Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen einer steuerbefreiten Einbringung von Grundbesitz auf eine Gesamthand. Grunderwerbsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Sind mehrere Personen als Bruchteilseigentümer eingetragen, ist der Übergang eines Grundstücks auf eine der Personen auch dann nicht als Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand anzusehen, wenn zwischen den Personen eine Innengesellschaft besteht.
Normenkette
GrEStG § 5 Abs. 1, 3
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob der Antragsgegner (Finanzamt = FA) zu Recht von der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) ausgegangen ist.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2004, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt
die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids vom 1. September 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2004 wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.
Das FA beantragt
die Ablehnung des Antrags.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht erfüllt Danach soll auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen jedoch im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel i.S. von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.
Das FA hat zutreffend den Erwerbsvorgang (Einbringung von Grundbesitz in die B. Grundbesitz-GmbH & Co. KG) zunächst gemäß § 5 Abs. 1, 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer freigestellt und nach der vereinbarten Änderung der Gesellschaftsanteile gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG die Steuerfreiheit teilweise versagt.
Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand über, so wird nach § 5 Abs. 1 GrEStG die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil des Einzelnen am Vermögen der Gesamthandbeteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht. Die letztgenannte Vorschrift ist allerdings insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert (§ 5 Abs. 3 GrEStG).
Aus der notariellen Urkunde vom 28. Oktober 2002 über die Gründung einer Kommanditgesellschaft und der Einbringung von Grundbesitz in die B. Grundbesitz-GmbH & Co. KG sowie aus den Grundbuchblatt ergibt sich zweifelsfrei, dass die Herren H. B. winkler und B. B. im Grundbuch zu je 1/3 und zu einem weiteren Drittel in Erbengemeinschaft als Eigentümer des in die B. Grundbesitz-GmbH & Co. KG eingebrachten Grundbesitzes eingetragen waren.
Es mag zwar eine BGB-Gesellschaft zwischen den Herren H. und B. B. bestanden haben, hinsichtlich des eingebrachten Grundstücks war jedenfalls Gesamthandsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht gegeben. Denn das Grundstück muss im Gesamthandseigentum stehen, d.h. als Eigentümer muss entweder die Firma einer OHG oder KG bzw. der Name der Partnerschaft im Grundbuch eingetragen sein oder mehrere Personen mit dem Zusatz „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts” (vgl. § 47 Grundbuchordnung). Sind mehrere Personen als Bruchteilseigentümer eingetragen, ist der Übergang des Grundstücks auf eine der Personen auch dann nicht als Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand anzusehen, wenn zwischen den Personen eine Innengesellschaft besteht (vgl. hierzu Hoffmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 6 GrEStG Rn. 1).
Es ist ferner auch nicht in ausreichender Weise dargetan, wie an dem Grundstück Gesamthandseigentum einer BGB-Gesellschaft begründet worden ist Soll ein Grundstuck aus Alleineigentum oder aus Miteigentum nach Bruchteilen in Gesamthandseigentum übertragen werden, bedarf es der Auflassung des Grundstücks (§§ 925, 873 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –) im Ganzen (§ 747 Satz 2 BGB), auch wenn der bisherige Alleineigentümer oder Miteigentümer als Gesamthänder wiederum Miteigentümer wird (§§ 718 Abs. 1, 2041, 2032 Abs. 1 BGB). Denn angesichts der gesamthänderischen Bindung kann er einen verfügbaren Anteil an dem Grundstuck (§ 747 Satz 1 BGB) – genauer gesagt an dem Grundstückseigentum – nicht zurückbehalten. Was für die Übertragung des Grundstückseigentums gilt, gilt gleichermaßen für den Eigentumsübergang unmittelbar kraft Gesetzes. Auch Gesamthandseigentum kann nicht ohne weiteres in Bruchteilseigentum der Gesamthänder umgewandelt werden. Vielmehr ist dazu das Grundstück im Ganzen an die bisherigen...