Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderbetriebsausgaben als nachrägliche Betriebsausgaben
Leitsatz (redaktionell)
1. Macht der Antragsteller Gründe im Sinne des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO nicht schlüssig geltend, ist der Antrag unzulässig.
2. Wenn der Steuerpflichtige kein Feststellungsbeteiligter ist, können auch seine Sonderbetriebsausgaben nicht Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung sein.
3. Nach dem Ausscheiden des Steuerpflichtigen als Mitunternehmer können dessen Sonderbetriebsausgaben als nachträgliche Betriebsausgaben gemäß § 24 Nr. 2 EStG unmittelbar in den Einkommensteuerfestsetzungen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden.
4. Das Unterliegen eines oder einzelner Streitgenossen führt zu einer Kostenverteilung nach Quoten, wobei Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten getrennt werden müssen.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3, 2, 6, § 135 Abs. 1, 5, § 136 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Tenor
1. Die Bescheide vom 30. April 2024 über die Einkommensteuer für 2004 und 2005 werden für die Dauer des Einspruchsverfahrens für 2004 i.H.v. 6.586,00 EUR und für 2005 i.H.v. 8.656,00 EUR von der Vollziehung ausgesetzt.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller zu 1) zu 50/100, die Antragstellerin zu 2) zu 35/100 und der Antragsgegner zu 15/100. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2) tragen der Antragsgegner in Höhe von 35/100 und die Antragstellerin zu 2) in Höhe von 65/100. Der Antragsteller zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Tatbestand
I.
Der Antragsgegner, das Finanzamt, änderte mit Bescheiden vom 30. April 2024 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) u.a. die Einkommensteuerfestsetzungen für 2004 und 2005. Bei der Einkommensteuer resultierte ein Nachzahlungsbetrag für 2004 i.H.v. 6.586 EUR und für 2005 i.H.v. 8.656 EUR und beim Solidaritätszuschlag für 2004 i.H.v. 362,24 EUR und für 2005 i.H.v. 476,09 EUR. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Änderungen aus den Mitteilungen vom 28. November 2023 für die Beteiligung an der […] (S-KG) ergeben würden. In diesen Mitteilungen für die Jahre 2004 bis 2010 ist ausgeführt: „Der Feststellungsbeteiligte war im Feststellungszeitraum nicht beteiligt. Bisher festgestellte Besteuerungsgrundlagen entfallen.”
Gegen die Einkommensteuerbescheide für 2004 und 2005 vom 30. April 2024 erhoben die beiden Antragsteller Einspruch und beantragten die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuer für 2004 und 2005 sowie des Solidaritätszuschlages hierzu. Außerdem beantragten die Antragsteller den Erlass der festgesetzten Zinsen zur Einkommensteuer in den Bescheiden für 2004 bis 2010 vom 30. April 2024 i.H.v. insgesamt 33.786,00 EUR. Den Erlassantrag begründeten die Antragsteller damit, dass die lange Bearbeitungszeit der Finanzbehörden und Finanzgerichte nicht den Antragstellern anzulasten sei.
Den Einspruch begründeten die Antragsteller im Wesentlichen damit, dass nachträgliche Sonderbetriebsausgaben für die Beteiligung an der S-KG geltend gemacht würden und zwar für 2004 i.H.v. 183.263,65 EUR und für 2005 i.H.v. 154.059,07 EUR. Die noch offenen Klageverfahren wegen der Einkommensteuer 2004 und 2005 seien bis zur endgültigen Entscheidung über die Grundlagenbescheide ausgesetzt. Nach Rücksprache mit dem Finanzgericht (FG) München sollten die laufenden Verfahren bezüglich der Einkommensteuer 2004 und 2005 dahingehend entschieden werden, dass die geltend gemachten Verlustabzugsbeträge als nachträgliche Sonderbetriebsausgaben in den Einkommensteuerbescheiden für 2004 und 2005 berücksichtigt würden. Der Antragsteller zu 1) habe seine Beteiligung an der S-KG zum 31. Dezember 2013 gekündigt. Außerdem werde auf den Beschluss des Finanzgerichts in Sachen AdV für die Einkommensteuer 2004 und 2005 vom 27. März 2018 (Az. 8 V 2534/17) verwiesen. Auch habe der Bundesfinanzhof (BFH) über eine Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den verrechenbaren Verlust für den Antragsteller zu 1) an der S-KG noch nicht entschieden.
Mit Bescheid vom 5. Juni 2024 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf AdV der Einkommensteuer für 2004 und 2005 sowie des Solidaritätszuschlags für 2004 und 2005 der beiden Antragsteller ab. Außerdem führte das Finanzamt im Schreiben vom 5. Juni 2024 aus, dass der gegen die Beteiligungseinkünfte gerichtete Einspruch beim zuständigen Feststellungsfinanzamt einzulegen sei, da der Antragsgegner an die Grundlagenbescheide gebunden sei. Mit Bescheid vom 10. Juni 2024 wurde der Erlassantrag wegen der Zinsen für 2004 bis 2010 abgelehnt.
Ihren Antrag an das FG wegen der AdV der Einkommensteuer für 2004 und 2005 des Solidaritätszuschlages für 2004 und 2005 und der Zinsen für 2004 bis 2010 begründen die Antragsteller mit den im Einspruchsverfahren vorgetragenen Argumenten. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes für den Beteiligten in § 15a Einkommensteuergesetz (EStG),...