rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung der Umsatzsteuer gegenüber dem Erben des Steuerschuldners

 

Leitsatz (redaktionell)

Mit dem Tode des Vaters des Antragstellers (Erblassers) sind kraft Gesetzes (§ 1922 BGB; § 45 Abs. 1 S. 1 AO) u. a. dessen Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Antragsteller als Erben übergegangen. Dieser schuldet damit die auf ihn im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangenen Steuerschulden des Erblassers und muss für diese Schulden einstehen.

 

Normenkette

AO § 162 Abs. 1 S. 1, § 45 Abs. 1 S. 1; BGB § 1922

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer 2003 und 2004.

Der Antragsteller ist Gesamtrechtsnachfolger seines am 3. März 2009 verstorbenen Vaters K, der im Bereich Messebau unternehmerisch tätig gewesen war. Für das Jahr 2003 hatte dieser keine Steuererklärung eingereicht, für das Jahr 2004 erklärte er in seiner am 25. November 2005 eingereichten Steuererklärung Umsätze in Höhe von 0 EUR.

Am 10. Dezember 2010 übersandte die Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts Erding dem für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt (FA) eine Kontrollmitteilung. Aus dieser ergab sich, dass V wegen geleisteter Messearbeiten Rechnungen an die Firma XYZ GmbH gestellt und Netto-Umsätze von 4.038 EUR (2003) bzw. 29.835 EUR (2004) getätigt hatte. Daraufhin setzte das FA jeweils mit Bescheid vom 1. Juni 2011 die Umsatzsteuer 2003 auf 646,08 EUR und die Umsatzsteuer 2004 auf 4.773,60 EUR im Schätzungswege fest.

Über den dagegen eingelegten Einspruch wurde noch nicht entschieden, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids hat das FA mit Verfügung vom 4. Juli 2011 abgelehnt.

Mit seinem bei Gericht gestellten Antrag bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass

die Festsetzung der Umsatzsteuer 2003 und 2004 nicht rechtmäßig sei. Er sei 22 Jahre alt, Student und verfüge über kein nennenswertes Vermögen. Im Zeitpunkt des Todes seines Vaters habe er es aus Unerfahrenheit versäumt, die Erbschaft seines bis auf einen Betrag von 1.131 EUR mittellosen Vaters auszuschlagen.

Die Wohnung des Verstorbenen habe sich in einem verwahrlosten Zustand befunden. Da keine geordneten Unterlagen vorgefunden worden seien, gestalte sich die Ermittlung der Einkünfte als beinahe unmöglich. Sein Vater, zu dem er nur sporadischen Kontakt unterhalten habe, sei seines Wissens nur noch im Jahr 2004 und dann aufgrund einer posttraumatischen Störung sowie einer nachfolgenden Krebserkrankung nicht mehr beruflich tätig gewesen. Über seinen Erlassantrag aus Billigkeitsgründen habe das dafür zuständige Finanzamt noch nicht entschieden.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2004 jeweils vom 1. Juni 2011 auszusetzen, hilfsweise regt er an, die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen.

Es trägt vor, dass das FA im Hinblick auf die Kontrollmitteilung über entsprechend steuerpflichtige Einnahmen von einer allemal leichtfertigen Steuerverkürzung ausgehe. Somit sei für die streitbefangenen Umsatzsteuerbescheide keine Festsetzungsverjährung eingetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298) und zwar aus folgenden Erwägungen:

Gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2003 und 2004 im Schätzungswege bestehen keine Bedenken.

Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn die Aufzeichnungen, die der Steuerpflichtige nach den Steuergesetzen zu führen hat, der Besteuerung nicht nach § 158 AO zu Grunde gelegt werden. Nach § 158 AO werden die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, der Besteuerung zu Grunde gelegt, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.

Auch bei der Durchführung einer Schätzung muss das FA nach § 162 Abs. 1 Satz 2 AO alle Umstände berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind und sich insbesondere an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientieren. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (vgl. BFH Urteil vom 19.1.1993 VIII R 128/84, BStBl II 1993, 594). Insbesondere sind alle Anhaltspunkte...

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