Entscheidungsstichwort (Thema)
Mittelbare Grundstücksschenkung bei Schenkung einer zum Verkauf bestimmten Wohnung und Verpflichtung zur Verwendung des Verkaufserlöses für einen Neubau
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt auch dann vor, wenn dem Beschenkte vom Schenker ein Grundstück mit der Auflage übertragen wird, es zu verkaufen und den Verkaufserlös zum Neubau eines örtlich genau bestimmten Einfamilienhauses zu verwenden.
2. Dass zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung weder die Höhe des späteren Verkaufserlöses noch dessen Anteil an den späteren Herstellungskosten des Einfamilienhauses feststand, ist insoweit unerheblich.
Normenkette
ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2-3
Gründe
I.
Streitig ist, ob eine mittelbare Grundstücksschenkung vorliegt, wenn mittelbar ein Geldbetrag zur Finanzierung eines Hauses geschenkt wird.
I.
Frau X, übertrug mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10.12.1990 (B. 33 ff/FA-Akte) die Eigentumswohnung (ETW) mit Tiefgaragenstellplatz in Y, an den Kläger. Der Vertragsparteien einigten sich über den Eigentumsübergang und bewilligten die Eigentumsumschreibung. In Abschnitt XVII des Vertrags (B. 41/FA) vereinbarten die Vertragsparteien zusätzlich „...;daß der Vertragsgegenstand verkauft werden soll und der Erlös für den Neubau des Wohnhauses in Z straße 1 Verwendung finden muß”. Der Grundbucheintrag erfolgte am 19.03.1991 (s. Bl. 44/FA). Der Kläger ist der Stiefschwiegersohn und zugleich der Neffe von Frau X
Mit Schenkungssteuererklärung vom 02.11.1993 erklärte der Kläger, die Überlassung der Eigentumswohnung sei als mittelbare Grundstücksschenkung zu behandeln, da die Schenkerin, Frau X, bestimmt habe, daß der Verkaufserlös für den Neubau des Wohnhauses in Z, Verwendung finden müsse. Zu dessen Herstellungskosten i.H.v. 820.000 DM des im Jahre 1991 errichteten Hauses (B. 60/FA) habe die Schenkerin einen Teilbetrag von 435.000 DM, nämlich den Verkaufserlös der im Frühsommer 1991 verkauften ETW beigesteuert. Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer seien somit 53 % des Steuerwerts des errichteten Hauses in Z (53 % von 84.700 DM = 44.891 DM (B. 30/FA).
Der Beklagte, das Finanzamt (FA), folgte der Auffassung des Klägers nicht, sondern sah in dem Überlassungsvertrag vom 10.12.1990 eine reine Grundstücks Schenkung und legte den Einheitswert der ETW i.H.v. 58.300 DM (Bl. 31/FA) mit 140 % = 81.620 DM abzüglich Kosten von 2.971 DM seiner Berechnung zugrunde. Unter Berücksichtigung einer Vorschenkung vom 27.10.1986 ermittelte das FA den Wert des Erwerbs mit 110.300 DM. Danach errechnete das FA die Schenkungsteuer (Steuerklasse: III, Steuersatz: 15,5 %) mit 17.096 DM und zog Steuern aus Vorschenkungen i.H.v. 3.487 DM ab. Mit Bescheid vom 14.04.1994 setzte das FA die Schenkungsteuer auf 13.609 DM fest (B. 48/FA).
Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung -EE- vom 11. April 1995).
Mit der Klage trägt der Kläger vor, daß eine Verpflichtung gegenüber der Schenkerin zum Verkauf der ETW bestanden habe. Die bisherige Wohnung sei nämlich – bedingt durch unvorhergesehenen Familienzuwachs im Jahr 1990 – zu klein geworden. Man habe sich deshalb entschlossen, ein Grundstück in Z zu erwerben und darauf ein Familienwohnheim zu errichten. Die Mittel hierzu seien teilweise von der Schenkerin beigesteuert worden, indem sie ihm die ETW geschenkt habe mit der zwingenden Verpflichtung, sie zu verkaufen und den Erlös für die Errichtung des Familienwohnheims zu verwenden. Die Schenkerin habe bereits vor der Schenkung der ETW einen Makler zur Vorbereitung des Verkaufs der Wohnung beauftragt. Im Frühsommer 1991 sei dann die Wohnung veräußert worden. Die Übertragung der Wohnung an ihn kurz vor deren Verkauf sei nur aus Vereinfachungsgründen erfolgt, da die Schenkerin nicht mit den Unannehmlichkeiten der Verkaufsverhandlungen u.ä. konfrontiert sein wollte. Wegen der erwartenden Wert Steigerung der ETW habe sie ihm den Verkauf der Wohnung überlassen damit er sie zum geeigneten Zeitpunkt, der ausschließlich von der Fertigstellung des Wohnhauses abhing, veräußern konnte. Nicht die für ihn nunmehr zu kleine ETW, sondern den Anteil am Wohnhaus habe die Schenkerin ihm endgültig zuwenden wollen. Er habe sich in einer tatsächlichen Zwangssituation gegenüber der Schenkerin befunden, die keinen Handlungsspielraum auf anderweitige Verfügung der zugewendeten ETW zugelassen habe. Ein Verstoß gegen die Sondervereinbarung in Tz. XVII des Vertrags hätte zu rechtlichen Konsequenzen der Schenkerin gegen ihn geführt (Herausgabeanspruch, Rückabwicklungsanspruch). Da die ETW ihm zugleich mit der Verpflichtung, sie zu verkaufen und den Verkaufserlös in den Bau des Einfamilienhauses in Z zu stecken, übertragen worden sei, sei die Zuwendung erst ausgeführt worden mit der Finanzierung des Einfamilienhauses, wozu er bereits die Kaufpreisforderung aus dem Verkauf der ETW unmittelbar nach der not. Übertragung an die mit der Errichtung des Einfamilienhauses beauftragte Baufirma abgetr...