die Überlassung der Eigentumswohnung sei als mittelbare Grundstücks Schenkung zu behandeln, da die Schenkerin, Frau P. bestimmt habe, daß der Verkaufserlös für den Neubau des Wohnhauses A., Verwendung finden müsse. Zu dessen Herstellungskosten in Höhe von 820.000 DM des im Jahre 1991 errichteten Hauses (Bl. 60/FA) habe die Schenkerin einen Teilbetrag von 435.000 DM, nämlich den Verkaufserlös der im Frühsommer 1991 verkauften Eigentumswohnung, beigesteuert. Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer seien somit 53 % des Steuerwerts des errichteten Hauses in A. (53 % von 84.700 DM = 44.891 DM – Bl. 30/FA).
Der Antragsgegner, das Finanzamt (FA) folgte der Auffassung des Antragstellers nicht, sondern sah in dem Überlassungsvertrag vom 10.12.1990 eine reine Grundstücks Schenkung und legte den Einheitswert der Eigentumswohnung in Höhe von 58.300 DM (Bl. 31/FA) mit 140 % = 81.620 DM abzüglich Kosten von 2.971 DM seiner Berechnung zugrunde. Unter Berücksichtigung einer Vorschenkung vom 27.10.1986 ermittelte das FA den Wert des Erwerbs mit 110.300 DM. Danach errechnete das FA die Schenkungsteuer (Steuerklasse: III, Steuersatz: 15,5 %) auf 17.096 DM und zog Steuern aus Vorschenkungen von 3.487 DM ab. Mit Bescheid vom 14.4.1994 setzte das FA die Schenkungsteuer auf 13.609 DM fest (Bl. 48/FA).
Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung vom 11. April 1995).
Mit dem bei Gericht gestellten Antrag trägt der Antragsteller vor, daß eine Verpflichtung gegenüber der Schenkerin zum Verkauf der Eigentumswohnung bestanden habe. Die bisherige Wohnung sei nämlich – bedingt durch unvorhergesehenen Familienzuwachs im Jahr 1990 – zu klein geworden. Man habe sich deshalb entschlossen, ein Grundstück in A. zu erwerben und darauf ein Familienwohnheim zu errichten. Die Mittel hierzu seien teilweise von der Schenkerin beigesteuert worden, indem sie ihm die Eigentumswohnung geschenkt habe mit der zwingenden Verpflichtung, sie zu verkaufen und den Erlös für die Errichtung des Familienwohnheims zu verwenden. Die Schenkerin habe bereits vor der Schenkung der Eigentumswohnung einen Makler zur Vorbereitung des Verkaufs der Wohnung beauftragt. Im Frühsommer 1991 sei dann die Wohnung veräußert worden. Die Übertragung der Wohnung an ihn kurz vor deren Verkauf sei nur aus Vereinfachungsgründen erfolgt, da die Schenkerin nicht mit den Unannehmlichkeiten der Verkaufshandlungen u.ä. konfrontiert sein wollte. Wegen der zu erwartenden Wertsteigerung der Eigentumswohnung habe sie ihm den Verkauf der Wohnung überlassen, damit er sie zum geeigneten Zeitpunkt, der ausschließlich von der Fertigstellung des Wohnhauses abhing, veräußern konnte. Nicht die für ihn nunmehr zu kleine Eigentumswohnung, sondern den Anteil am Wohnhaus habe die Schenkerin ihm endgültig zuwenden wollen. Er habe sich in einer tatsächlichen Zwangssituation gegenüber der Schenkerin befunden, die keinen Handlungsspielraum auf anderweitige Verfügung der zugewendeten Eigentumswohnung zugelassen habe. Ein Verstoß gegen die Sondervereinbarung in Tz. XVII des Vertrags hätte zu rechtlichen Konsequenzen der Schenkerin gegen ihn geführt (Herausgabeanspruch, Rückabwicklungsanspruch).
Der Antragsteller beantragt nach vorhergehender Ablehnung seines Antrags durch das FA mit Schreiben vom 25. Mai 1994 die Aufhebung der Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids vom 14. April 1994 in Höhe von 7.896 DM wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.
Das FA beantragt die Ablehnung des Antrags.
Entscheidungsgründe
II.
1. Der Antrag ist zulässig, da nach dem Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Oktober 1994 VII B 155/94, BStBl II 1995, 131 nicht für jeden Verfahrensabschnitt vor Anrufung des Gerichts eine Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung bzw. Aufhebung der Vollziehung durch das FA erfolgt sein muß.
2. Der Antrag ist nicht begründet.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präs...